Ärztliche Risikoaufklärung erfordert nicht den Gebrauch medizinischer Fachbegriffe

  1. Dass der Arzt im Aufklärunggespräch vor einer Knieoperation nicht wörtlich auf die Gefahr einer „Arthrofibrose“ hingewiesen hat, ist unschädlich, weil der Patient als medizinischer Laie in der Regel nicht versteht, welches konkrete Risiko damit umschrieben ist. Der Arzt muss die Aufklärung inhaltlich so gestalten, dass der Patient erfasst, worauf er sich einlassen soll. Mit dem Hinweis auf „überschießende störende Narben“ und „Verwachsungen, die zu erheblichen Bewegungseinschränkungen führen können, die eine langdauernde krankengymnastische oder gar operative Nachbehandlung erfordern“, ist das Risiko der Arthro- fibrose hinreichend und sachgemäß umschrieben. 
  2. Zur Frage, ob das Ausbleiben einer Arthrofibrose nach einem Revisionseingriff indiziert, bei den Bewegungseinschränkungen nach dem Ersteingriff könne es sich nicht um eine Arthrofibrose gehandelt haben. 

(OLG Koblenz, Beschluss vom 16.10.2013 – 5 U 390/13 –)

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