„GOÄ-B“ für Beamte?

Seit 1982 ist die Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) nur in Teilbereichen aktualisiert worden. Zum Leidwesen der Ärzteschaft besteht erheblicher „Reformstau“. Um diesen Stau aufzulösen und sich mit den Beihilfeträgern schneller zu einigen, schlägt der Chef des Medi-Verbunds, Dr. Werner Baumgärtner eine GOÄ-B für Beamte vor. „Ich würde einen transparenten Rabatt für Beamte akzeptieren, der über die Steigerungsfaktoren geregelt werden könnte. Voraussetzung wäre aber, dass unsere GOÄ jetzt und auch in Zukunft regelmäßig mit dem Inflationsausgleich weiterentwickelt wird, wie das bei anderen freien Berufen, wie zum Beispiel Rechtsanwälten, auch Usus ist. Aktuell verlieren wir Ärzte einen Inflationsausgleich von ca. 31 Prozent.“

Der Vorschlag von Dr. Baumgärtner bedeutet, dass die Forderung nach einem Inflationsausgleich in Höhe von derzeit 31,8 Prozent nicht mehr für alle privat Versicherten sondern nur noch für ca. 58 Prozent von ihnen gelten soll. Dies wäre ein großer Erfolg für die Ärzteschaft. Derzeit ist aber wohl davon auszugehen, dass 30 Prozent weder für alle noch für einen Teil der Versicherten realistisch sind. Tatsächlich könnten es am Ende eher 10-15 Prozent werden.

Neuregelung der orthopädischen Behandlung in Baden-Württemberg soll Wartezeiten verkürzen

Eine Maßnahme zur Reduzierung der oft langen Wartezeiten bei Orthopäden ist laut Medi-Verbund das neue orthopädische „FacharztProgramm“ von AOK Baden-Württemberg, Bosch BKK, MEDI Baden-Württemberg und den Berufsverbänden BVOU und BNC.

Um Rückenschmerzen, und andere orthopädische Probleme patientenfreundlich behandeln zu können, garantiert das neue FacharztProgramm laut Mitteilung des Medi-Verbunds eine schnelle Terminvergabe und ausreichend Zeit für Beratung. Statt voreiliger Apparatemedizin ermögliche das Programm eine ursachenorientierte Behandlung von orthopädischen Krankheiten und – im Zusammenspiel von Haus- und Facharzt – eine ganzheitliche medizinische Betreuung.

Wachstumsmöglichkeiten für MVZ

Das Landessozialgericht (LSG) Berlin-Brandenburg hat im Rahmen eines Urteils entschieden, dass einem medizinischen Versorgungszentrum (MVZ) innerhalb der ersten 3 Jahre seines Bestehens die im Honorarverteilungsvertrag (HVV) vorgesehenen allgemeinen Wachstumsmöglichkeiten einer Anfänger- und Aufbaupraxis auch dann einzuräumen sind, wenn unterdurchschnittlich abrechnende Vertragsärzte ihre Vertragsarztsitze bei der Gründung eingebracht haben und kurze Zeit später durch neu angestellte Ärzte ersetzt werden.

Lt. Gericht führt die Neuanstellung eines Arztes in einem MVZ jedoch nicht dazu, dass für diesen Arzt oder für das MVZ die Wachstumsmöglichkeiten einer Anfänger- oder Aufbaupraxis bestehen.

(LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 19.02.2014, Az.: L-7-KA-68/12)

Vertragsstrafe bei zu spät eingereichten Abrechnungsunterlagen zulässig?

Das Bundessozialgericht (BSG) hat die Beschwerde eines Arztes zurückgewiesen, dem die KV einer Gebühr i.H.v. 5 % des Honorarwerts in Rechnung gestellt hatte, nachdem er bei Abgabe seiner Unterlagen für die Quartalsabrechnung die durch die Kassenärztliche Vereinigung vorgegebene Frist nicht beachtet hatte. Bereits in einem früheren Fall hat das BSG Honorarabzüge für zulässig erklärt, ein vollständiger Vergütungsausschluss wäre aber unverhältnismäßig.

 (BSG, Beschluss vom 19.02.2014, Az.: B-6-KA-42/13-B)