Arzthaftung bei mehrfach fehlerhaften OPs: Erstes Krankenhaus haftet auch für groben Behandlungsfehler einer weiteren Klinik | juris Das Rechtsportal

Arzthaftung bei mehrfach fehlerhaften OPs: Erstes Krankenhaus haftet auch für groben Behandlungsfehler einer weiteren Klinik

Das OLG Hamm hat entschieden, dass ein Krankenhaus, dass eine Patientin erstmalig fehlerhaft operiert hat, auch für die Folgen einzustehen hat, die durch eine zweite, grob fehlerhafte Behandlung in einer anderen Klinik hervorgerufen wurden.

Die im Jahre 1962 geborene Patientin litt an erheblichen Magenbeschwerden, begründet durch eine Magenanomalie (Upside-Down-Stomach in Form einer großen Fornixkaskade). Diese ließ sie im April 2009 im beklagten Krankenhaus in Recklinghausen operieren. Bei der Operation wurden die Nähte fehlerhaft so gesetzt, dass es erneut zum Abkippen und einer Verdrehung des Magens kam. Die deswegen notwendige Revisionsoperation wurde im Juni 2009 in einer Klinik in Herne durchgeführt. Bei dieser Operation löste der Operateur die bei der ersten Operation fehlerhaft fixierten Nähte, versäumte es aber, den Magen der Klägerin nunmehr korrekt zu befestigen. Die deswegen weiterhin bestehende Abkippung des Magens blieb im Anschluss längere Zeit unbehandelt und löste bei der Klägerin eine Magenblähung aus. Diese machte schließlich eine Magenteilresektion notwendig, in deren Folge es zu einer Magentransportschädigung kam. Zudem stellten sich Wundheilungsstörungen ein. Aufgrund dieser Folgen wurde die Klägerin bis zum Jahre 2013 wiederholt stationär behandelt und mehrfach operiert.
Vom beklagten Krankenhaus hat die Klägerin 70.000 Euro Schmerzensgeld sowie einen mit 2.600 Euro pro Monat für die Zeit ab der ersten Operation berechneten Haushaltsführungsschaden begehrt. Dabei hat sie gemeint, dass das beklagte Krankenhaus auch für die fehlerhafte Revisionsoperation und die weiteren Komplikationen einzustehen habe, die alle eine Folge der fehlerhaft durchgeführten ersten Operation seien.
Das LG Bochum hat der Klägerin 8.000 Euro Schmerzensgeld und einen für drei Monate berechneten Haushaltsführungsschaden in Höhe von 4.680 Euro zugesprochen. Dies insbesondere mit der Begründung, die fehlerhafte Revisionsoperation habe den Kausalzusammenhang unterbrochen, so dass das beklagte Krankenhaus nicht mehr für die Schäden hafte, die nach dieser Operation eingetreten seien.

Die Berufung der Klägerin gegen das landgerichtliche Urteil war vor dem OLG Hamm überwiegend erfolgreich. Das durch medizinische Sachverständige beratene Oberlandesgericht hat der Klägerin 70.000 Euro Schmerzensgeld sowie einen – bis Ende des Jahres 2013 – mit 30.160 Euro berechneten Haushaltsführungsschaden und für die Folgezeit Haushaltsführungskosten von monatlich 156 Euro zugesprochen.

