Arzthaftungsrecht: Zur ärztlichen Aufklärungspflicht bei einer Sterilisation

  1. Wird eine Frau trotz Sterilisationsoperation nach Kroemer schwanger und stellt sich im Nachhinein heraus, dass eine der Tuben unzureichend verschlossen wurde, liegt kein kausaler Schaden vor, wenn nicht festgestellt werden kann, ob der Behandlungsfehler an der einen Tube oder die schicksalhafte Realisierung der Versagerquote der anderen Tube die Schwangerschaft herbeigeführt hat.
  2. Die Patientin hat nachzuweisen, vom Arzt nicht auf das Risiko der Versagerquote hingewiesen worden zu sein. Der Arzt kann den Gegenbeweis auch dann durch Darlegung einer ständigen Aufklärungsübung führen, wenn die Behandlungsunterlagen nachträglich verändert worden sind.

(OLG Hamm, Urteil vom 17.6.2014 – 26 U 112/13)

Honorarkürzung wegen nicht (rechtzeitiger) Erbringung eines Fortbildungsnachweises gemäß § 95d Abs. 3 Satz 3 SGB V

§ 95d Abs. 3 Satz 4 SGB V stellt auf den Nachweis ab. Insofern kommt es nicht darauf an, ob der Vertragsarzt der Fortbildungsverpflichtung innerhalb der Frist nachgekommen ist (vgl. bereits SG Marburg, Urt. v. 04.07.2012 – S 12 KA 906/10, S 12 KA 165/11).

(Altmiks, jurisPR-MedizinR 9/2014 Anm. 2)

Zulassungsvoraussetzungen zur Facharztprüfung

  1. Die Zulassung zu einer Facharztprüfung in einem operativen Fach erfordert, dass der Arzt, der die Zulassung begehrt, nachweisen kann, dass er die in den Richtlinien zur Weiterbildung der jeweiligen Ärztekammer geforderten Eingriffe als Operateur und nicht als (erster oder zweiter) Assistent durchgeführt hat. 
  2. Zur Überprüfung, ob der die Zulassung zur Facharztprüfung begehrende Arzt tatsächlich die ihm von seinen Weiterbildern bescheinigten Operationen durchgeführt hat, ist die Ärztekammer berechtigt, sich über jeden einzelnen Eingriff einen Operationsbericht oder plan vorlegen zu lassen. 

(VG Bremen, Urteil vom 26.6.2014 – 5 K 649/10 –)

Ärztliche Risikoaufklärung erfordert nicht den Gebrauch medizinischer Fachbegriffe

  1. Dass der Arzt im Aufklärunggespräch vor einer Knieoperation nicht wörtlich auf die Gefahr einer „Arthrofibrose“ hingewiesen hat, ist unschädlich, weil der Patient als medizinischer Laie in der Regel nicht versteht, welches konkrete Risiko damit umschrieben ist. Der Arzt muss die Aufklärung inhaltlich so gestalten, dass der Patient erfasst, worauf er sich einlassen soll. Mit dem Hinweis auf „überschießende störende Narben“ und „Verwachsungen, die zu erheblichen Bewegungseinschränkungen führen können, die eine langdauernde krankengymnastische oder gar operative Nachbehandlung erfordern“, ist das Risiko der Arthro- fibrose hinreichend und sachgemäß umschrieben. 
  2. Zur Frage, ob das Ausbleiben einer Arthrofibrose nach einem Revisionseingriff indiziert, bei den Bewegungseinschränkungen nach dem Ersteingriff könne es sich nicht um eine Arthrofibrose gehandelt haben. 

(OLG Koblenz, Beschluss vom 16.10.2013 – 5 U 390/13 –)

Krankenhäuser haften für Fehler von hinzugezogenen Konsiliarärzten

Die ärztliche Heilbehandlung erfolgt regelmäßig nicht in Ausübung eines öffentlichen Amts; eine Amtshaftung kommt in Betracht, wenn der Arzt eine dem Hoheitsträger selbst obliegende Aufgabe erledigt und ihm insoweit ein öffentliches Amt anvertraut ist. Ein Arzt übt nicht deshalb ein öffentliches Amt aus, weil sein Patient im Staatsdienst beschäftigt ist.

Erkennt ein Arzt, dass das unklare klinische Beschwerdebild des Patienten umgehend weitere diagnostische Maßnahmen (hier: Hirndiagnostik) erfordert, verschiebt er die wegen unzureichender Ausstattung der Klinik erforderliche Verlegung in ein ausreichend ausgestattetes Krankenhaus aber auf den nächsten Tag, liegt ein Befunderhebungsfehler, nicht aber ein Diagnosefehler vor.

Ein Krankenhausträger haftet einem Patienten für Arztfehler eines Konsiliararztes als seines Erfüllungsgehilfen aus Vertrag (§278 BGB), wenn der Konsiliararzt hinzugezogen wird, weil es dem Krankenhaus an eigenem fachkundigen ärztlichen Personal mangelt, der Krankenhausträger mit den Leistungen des Konsiliararztes seine vertraglichen Verpflichtungen gegenüber dem Patienten (hier: im Rahmen einer Schlaganfalleinheit) erfüllt und die Honorierung des Konsiliararztes durch den Krankenhausträger erfolgt.

(BGH, Urteil vom 21.1.2014 – VI ZR 78/13 – OLG Schleswig; LG Lübeck)