Freie Mitarbeit ohne Kassenzulassung: Physiotherapeutin war abhängig beschäftigt

MediBrief · Medizinrecht

Das Wichtigste in Kürze

Das Landessozialgericht Sachsen-Anhalt hat eine als freie Mitarbeiterin eingesetzte Physiotherapeutin als abhängig beschäftigt eingestuft. Ausschlaggebend war, dass sie keine eigene Kassenzulassung hatte und ihre Leistungen über die zugelassene Praxis abgerechnet wurden. Die Praxis muss Sozialversicherungsbeiträge und Umlagen von insgesamt 5.026,70 Euro nachzahlen.

Hintergrund

Eine Praxisgemeinschaft für Physiotherapie hatte eine Physiotherapeutin bis Ende Februar 2014 angestellt. Ab März 2014 arbeitete sie dort auf Grundlage eines Vertrags als „freier Mitarbeiter“. Sie erhielt 70 Prozent des Betrags, den die Praxis für ihre Behandlungen abrechnete. Die übrigen 30 Prozent deckten nach Angaben der Praxis die Kosten für Räume und Abrechnung. Eine eigene Kassenzulassung, also die Berechtigung zur Abrechnung mit den gesetzlichen Krankenkassen, besaß sie nicht. Nach einer Betriebsprüfung in den Jahren 2018 und 2019 wurde für 2014 und 2015 Versicherungspflicht festgestellt. Das Sozialgericht Halle hielt die Tätigkeit dagegen für selbstständig und hob den Bescheid auf.

Die Entscheidung

Das Landessozialgericht hob das Urteil des Sozialgerichts auf. Physiotherapie kann nach Auffassung des Gerichts grundsätzlich angestellt oder selbstständig ausgeübt werden. Fehlt eine eigene Zulassung und rechnet eine zugelassene Praxis ab, spreche dies jedoch „wesentlich für das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung“. Das Leistungserbringungsrecht regelt, wer Leistungen zulasten der Krankenkassen erbringen darf. Es entscheidet nach dem Urteil nicht allein über den Status, hat bei der Gesamtabwägung aber besondere Bedeutung. Die zugelassene Praxis trage die Gesamtverantwortung für eine fach- und vertragsgerechte Behandlung. Eine Therapeutin ohne Zulassung sei daher nur bei gewichtigen Hinweisen auf Selbstständigkeit nicht abhängig beschäftigt.

Solche Hinweise sah das Gericht hier nicht. Ein nennenswertes Unternehmerrisiko, also ein eigener wirtschaftlicher Einsatz mit Verlustgefahr, war nicht erkennbar. Die Kosten für Arbeitsmittel, Visitenkarten und Internetauftritt waren gering. Fahrtkosten zur Praxis fielen auch bei Angestellten an. Bei Kassenpatienten war die Therapeutin an ärztliche Verordnungen und die Vorgaben der Praxis gebunden. Sie beschäftigte keine eigenen Mitarbeiter und erhielt eine vorab festgelegte Vergütung. Dass beide Seiten eine selbstständige Tätigkeit wollten, half nicht weiter. Versicherungspflicht entsteht kraft Gesetzes und kann nicht vertraglich vereinbart oder ausgeschlossen werden. Die Revision wurde nicht zugelassen. Das Urteil ist rechtskräftig.

Bedeutung für Ihre Praxis

Die Entscheidung betrifft Heilmittelpraxen, die Therapeutinnen und Therapeuten ohne eigene Zulassung auf Honorarbasis einsetzen. Ergänzend weist das Gericht darauf hin, dass auch die Beihilfe bei Privatpatienten eine ärztliche Verordnung voraussetzt. Die Rechtsprechung ist nicht einheitlich. Lungstras verweist auf ein Urteil des LSG Baden-Württemberg, das eine Physiotherapeutin trotz fehlender Zulassung als selbstständig ansah. Sie betont zudem, dass das Bundessozialgericht stets auf die Umstände des Einzelfalls abstellt. Zugleich entnimmt sie dessen Rechtsprechung zu Honorarkräften eine gewisse Regel-Ausnahme-Linie zulasten der Selbstständigkeit.

