Regressansprüche einer PKV wegen einer kontraindizierte Injektionen

Zwei Ärzte wurden vom Oberlandgericht Hamm zu einer sechstelligen Summe verurteilt, weil ihnen ein Behandlungsfehler unterlaufen ist.
  1. Eine Injektionsbehandlung kann grob fehlerhaft sein, wenn bei persistierenden Beschwerden keine bildgebende Diagnostik erfolgt. Für einen Facharzt drängt sich bei einem Sturzereignis, die röntgenologische Befundung als absoluter Standard gerade zu auf.
  2. Wird bei einer Cortisioninjektion ein Frakturspalt übersehen, so kann darin ein grober Behandlungsfehler liegen.
  3. Für einen 8 Monate erforderlichen Krankenhausaufenthalt mit eingetretener Sepsis, Multiorganversagen, multiplen Abszessen und einer Langzeitbeatmung kann ein Schmerzensgeld von 100.000,- EUR angemessen sein.

(OLG Hamm, Urteil vom 04. Dezember 2015 – I-26 U 32/14 –, juris)