Arzthaftungsrecht: Zur ärztlichen Aufklärungspflicht bei einer Sterilisation

  1. Wird eine Frau trotz Sterilisationsoperation nach Kroemer schwanger und stellt sich im Nachhinein heraus, dass eine der Tuben unzureichend verschlossen wurde, liegt kein kausaler Schaden vor, wenn nicht festgestellt werden kann, ob der Behandlungsfehler an der einen Tube oder die schicksalhafte Realisierung der Versagerquote der anderen Tube die Schwangerschaft herbeigeführt hat.
  2. Die Patientin hat nachzuweisen, vom Arzt nicht auf das Risiko der Versagerquote hingewiesen worden zu sein. Der Arzt kann den Gegenbeweis auch dann durch Darlegung einer ständigen Aufklärungsübung führen, wenn die Behandlungsunterlagen nachträglich verändert worden sind.

(OLG Hamm, Urteil vom 17.6.2014 – 26 U 112/13)

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