Was Sie tun können

  • Betroffene Praxen sollten prüfen, ob Honorarkräfte ohne eigene Zulassung über die Praxis abrechnen.
  • Die Bezeichnung als freie Mitarbeit und der gemeinsame Wille der Beteiligten genügen für eine Selbstständigkeit nicht.
  • Entscheidend ist, ob die Honorarkraft ein echtes eigenes Unternehmerrisiko trägt.
  • Bei einer Betriebsprüfung können zurückliegende Jahre nachträglich verbeitragt werden. Im entschiedenen Fall geschah das drei bis vier Jahre später.

Fundstellen

  • LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 15.10.2025, Az. L 3 BA 15/24, juris
  • Vorinstanz: SG Halle, Urteil vom 01.03.2024, Az. S 15 BA 58/19
  • Im Urteil zitiert: BSG, Urteil vom 24.03.2016, Az. B 12 KR 20/14 R
  • Im Urteil zitiert: BSG, Urteil vom 07.06.2019, Az. B 12 R 6/18 R
  • Im Urteil zitiert: Hessisches LSG, Urteil vom 25.07.2024, Az. L 1 BA 31/23
  • LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 20.05.2022, Az. L 4 BA 3707/20, zitiert nach Lungstras, MedR 2026, 1126
  • Lungstras, Problemstellung zu LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 15.10.2025, MedR 2026, 1126
  • Lungstras, Anmerkung zu LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 15.10.2025, MedR 2026, 1131
  • § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB IV, § 28p Abs. 1 Satz 5 SGB IV, §§ 124 f. SGB V, § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V, § 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI, § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB XI, § 25 Abs. 1 Satz 1 SGB III, § 23 Abs. 1 BBhV

Rechtsstand: 29.10.2026

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und gibt den Rechtsstand zum angegebenen Datum wieder. Er ersetzt keine Beratung im Einzelfall. Für Fragen zu Ihrer Praxis sprechen Sie uns gern an: Kontakt zur Rohwer Steuerberatung.

Zahnersatz: Ohne Gelegenheit zur Nachbesserung grundsätzlich kein Schmerzensgeld gegen den Zahnarzt

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Das Wichtigste in Kürze

Patientinnen und Patienten müssen dem Zahnarzt bei Mängeln am Zahnersatz zunächst Gelegenheit zur Nachbesserung geben, also zur Korrektur der eigenen Arbeit. Wer das unterlässt, kann nach einem Urteil des OLG Köln weder Schmerzensgeld noch Schadensersatz verlangen. Das Gericht nennt Ausnahmen bei Unzumutbarkeit oder Verweigerung der Nachbesserung.

Hintergrund

Ein Zahnarzt hatte im Februar 2020 im Oberkiefer eines Patienten 14 Kronen eingesetzt. Rund ein Jahr später ließ die Krankenkasse die Arbeit begutachten. Der Gutachter stellte Mängel fest und hielt eine Nachbesserung oder teilweise Neuanfertigung für erforderlich. Der Zahnarzt erklärte gegenüber der Krankenkasse, er sei grundsätzlich zur Nachbesserung bereit und wolle den Patienten dazu untersuchen. Nach Mitteilung der Krankenkasse lehnte der Patient eine weitere Behandlung beim bisherigen Zahnarzt ab. Der Patient ließ alle Kronen von einem anderen Zahnarzt entfernen und klagte auf Schmerzensgeld. Das Landgericht Aachen sprach ihm 6.000 Euro zu. Es verneinte ein Nachbesserungsrecht des Zahnarztes und hielt eine Nachbesserung zudem für unzumutbar.

