Behandlungsvertrag fristlos kündigen. Schadenersatz?

Patienten können einen Behandlungsvertrag jederzeit ohne Angabe von sachlichen Gründen fristlos kündigen, ohne dafür schadenersatzpflichtig zu werden.

Die gilt auch für eine Wahlleistungsvereinbarung in einem Krankenhausvertrag oder bei Absage einer (ambulanten) OP.

So jedenfalls sieht es das Amtsgericht München in seinem Urteilsspruch vom 03.03.2016 (Az.: 213 C 27099/15). In dem hier entschiedenen Fall, hatte eine Münchnerin, die sich zur Gewichtsverringerung einen Magenballon einsetzen lassen wollte, wenige Tage vor dem OP-Termin diesen abgesagt. Daraufhin verlangte die Klinik von der Dame EUR 1.494,00 inkl. EUR 60,00 Verwaltungsgebühr.

Das Amtsgericht befand die im Behandlungsvertrag formulierte Stornoklausel für insgesamt unwirksam und Ansprüche der Klinik auf gesetzlicher Grundlage für ausgeschlossen, denn, die Patientin hat den Behandlungsvertrag wirksam vor Erbringung der Dienstleistung gekündigt.

AG München, Urteil vom 03. März 2016 – 213 C 27099/15 –, juris

Praxisverkauf durch Bundessozialgericht erschwert

Zulassungsverzicht erst nach drei Jahren als angestellter Vertragsarzt bei dem potentiellen Praxisnachfolger!

Vor allem Vertragsärzte, die ihre Praxis an ein MVZ verkaufen möchten, wird die Entscheidung des sechsten Senats des Bundessozialgerichts (BSG) interessieren. Der vor allem für Vertragsarztangelegenheiten zuständige Senat hat hierzu eine grundsätzliche Entscheidung getroffen.

1. Verzichtet ein Arzt auf seine (volle) Zulassung, um in einem medizinischen Versorgungszentrum im Umfang einer 3/4 Stelle tätig zu werden, kann die Stelle nach seinem Ausscheiden aus dem medizinischen Versorgungszentrum auch nur im Umfang einer 3/4 Stelle nachbesetzt werden.

2. Das Recht zur Nachbesetzung einer in das medizinische Versorgungszentrum eingebrachten Stelle steht dem medizinischen Versorgungszentrum grundsätzlich nur zu, wenn der Arzt dort mindestens drei Jahre tätig war, oder – wenn er früher ausscheidet – jedenfalls ursprünglich die Absicht hatte, dort mindestens drei Jahre tätig zu sein.

(GesR 2016, 771-775)

Anstellungsgenehmigungen nach § 32 Ärzte-ZV in Gemeinschaftspraxen

  1. Die Genehmigung zur Anstellung eines Arztes ist nicht dem einzelnen Mitglied einer Berufsausübungsgemeinschaft, sondern der Berufsausübungsgemeinschaft zu erteilen.
  2. Der Gemeinsame Bundesausschuss durfte die Bedarfsplanungs-Richtlinie in der Weise ändern, dass auch Arztgruppen in die Bedarfsplanung einbezogen werden, denen bundesweit nicht mehr als 1000 Ärzte angehören.
  3. Der Gemeinsame Bundesausschuss ist ermächtigt, im Zusammenhang mit der Einbeziehung weiterer Arztgruppen in die Bedarfsplanung eine Entscheidungssperre zu regeln, die bereits eingreift, bevor die Planungsbereiche und die Verhältniszahlen festgelegt worden sind.

Die bisherige anderslautende Handhabung der Zulassungsgremien muss damit für die Zukunft geändert werden und ist für bereits bestandskräftige Entscheidungen gegebenenfalls „pragmatisch zu korrigieren“.

(GesR 2016, 634-646)