Pauschalhinweis auf Praxis-Untervermietung an Sanitätshaus verstößt gegen Empfehlungsverbot!

Überlässt ein Arzt einem Unternehmen in seiner Praxis für die Tätigkeit eines Orthopädietechnikers einen Raum und duldet er in der Praxis Schilder, die den Weg zu diesem Raum weisen, spricht er lt. BGH damit gegenüber seinen Patienten eine Empfehlung aus, die ihm berufsrechtlich nicht gestattet ist.

Für einen Verstoß gegen das ärztliche Empfehlungsverbot (hier: des § 31 Abs. 2 BayBOÄ) reicht es bereits aus, wenn der Arzt (hier: ein Orthopäde) dem Patienten von sich aus einen Erbringer gesundheitlicher Leistungen nahelegt oder empfiehlt, ohne dass dafür ein hinreichender Grund vorliegt. Eine solche Empfehlung im Sinne der Vorschrift hat der Arzt im konkreten Fall durch Überlassen der Räumlichkeiten und Duldung von Hinweisschildern in der Praxis – pauschal und damit ohne hinreichenden Grund – ausgesprochen. Das Sanitätshaus, das selbst nicht Adressat der berufsrechtlichen Vorgaben für Ärzte ist, kann als Teilnehmer, also als Anstifter oder Gehilfe, an diesem Verstoß haften und auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wenn von einem dafür erforderlichen Vorsatz auszugehen ist (Az.:I-ZR-46/15).

Wie lange muss ein Langzeitprovisorium halten?

Wenn ein für mehrere Monate oder einen noch längeren Zeitraum gedachtes Langzeitprovisorium seinen Zweck nur für kurze Zeit (hier: zwei Monate) erfüllt, so kann es nicht als brauchbar angesehen werden.

Somit verliert ein Zahnarzt seine Honoraransprüche, wenn der von ihm angefertigte Zahnersatz für den Patienten vollkommen unbrauchbar ist und daher neu hergestellt werden muss. Laut dem Oberlandesgericht München ist ein „Langzeitprovisorium“, das ja nur vorübergehend eingesetzt wird, als unbrauchbar und wertlos anzusehen, wenn es nach zwei Monaten Tragedauer nicht mehr brauchbar ist (Az.: 3-U-2991/16).

Trotz Patientenwunsch kein Verstoß gegen Standard zulässig?

Ein Zahnarzt haftet für eine gegen den zahnmedizinischen Standard verstoßende Behandlung eines unter einer CMD (Craniomandibuläre Dysfunktion) leidenden Patienten auch dann, wenn der Patient diese Behandlung ausdrücklich wünscht.

Ein vom Patienten gewünschtes behandlungsfehlerhaftes Vorgehen muss ein Arzt ablehnen, so ein Urteil des Oberlandesgerichts Hamm aus 2016. Auch eine eingehende ärztliche Aufklärung über die möglichen Behandlungsfolgen legitimiert kein behandlungsfehlerhaftes Vorgehen.

Im vorliegenden Fall sollten Kiefergelenke mit einer Schiene therapiert werden. Erst später sollten die die Frontzähne saniert werden. Allerdings begann der Zahnarzt schon mit der Frontzahnsanierung, bevor die Schienentherapie abgeschlossen war. Dies bewirkte eine Kompression der Kiefergelenke. Die Patientin verlangte wegen fehlerhafter Behandlung Schmerzensgeld und die Rückzahlung des Honorars. Das Gericht sprach ihr u. a. ein Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 25.000 Euro und die Rückzahlung des gezahlten Honorars zu.

Honorarrückforderung wegen Vorteilsgewährung durch Laborarzt?

Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen hat entschieden, dass die Kassenärztliche Vereinigung das Honorar eines Arztes zurückfordern darf, der einer Kollegin Geld für die Überweisung von Laborproben zukommen ließ (Az.: L-3-KA 6/13).

Im zugrunde liegenden Verfahren hatte der klagende Laborarzt bereits in den frühen 90er Jahren mit einer Urologin vereinbart, dass er ihr für jede Überweisung von Untersuchungsmaterial 0,50 DM bezahlt. Diese hatte ihm daraufhin bis ins Jahr 2000 in großer Zahl Überweisungen zukommen lassen, an denen er Honorar im sechsstelligen Bereich verdiente. Der Behauptung des Laborarztes, mit der Zahlung der 0,50 DM pro Überweisung habe er der Urologin eine pauschale Erstattung von Versandkosten zukommen lassen wollen, schenkte das Gericht keinen Glauben.

Entbindung von ärztlicher Schweigepflicht bei Erbstreit? [Urteil]

Ein Arzt ist zur Aussage im Rahmen eines Erbschaftsstreits verpflichtet, wenn die Aussage des Arztes im Rahmen eines Erbschaftsstreits zwischen den Kindern des Verstorbenen benötigt wird.

Das Oberlandesgericht Koblenz bestätigte zwar, dass die ärztliche Schweigepflicht auch über den Tod des Patienten hinaus reichen könne. Ein Arzt könne daher grundsätzlich unter Berufung auf die Schweigepflicht seine Aussage gemäß § 383 Abs. 1 Nr. 6 ZPO verweigern. Nach dem Tod sei aber stets zu prüfen, ob der Patient zu Lebzeiten geäußert habe, dass der Arzt nach ihrem Tod schweigen solle bzw. dass er Angaben machen dürfe. Sei eine solche Äußerung nicht vorhanden, sei der mutmaßliche Wille des Verstorbenen zu erforschen.

Nach Ansicht des Oberlandesgerichts hätte im vorliegenden Fall die Verstorbene mutmaßlich den Arzt von seiner Schweigepflicht entbunden. Es könne nämlich angenommen werden, dass sie interessiert daran gewesen wäre, dass es nach ihrem Tod zu einer gerechten Regelung betreffend ihres Nachlasses komme. Sie hätte mutmaßlich alles Erforderliche getan, um eine Klärung der Frage zu ihrer Pflegebedürftigkeit zu ermöglichen.