Die Entscheidung

Das OLG Köln hob dieses Urteil auf und wies die Klage ab. Mehrere Kronen waren zwar fehlerhaft, weil ihre Ränder nicht dicht am Zahn abschlossen. Der Patient hatte dem Zahnarzt aber keine Gelegenheit zur Nachbesserung gegeben. Der Behandlungsvertrag ist grundsätzlich ein Dienstvertrag, bei dem der Zahnarzt eine fachgerechte Behandlung schuldet, nicht deren Erfolg. Für die technische Anfertigung gelten werkvertragliche Gewährleistungsregeln, also die Haftung für Mängel des geschuldeten Ergebnisses. Daraus und aus der beiderseitigen Mitwirkung am Behandlungsziel leitet das Gericht das Nachbesserungsrecht ab (§ 635 BGB). Zudem passt Zahnersatz nach Auffassung des Gerichts auch bei größter Sorgfalt nicht immer sofort.

Es ist Sache des Patienten, Beschwerden vorzutragen und um Abhilfe zu bitten. Im entschiedenen Fall musste der Zahnarzt keine Nachbesserung von sich aus anbieten. Seine Bereitschaftserklärung gegenüber der Krankenkasse reichte hier aus. Eine Unzumutbarkeit lässt sich nicht nachträglich aus dem Verhalten des Zahnarztes im Prozess ableiten. Wer Mängel im Prozess bestreitet, verweigert damit nicht zwangsläufig die Nachbesserung. Acht Kronen waren nachzubessern, wobei ihre Metallgerüste möglicherweise weiterverwendbar waren. Das Gericht ließ keine Revision, also Überprüfung durch den Bundesgerichtshof, zu. Das Urteil ist rechtskräftig, also endgültig verbindlich.

Bedeutung für Ihre Praxis

Das Urteil bestätigt das Nachbesserungsrecht von Zahnarztpraxen bei Zahnersatz. Der Senat bestätigt damit seine bisherige Rechtsprechung. Die abweichende Auffassung des OLG Jena war dort nach Einschätzung des Senats nicht entscheidungserheblich. Danach verlangt das Gesetz für Schmerzensgeld kein vorheriges Nachbesserungsverlangen. Einen Widerspruch zur Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs oder anderer Oberlandesgerichte sieht der Senat nicht.

Er verweist zudem auf übereinstimmende Entscheidungen zahlreicher Oberlandesgerichte. Beweisen muss nach dem Urteil der Patient, dass er dem Zahnarzt Beschwerden geschildert hat. Das OLG Brandenburg nennt zwei weitere Ausnahmen. Danach ist die Gelegenheit zur Nachbesserung auch entbehrlich, wenn sie den eingetretenen Schaden nicht beseitigen könnte oder die Behandlung beendet ist. Das OLG Köln prüft neben Unzumutbarkeit und Verweigerung nur, ob eine vollständige Erneuerung das Nachbesserungsverlangen entbehrlich macht.

Die Dokumentation war ein wichtiger Beweisaspekt. Der Patient behauptete Beschwerden, bewies deren Mitteilung aber nicht. Ein konkretes Nachbesserungsverlangen war nicht hinreichend behauptet.

Was Sie tun können

Als organisatorische Empfehlungen lassen sich ableiten:

  • Betroffene Praxen sollten Beschwerden zum Zahnersatz und angebotene Korrekturtermine vollständig in der Patientenakte dokumentieren.
  • Bei Krankenkassenanfragen können Praxen ihre Nachbesserungsbereitschaft schriftlich erklären und eine vorherige Untersuchung anbieten.