Nach Auffassung des Oberlandesgerichts schuldet das beklagte Krankenhaus der Klägerin für den zwischen den Parteien nicht mehr umstrittenen Behandlungsfehler bei der ersten Operation Schmerzensgeld und materiellen Schadensersatz. Dabei sei die fehlerhafte Fixierung des Magens als einfacher Behandlungsfehler einzustufen. Allerdings hafte das beklagte Krankenhaus auch für die weiteren Schadensfolgen, die auf diesen Behandlungsfehler zurückzuführen seien. Entgegen der Auffassung des Landgerichts habe die fehlerhafte Revisionsoperation im Juni 2009 den rechtlichen Zurechnungszusammenhang zwischen dem ersten Behandlungsfehler und den weiteren Schadensfolgen nicht unterbrochen. Bei der Revisionsoperation sei es zwar grob behandlungsfehlerhaft versäumt worden, den Magen der Klägerin korrekt aufzuhängen. Die Revisionsoperation sei aber aufgrund der behandlungsfehlerhaften Erstoperation notwendig gewesen. In einem solchen Fall habe der erstbehandelnde Arzt haftungsrechtlich für den weiteren Eingriff und die mit ihm verbundenen Folgen einzustehen. Das gelte grundsätzlich auch, wenn der weitere Eingriff behandlungsfehlerhaft erfolge. Eine Ausnahme sei in derartigen Fällen nur dann zu machen, wenn der die Zweitschädigung herbeiführende Arzt in außergewöhnlich hohem Maße die an ein gewissenhaftes ärztliches Verhalten zu stellenden Anforderungen außer Acht lasse und derart gegen alle ärztlichen Regeln und Erfahrungen verstoße, dass der nach seiner Zweitbehandlung eingetretene Schaden im Rahmen einer haftungsrechtlichen Bewertung allein seinem Handeln zuzuordnen sei. Daher lasse nur ein besonders grober Behandlungsfehler den Zurechnungszusammenhang zu einem früheren Behandlungsfehler entfallen.

Ein solcher besonders grober Behandlungsfehler sei dem Operateur der Revisionsoperation nicht unterlaufen. Das Oberlandesgericht folge insoweit der Einschätzung des medizinischen Sachverständigen, die dieser unter Berücksichtigung der Zeugenaussage des Operateurs abgegeben habe. Der Fehler bei der Revisionsoperation sei zwar als schwerwiegend, aber noch nicht völlig ungewöhnlich und unsachgemäß einzustufen.

Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes sei der besonders langwierige und komplikationsträchtige Krankheitsverlauf der Klägerin zu berücksichtigen. Von Mai 2009 bis Ende 2013 habe sich die Klägerin vielfachen ärztlichen Behandlungen und Operationen mit stationären Aufenthalten unterziehen müssen. Sie sei nach wie vor erheblich beeinträchtigt und werde ihr gesamtes weiteres Leben lang abdominellen Belastungsschmerzen ausgesetzt sein. In ihrer Haushaltsführung sei die Klägerin unter Berücksichtigung des eingeholten Sachverständigengutachtens bis Ende des Jahres 2013 weitgehend zu einem Drittel und in der Folgezeit noch zu 10% beeinträchtigt, hiernach bemesse sich der zugesprochene Haushaltsführungsschaden.

Quelle: Pressemitteilung des OLG Hamm v. 16.12.2016

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Bestechlichkeit und Bestechung im Gesundheitswesen | Tipp zum Download für Zahnärzte

Auf der Homepage der KZBV gibt es die Infobroschüre „Rechtsgrundlagen und Hinweise für die Zahnarztpraxis“ zum Herunterladen. Die Broschüre gibt erste Antworten auf die Frage, welche berufsrechtlichen Grenzen der Arzt zu beachten hat.

http://www.kzbv.de/bestechlichkeit-und-bestechung.1084.de.html

Kein Doktortitel nach Abschluss des Medizinstudiums in Belgien

Das VG Mainz hat entschieden, dass der Abschluss eines Medizinstudiums in Belgien mit dem Grad „Docteur en Médecine, Chirurgie et Accouchements“ nicht zur Führung des Titels „Doktor der Medizin“ oder abgekürzt „Dr.“ in Deutschland berechtigt.

