Freie Mitarbeit ohne Kassenzulassung: Physiotherapeutin war abhängig beschäftigt

MediBrief · Medizinrecht

Das Wichtigste in Kürze

Das Landessozialgericht Sachsen-Anhalt hat eine als freie Mitarbeiterin eingesetzte Physiotherapeutin als abhängig beschäftigt eingestuft. Ausschlaggebend war, dass sie keine eigene Kassenzulassung hatte und ihre Leistungen über die zugelassene Praxis abgerechnet wurden. Die Praxis muss Sozialversicherungsbeiträge und Umlagen von insgesamt 5.026,70 Euro nachzahlen.

Hintergrund

Eine Praxisgemeinschaft für Physiotherapie hatte eine Physiotherapeutin bis Ende Februar 2014 angestellt. Ab März 2014 arbeitete sie dort auf Grundlage eines Vertrags als „freier Mitarbeiter“. Sie erhielt 70 Prozent des Betrags, den die Praxis für ihre Behandlungen abrechnete. Die übrigen 30 Prozent deckten nach Angaben der Praxis die Kosten für Räume und Abrechnung. Eine eigene Kassenzulassung, also die Berechtigung zur Abrechnung mit den gesetzlichen Krankenkassen, besaß sie nicht. Nach einer Betriebsprüfung in den Jahren 2018 und 2019 wurde für 2014 und 2015 Versicherungspflicht festgestellt. Das Sozialgericht Halle hielt die Tätigkeit dagegen für selbstständig und hob den Bescheid auf.

Die Entscheidung

Das Landessozialgericht hob das Urteil des Sozialgerichts auf. Physiotherapie kann nach Auffassung des Gerichts grundsätzlich angestellt oder selbstständig ausgeübt werden. Fehlt eine eigene Zulassung und rechnet eine zugelassene Praxis ab, spreche dies jedoch „wesentlich für das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung“. Das Leistungserbringungsrecht regelt, wer Leistungen zulasten der Krankenkassen erbringen darf. Es entscheidet nach dem Urteil nicht allein über den Status, hat bei der Gesamtabwägung aber besondere Bedeutung. Die zugelassene Praxis trage die Gesamtverantwortung für eine fach- und vertragsgerechte Behandlung. Eine Therapeutin ohne Zulassung sei daher nur bei gewichtigen Hinweisen auf Selbstständigkeit nicht abhängig beschäftigt.

Solche Hinweise sah das Gericht hier nicht. Ein nennenswertes Unternehmerrisiko, also ein eigener wirtschaftlicher Einsatz mit Verlustgefahr, war nicht erkennbar. Die Kosten für Arbeitsmittel, Visitenkarten und Internetauftritt waren gering. Fahrtkosten zur Praxis fielen auch bei Angestellten an. Bei Kassenpatienten war die Therapeutin an ärztliche Verordnungen und die Vorgaben der Praxis gebunden. Sie beschäftigte keine eigenen Mitarbeiter und erhielt eine vorab festgelegte Vergütung. Dass beide Seiten eine selbstständige Tätigkeit wollten, half nicht weiter. Versicherungspflicht entsteht kraft Gesetzes und kann nicht vertraglich vereinbart oder ausgeschlossen werden. Die Revision wurde nicht zugelassen. Das Urteil ist rechtskräftig.

Bedeutung für Ihre Praxis

Die Entscheidung betrifft Heilmittelpraxen, die Therapeutinnen und Therapeuten ohne eigene Zulassung auf Honorarbasis einsetzen. Ergänzend weist das Gericht darauf hin, dass auch die Beihilfe bei Privatpatienten eine ärztliche Verordnung voraussetzt. Die Rechtsprechung ist nicht einheitlich. Lungstras verweist auf ein Urteil des LSG Baden-Württemberg, das eine Physiotherapeutin trotz fehlender Zulassung als selbstständig ansah. Sie betont zudem, dass das Bundessozialgericht stets auf die Umstände des Einzelfalls abstellt. Zugleich entnimmt sie dessen Rechtsprechung zu Honorarkräften eine gewisse Regel-Ausnahme-Linie zulasten der Selbstständigkeit.

Was Sie tun können

  • Betroffene Praxen sollten prüfen, ob Honorarkräfte ohne eigene Zulassung über die Praxis abrechnen.
  • Die Bezeichnung als freie Mitarbeit und der gemeinsame Wille der Beteiligten genügen für eine Selbstständigkeit nicht.
  • Entscheidend ist, ob die Honorarkraft ein echtes eigenes Unternehmerrisiko trägt.
  • Bei einer Betriebsprüfung können zurückliegende Jahre nachträglich verbeitragt werden. Im entschiedenen Fall geschah das drei bis vier Jahre später.

Fundstellen

  • LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 15.10.2025, Az. L 3 BA 15/24, juris
  • Vorinstanz: SG Halle, Urteil vom 01.03.2024, Az. S 15 BA 58/19
  • Im Urteil zitiert: BSG, Urteil vom 24.03.2016, Az. B 12 KR 20/14 R
  • Im Urteil zitiert: BSG, Urteil vom 07.06.2019, Az. B 12 R 6/18 R
  • Im Urteil zitiert: Hessisches LSG, Urteil vom 25.07.2024, Az. L 1 BA 31/23
  • LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 20.05.2022, Az. L 4 BA 3707/20, zitiert nach Lungstras, MedR 2026, 1126
  • Lungstras, Problemstellung zu LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 15.10.2025, MedR 2026, 1126
  • Lungstras, Anmerkung zu LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 15.10.2025, MedR 2026, 1131
  • § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB IV, § 28p Abs. 1 Satz 5 SGB IV, §§ 124 f. SGB V, § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V, § 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI, § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB XI, § 25 Abs. 1 Satz 1 SGB III, § 23 Abs. 1 BBhV

Rechtsstand: 29.10.2026

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und gibt den Rechtsstand zum angegebenen Datum wieder. Er ersetzt keine Beratung im Einzelfall. Für Fragen zu Ihrer Praxis sprechen Sie uns gern an: Kontakt zur Rohwer Steuerberatung.