Fundstellen

  • OLG Köln, Urteil vom 11.03.2026, Az. I-5 U 29/25 (5 U 29/25), Rn. 33–61, 66, juris
  • Vorinstanz: LG Aachen, Urteil vom 04.02.2025, Az. 15 O 1/23
  • OLG Jena, Urteil vom 29.05.2012, Az. 4 U 549/11, zitiert nach OLG Köln a. a. O., Rn. 66
  • Brandenburgisches OLG, Beschluss vom 22.08.2024, Az. 12 U 30/24, Rn. 19, juris
  • § 635 BGB, § 630a Abs. 1 BGB, § 280 Abs. 1 BGB, § 253 Abs. 2 BGB, § 543 Abs. 2 ZPO

Rechtsstand: 11.03.2026

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Arzt-Siegel müssen ihre begrenzte Aussagekraft offenlegen

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Das Wichtigste in Kürze

Der Bundesgerichtshof verlangt bei gesundheitsbezogener Werbung mit Testsiegeln besonders klare und zutreffende Aussagen. Ein Siegel kann irreführen, wenn es eine umfassende Qualitätsaussage vermittelt, aber maßgebliche subjektive Bewertungsgrundlagen und Einschränkungen nicht erkennen lässt.

Der Rechtsstreit ist an das Berufungsgericht zurückverwiesen worden. Ob die konkret angegriffenen Siegel irreführend sind, muss dort anhand weiterer Feststellungen geprüft werden.

Hintergrund

Geklagt hatte die Wettbewerbszentrale gegen einen Verlag, der Ärztelisten veröffentlichte und den aufgenommenen Ärztinnen und Ärzten gegen jährliche Lizenzgebühr „Top-Mediziner“-Siegel zur Nutzung in eigener Werbung bereitstellte. Auch ein weiteres, entgeltlich nutzbares Empfehlungssiegel war Gegenstand des Verfahrens.

Die Bewertungen beruhten unter anderem auf Kollegenempfehlungen, Selbstauskünften der Ärzte und Patientenbewertungen. Die Klägerin hielt die Siegel und ihre Bewertungsgrundlagen für irreführend. Das Landgericht gab der Klage statt, das Oberlandesgericht wies sie ab. Der Bundesgerichtshof hob dieses Berufungsurteil auf und verwies die Sache zurück.

Die Entscheidung

Nach § 5 Abs. 1 und Abs. 2 Fall 2 Nr. 1 UWG sind irreführende Angaben über wesentliche Merkmale einer Dienstleistung unlauter. Dazu können Angaben über Testergebnisse oder deren wesentliche Bestandteile gehören.

Für Werbung mit gesundheitsbezogenen Testergebnissen gelten besonders strenge Anforderungen an Richtigkeit, Eindeutigkeit und Klarheit. Das betrifft sowohl das Testverfahren als auch die Gestaltung des verwendeten Logos. Einschränkungen der Aussagekraft, die sich aus dem Verfahren ergeben, müssen im Siegel selbst klar hervortreten.

Der Bundesgerichtshof beanstandete, dass die Vorinstanz die Aussagekraft des Verfahrens nicht ausreichend festgestellt hatte. Offen blieben etwa die Auswahl- und Bewertungsmaßstäbe, die Gewichtung der Kriterien und die Aussagekraft der Datenprüfung. Deshalb ließ sich nicht verlässlich beurteilen, wodurch ausgezeichnete Ärzte sich von nicht ausgezeichneten unterscheiden.

Auch die uneingeschränkt wirkenden Bezeichnungen „Top-Mediziner“ und „Empfehlung“ können problematisch sein, wenn sie den Einfluss von Kollegenurteilen, Selbsteinschätzungen und Patientenbewertungen nicht erkennen lassen. Eine mögliche Platzbeschränkung des Werbemittels beseitigt eine Irreführung nach § 5 UWG nicht.

Der Verlag handelte durch die entgeltliche Bereitstellung der Siegel geschäftlich zugunsten des eigenen Unternehmens und der ausgezeichneten Ärzte. Der Bundesgerichtshof entschied jedoch nicht abschließend, dass die streitigen Siegel tatsächlich irreführend sind. Das Berufungsgericht muss die noch offenen Tatsachenfragen klären.