In den 1980iger Jahren hatte der Kläger in Belgien das Medizinstudium absolviert. Daraufhin erteilte ihm das damalige Kultusministerium Rheinland-Pfalz die Genehmigung zur Führung des akademischen Grads „Docteur en Médecine, Chirurgie et Accouchements / Univ. Brüssel“. Mit seiner Klage gegen die Landesärztekammer Rheinland-Pfalz verfolgte der Kläger die Feststellung, dass er zur Verwendung des deutschen Doktortitels der Medizin berechtigt sei. Zur Begründung machte der in Rheinland-Pfalz tätige Arzt u.a. geltend, in Belgien sei die Abkürzung „Dr.“ für den von ihm erreichten Studienabschluss üblich.

Das VG Mainz hat die Klage abgewiesen.

Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts darf ein ausländischer Hochschulgrad nach dem rheinland-pfälzischen Hochschulgesetz nur in der (ausländischen) Form geführt werden, in der er verliehen worden ist. Weil in Belgien für den Abschluss „Docteur en Médecine, Chirurgie et Accouchements“ die Abkürzung „Dr.“ weder rechtlich zugelassen noch nachweislich allgemein üblich sei, dürfe sie auch nicht in Rheinland-Pfalz verwendet werden. Für den Kläger vorteilhaftere Regelungen enthielten auch nicht die Beschlüsse der Kultusministerkonferenz für in den Mitgliedstaaten der EU erworbene Hochschulgrade. Auch für diese gelte der Grundsatz, dass sie nur in der jeweiligen Originalform zugelassen seien.

Die deutsche Abkürzung „Dr.“ dürfe jedoch u.a. nach Durchlaufen eines Promotionsverfahrens im EU-Ausland, nicht aber aufgrund bloßen Abschlusses des Medizinstudiums – vergleichbar mit dem deutschen Staatsexamen Medizin – geführt werden. Ziel sei es, den Rechtsverkehr vor Täuschung oder Irreführung durch eine unkontrollierte Führung ausländischer Grade zu schützen. Verfassungsrecht oder europäisches Recht verlangten nicht eine günstigere Betrachtung.

Quelle: Pressemitteilung des VG Mainz Nr. 14/2016 v. 13.12.2016

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Existenzgründungsanalyse 2015 Fachzahnärzte & Mund-Kiefer- Gesichtschirurgen

Die Deutsche Apotheker- und Ärztebank (apoBank) veröffentlicht regelmäßig Analysen zum Gründungsverhalten von Heilberuflern. In einer jetzt veröffentlichten Studie hat sie die Gründung von Fachzahnarztpraxen näher untersucht.

Laut apoBank-Studie war die Zahl der Praxis-Neugründungen sowohl bei den Kieferorthopäden als auch bei Oral- und Mund-Kiefer-Gesichtschirurgen (MKG) in 2015 rückläufig. Dennoch gründen diese Fachgruppen immer noch deutlich häufiger neue Praxen als andere Heilberufler.

In 2015 starteten 65 Prozent der Kieferorthopäden ihre Selbstständigkeit, indem sie eine bestehende Praxis übernahmen. Der Anteil der Praxisneugründungen sank auf 35 Prozent, das sind 10 Prozentpunkte weniger als im Vorjahr. Bei Oral- und MKG-Chirurgen gründeten immerhin noch 44 Prozent eine neue Praxis. Das waren 17 Prozentpunkte weniger als in 2014.

Darüber hinaus beinhaltet die Studie auch Zahlen zu den in 2015 getätigten Gründungsinvestitionen. So mussten Kieferorthopäden bei einer Neugründung im Schnitt 425.000 Euro und bei einer Übernahme 339.000 Euro investieren. Bei den Oral- und MKG-Chirurgen schlug die Übernahme bzw. der Einstieg in eine bestehende Praxis durchschnittlich mit 499.000 Euro zu Buche. Die durchschnittlichen Ausgaben für eine Neugründung in diesem Fachgebiet lagen mit 484.000 Euro nur geringfügig darunter.

Eine Kurzpräsentation der Studie „Existenzgründungsanalyse 2015 Fachzahnärzte & Mund-Kiefer-Gesichtschirurgen (PDF)“ können Sie von den Internetseiten der apoBank herunterladen.

Quelle: startothek-News vom 14.12.2016