Notärzte: Befreiung von der Sozialversicherungspflicht

Mit dem neuen Heil- und Hilfsmittelversorgungsgesetz sind Notärzte künftig unter bestimmten Bedingungen von der Sozialversicherungspflicht befreit. So müssen Sie hierfür außerhalb des Rettungsdienstes eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung im Umfang von mindestens 15 Wochenarbeitsstunden ausüben. Die Befreiung gilt auch für niedergelassene Ärzte, die auf Rettungswagen als Notärzte mitfahren.

Anlass der Neuregelung ist ein Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) im vergangenen Jahr. Die Richter legten die bislang geltende Gesetzeslage so aus, dass es sich bei einer Notarzttätigkeit um eine abhängige und mithin sozialversicherungspflichtige Tätigkeit handelt. Die bisher gängige Praxis, Ärzte auf Rettungswagen als Selbständige einzusetzen, stufte das BSG als Scheinselbständigkeit ein. Die Träger der Rettungsdienste sahen sich daraufhin mit der Frage konfrontiert, wie unter diesen Umständen der Rettungsdienst noch sichergestellt werden kann.

Sind Honorarärzte sozialversicherungspflichtig?

In der Frage, ob Honorarärzte im Notdienst sozialversicherungspflichtig sind oder nicht, sind offenbar ungewöhnliche Maßnahmen erforderlich, um die notärztliche Versorgung sicherstellen zu können.

Das Bundesarbeitsministerium und das Bundesgesundheitsministerium prüfen derzeit, welche Änderungen im Sozialversicherungsrecht nötig wären, um Honorarkräfte im Rettungsdienst unter Umständen von der Sozialversicherungspflicht auszunehmen.

Im vergangenen August brachte ein Urteil des Landessozialgerichts Mecklenburg-Vorpommern die Diskussion um die Sozialversicherungspflicht von Honorarärzten ins Rollen. Festgestellt wurde, dass Honorarärzte, die entsprechend ihrer ärztlichen Ausbildung in den klinischen Alltag eingegliedert sind und einen festen Stundenlohn erhalten, regelmäßig abhängig beschäftigt und damit auch sozialversicherungspflichtig sind. Die Notärzte im Rettungsdienst mussten sich in der Folge dem Vorwurf der Scheinselbstständigkeit stellen.

Das Urteil sorgte bundesweit für Aufmerksamkeit. Laut Bundesverband der Honorarärzte stellt die Deutsche Rentenversicherung im Zuge von Betriebsprüfungen bei Rettungsdiensten für die dort tätigen Ärzte inzwischen „regelhaft“ eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung fest.

Es bleibt abzuwarten, welche Lösung die Politik zur Sicherstellung der notärztlichen Versorgung findet.