Bedeutung für Ihre Praxis

Praxisinhaberinnen und Praxisinhaber sollten bei der Nutzung entgeltlich lizenzierter Auszeichnungen prüfen, welche Aussage das Siegel bei Patientinnen und Patienten hervorruft. Besonders relevant ist, ob die Auszeichnung eine umfassende medizinische Qualitätsbewertung nahelegt, obwohl sie wesentlich auf subjektiven Einschätzungen beruht.

Die Entscheidung verbietet nicht pauschal jede Werbung mit einem Testsiegel. Sie macht die Zulässigkeit vielmehr von einem aussagekräftigen Verfahren und einer klaren Darstellung möglicher Einschränkungen abhängig.

Die Entscheidung ist laut bereitgestellten Metadaten rechtskräftig. Ob bis zum 29.10.2026 nachfolgende Rechtsprechung, eine Gesetzesänderung oder eine Verwaltungsanweisung die Aussagen einschränkt, geht aus dem bereitgestellten Dokument nicht hervor.

Fundstellen

  • BGH, Urteil vom 30.07.2026, I ZR 130/25.
  • § 5 Abs. 1 und Abs. 2 Fall 2 Nr. 1 UWG.

Rechtsstand: 29.10.2026

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BGH hebt Freispruch wegen Zahnarzt-Kooperationen auf

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Das Wichtigste in Kürze

Der Bundesgerichtshof hob den Freispruch eines Geschäftsführers auf, weil die Feststellungen eine Tätigkeit der Praxisleiter in freier Praxis nicht trugen. Entscheidend waren insbesondere fehlende wirtschaftliche Chancen und Risiken sowie eine ungeklärte berufliche Handlungsfreiheit.

Hintergrund

Der Angeklagte führte eine zentrale Gesellschaft, die an mehreren Standorten Zahnarztzentren über Betriebsgesellschaften organisierte. Zahnärzte arbeiteten dort als Praxisleiter auf Grundlage von Kooperationsverträgen und erhielten umsatzabhängige Honoraranteile, teils ergänzt durch monatliche Abschläge oder Unterstützungszahlungen.

Die Praxen rechneten Leistungen gegenüber den Kassenzahnärztlichen Vereinigungen als Leistungen in freier Praxis ab. Die Anklage warf dem Geschäftsführer vor, damit unberechtigte Abrechnungen veranlasst und Sozialversicherungsbeiträge für tatsächlich beschäftigte Zahnärzte nicht abgeführt zu haben. Das Landgericht sprach ihn frei, weil es eine abhängige Beschäftigung nicht feststellen konnte.

Die Entscheidung

Der BGH hob den Freispruch samt Feststellungen auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung an eine andere Strafkammer zurück. Er entschied nicht abschließend über Schuld oder Strafbarkeit.

Für eine Tätigkeit in freier Praxis müssen Zahnärzte sowohl wirtschaftliche Chancen und Risiken persönlich tragen als auch ausreichende berufliche und persönliche Handlungsfreiheit besitzen. Bei der wirtschaftlichen Seite ist bedeutsam, ob der Zahnarzt den von ihm mitgeschaffenen Praxiswert bei Beendigung seiner Tätigkeit verwerten kann.

Nach den Feststellungen konnten die Praxisleiter den Praxiswert nicht verwerten. Räume, Ausstattung, Marke, Personal und Zahlungseingänge lagen weitgehend unter Kontrolle der Gesellschaften. Außerdem fehlten ausreichende Feststellungen zu einer anderweitigen Beteiligung der Zahnärzte am Praxiswert.

Auch die berufliche Freiheit war nicht widerspruchsfrei beurteilt. Zwar konnten die Praxisleiter einzelne Abläufe beeinflussen, doch drohte bei konsequenter Abweichung von der bevorzugten Laborauswahl eine Vertragsbeendigung. Der BGH sah zudem ihre Abhängigkeit von Räumen, Personal und organisatorischer Unterstützung als erheblich an.

Für die Prüfung einer möglichen Beschäftigung nach § 266a StGB sind ähnliche, aber nicht identische Gesichtspunkte maßgeblich. Dazu zählen unter anderem Unternehmerrisiko, Verfügung über die eigene Arbeitskraft sowie die Freiheit bei Tätigkeit und Arbeitszeit. Auch bei hochqualifizierten Diensten kann Weisungsgebundenheit weniger unmittelbar auftreten.

Bedeutung für Ihre Praxis

Umsatzbeteiligung oder die Bezeichnung als selbstständige Praxisleitung genügt für sich genommen nicht, um freie Praxis zu belegen. Maßgeblich ist die tatsächliche Gesamtgestaltung.

Für Zahnarztpraxen mit ausgelagertem Praxismanagement sind insbesondere die Verfügung über Personal und Zahlungseingänge, die unternehmerische Beteiligung am Praxiswert und die tatsächliche Entscheidungsfreiheit relevant. Die Entscheidung betrifft unmittelbar vertragszahnärztliche Konstellationen. Eine Übertragung auf ärztliche oder therapeutische Praxen lässt sich aus diesem Dokument nicht abschließend ableiten.

Was Sie tun können

  • Betroffene Praxen sollten prüfen, ob Verträge und tatsächliche Abläufe dem Praxisleiter eine echte Beteiligung an Chancen und Risiken sowie am Praxiswert einräumen.
  • Prüfen Sie außerdem, wer Personal, Konten, Laborbezug und wesentliche organisatorische Abläufe tatsächlich steuert.

Fundstellen

  • BGH, Urteil vom 09.07.2026, Az. 3 StR 110/26.
  • § 32 Abs. 1 Satz 1 Zahnärzte-ZV.
  • § 266a Abs. 1 und 2 StGB.

Rechtsstand: 09.07.2026

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BSG bestätigt arztbezogene Wirtschaftlichkeitsprüfung in Berufsausübungsgemeinschaften

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Das Bundessozialgericht hält eine arztbezogene Prüfung der Wirtschaftlichkeit in einer Berufsausübungsgemeinschaft grundsätzlich für zulässig. Im entschiedenen Fall blieb ein Regress wegen auffällig häufiger Abrechnung telefonischer Beratungen bestehen.

Hintergrund

Ein Allgemeinmediziner arbeitete mit einer weiteren Allgemeinmedizinerin in einer Berufsausübungsgemeinschaft, kurz BAG, also einer gemeinsamen vertragsärztlichen Praxis. Die Praxis rechnete die Gebührenordnungsposition 01435 für telefonische Beratung besonders häufig ab.

Die Prüfgremien verglichen die Abrechnung des Arztes mit derjenigen von Hausärzten in BAGen, die diese Leistung tatsächlich abgerechnet hatten. Sie setzten für zwei Quartale Regresse von insgesamt 1.127,32 Euro fest. Der Arzt machte unter anderem geltend, die Prüfung müsse die BAG als Ganzes betrachten und der hohe Anteil von Patientinnen und Patienten mit Migrationshintergrund erkläre die vielen Telefonate.

Das Sozialgericht wies seine Klage ab. Das Landessozialgericht hob den Regressbescheid dagegen auf und verlangte eine erneute Entscheidung. Es hielt die individuelle Betrachtung des Arztes für methodisch fehlerhaft.

Die Entscheidung

Das Bundessozialgericht hob das Urteil des Landessozialgerichts auf und wies die Berufung des Arztes zurück. Die Wirtschaftlichkeitsprüfung kann grundsätzlich entweder auf den einzelnen Arzt oder auf die Leistungen der BAG insgesamt gestützt werden. Welche Ebene geeignet ist, entscheiden die Prüfgremien innerhalb ihres Gestaltungsspielraums.

Seit Einführung der lebenslangen Arztnummer, kurz LANR, lassen sich Leistungen einzelnen Ärztinnen und Ärzten zuordnen. Deshalb ist auch eine individuelle Prüfung in einer fachgleichen BAG grundsätzlich möglich. Die gemeinsame Praxisorganisation beseitigt nicht die Pflicht jedes einzelnen Arztes, wirtschaftlich zu handeln.

Eine Prüfung der BAG als Ganzes kann jedoch sachgerecht oder erforderlich sein, wenn die einzelne Arztkennzeichnung kein aussagekräftiges Ergebnis ermöglicht. Das kann etwa bei einer vereinbarten Arbeitsteilung gelten, nach der ein Arzt alle oder fast alle Telefonkontakte übernimmt. Im entschiedenen Fall war eine solche Spezialisierung nicht festgestellt.

Das Gericht bestätigte auch, dass die Abrechnung mehr als doppelt so häufig wie der Vergleichswert ein offensichtliches Missverhältnis begründen kann. Der pauschale Hinweis auf viele Patientinnen und Patienten mit Migrationshintergrund genügte nicht als Nachweis eines medizinisch bedingten Mehrbedarfs. Der Regress durfte gegen den Arzt persönlich festgesetzt werden. Für Regresse haftet neben der BAG auch jedes ihrer Mitglieder.

Bedeutung für Ihre Praxis

Bei einer BAG können Prüfgremien die Abrechnung einzelner Ärztinnen und Ärzte mit einer Vergleichsgruppe vergleichen und den Regress gegen den einzelnen Arzt festsetzen. Eine gemeinsame Abrechnung schließt dies nicht aus.

Eine Arbeitsteilung kann dafür sprechen, die Praxis insgesamt zu prüfen. Sie sollte für die konkret beanstandeten Leistungen nachvollziehbar sein. Praxisbesonderheiten müssen grundsätzlich mit konkreten Angaben zu einem vom Vergleich abweichenden Behandlungsbedarf belegt werden.

Die Entscheidung betrifft die vertragsärztliche Versorgung. Sie erging zu den Quartalen 2/2015 und 3/2015 und damit zu § 106 SGB V in der damaligen Fassung. Das Gericht verweist auf vergleichbare Regelungen im heutigen § 106a und § 106b SGB V. Die Grundsätze zur LANR gelten für die Zeit ab dem 1.7.2008. Ob sie auf die vertragszahnärztliche Prüfung übertragbar sind, ist offen.

Was Sie tun können

  • Betroffene BAGen sollten prüfen, ob die Abrechnungsdaten die Leistungen einzelnen Praxispartnern zuordnen und ob die Prüfung die tatsächliche Aufgabenverteilung abbildet.
  • Bei einer Prüfung sollten besondere Praxisumstände und eine relevante Arbeitsteilung konkret und leistungsbezogen dokumentiert werden.

Fundstellen

  • Bundessozialgericht, Urteil vom 01.04.2026, Az. B 6 KA 4/25 R.
  • § 106 Abs. 1 Satz 1 SGB V
  • § 106 Abs. 2 Satz 1 SGB V a. F. (heute § 106 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 SGB V)
  • § 106 Abs. 2 Satz 4 SGB V a. F. i. V. m. § 9 Abs. 2 Nr. 3 der Prüfvereinbarung gemäß § 106 SGB V (Schleswig-Holstein) vom 26.6.2012
  • § 106a Abs. 1 Satz 1 SGB V
  • § 106b Abs. 1 Satz 1 SGB V
  • § 37a Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 BMV-Ä
  • § 44 Abs. 7 Satz 1 BMV-Ä

Rechtsstand: 01.04.2026

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und gibt den Rechtsstand zum angegebenen Datum wieder. Er ersetzt keine Beratung im Einzelfall. Für Fragen zu Ihrer Praxis sprechen Sie uns gern an: Kontakt zur Rohwer Steuerberatung.