Honorarkürzung wegen nicht (rechtzeitiger) Erbringung eines Fortbildungsnachweises gemäß § 95d Abs. 3 Satz 3 SGB V

§ 95d Abs. 3 Satz 4 SGB V stellt auf den Nachweis ab. Insofern kommt es nicht darauf an, ob der Vertragsarzt der Fortbildungsverpflichtung innerhalb der Frist nachgekommen ist (vgl. bereits SG Marburg, Urt. v. 04.07.2012 – S 12 KA 906/10, S 12 KA 165/11).

(Altmiks, jurisPR-MedizinR 9/2014 Anm. 2)

Zulassungsvoraussetzungen zur Facharztprüfung

  1. Die Zulassung zu einer Facharztprüfung in einem operativen Fach erfordert, dass der Arzt, der die Zulassung begehrt, nachweisen kann, dass er die in den Richtlinien zur Weiterbildung der jeweiligen Ärztekammer geforderten Eingriffe als Operateur und nicht als (erster oder zweiter) Assistent durchgeführt hat. 
  2. Zur Überprüfung, ob der die Zulassung zur Facharztprüfung begehrende Arzt tatsächlich die ihm von seinen Weiterbildern bescheinigten Operationen durchgeführt hat, ist die Ärztekammer berechtigt, sich über jeden einzelnen Eingriff einen Operationsbericht oder plan vorlegen zu lassen. 

(VG Bremen, Urteil vom 26.6.2014 – 5 K 649/10 –)

Ärztliche Risikoaufklärung erfordert nicht den Gebrauch medizinischer Fachbegriffe

  1. Dass der Arzt im Aufklärunggespräch vor einer Knieoperation nicht wörtlich auf die Gefahr einer „Arthrofibrose“ hingewiesen hat, ist unschädlich, weil der Patient als medizinischer Laie in der Regel nicht versteht, welches konkrete Risiko damit umschrieben ist. Der Arzt muss die Aufklärung inhaltlich so gestalten, dass der Patient erfasst, worauf er sich einlassen soll. Mit dem Hinweis auf „überschießende störende Narben“ und „Verwachsungen, die zu erheblichen Bewegungseinschränkungen führen können, die eine langdauernde krankengymnastische oder gar operative Nachbehandlung erfordern“, ist das Risiko der Arthro- fibrose hinreichend und sachgemäß umschrieben. 
  2. Zur Frage, ob das Ausbleiben einer Arthrofibrose nach einem Revisionseingriff indiziert, bei den Bewegungseinschränkungen nach dem Ersteingriff könne es sich nicht um eine Arthrofibrose gehandelt haben. 

(OLG Koblenz, Beschluss vom 16.10.2013 – 5 U 390/13 –)

Krankenhäuser haften für Fehler von hinzugezogenen Konsiliarärzten

Die ärztliche Heilbehandlung erfolgt regelmäßig nicht in Ausübung eines öffentlichen Amts; eine Amtshaftung kommt in Betracht, wenn der Arzt eine dem Hoheitsträger selbst obliegende Aufgabe erledigt und ihm insoweit ein öffentliches Amt anvertraut ist. Ein Arzt übt nicht deshalb ein öffentliches Amt aus, weil sein Patient im Staatsdienst beschäftigt ist.

Erkennt ein Arzt, dass das unklare klinische Beschwerdebild des Patienten umgehend weitere diagnostische Maßnahmen (hier: Hirndiagnostik) erfordert, verschiebt er die wegen unzureichender Ausstattung der Klinik erforderliche Verlegung in ein ausreichend ausgestattetes Krankenhaus aber auf den nächsten Tag, liegt ein Befunderhebungsfehler, nicht aber ein Diagnosefehler vor.

Ein Krankenhausträger haftet einem Patienten für Arztfehler eines Konsiliararztes als seines Erfüllungsgehilfen aus Vertrag (§278 BGB), wenn der Konsiliararzt hinzugezogen wird, weil es dem Krankenhaus an eigenem fachkundigen ärztlichen Personal mangelt, der Krankenhausträger mit den Leistungen des Konsiliararztes seine vertraglichen Verpflichtungen gegenüber dem Patienten (hier: im Rahmen einer Schlaganfalleinheit) erfüllt und die Honorierung des Konsiliararztes durch den Krankenhausträger erfolgt.

(BGH, Urteil vom 21.1.2014 – VI ZR 78/13 – OLG Schleswig; LG Lübeck)

Keine Liquidation wahlärztlicher Leistungen durch im Krankenhaus nicht fest angestellte Honorarärzte

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat heute entschieden, dass vom Krankenhausträger nicht fest angestellte Honorarärzte, die im Krankenhaus Operationen durchführen, ihre operative Tätigkeit gegenüber (Privat-)Patienten nicht als Wahlleistung im Sinne des § 17 Abs. 1 Satz 1 des Krankenhausentgeltgesetzes (KHEntgG) erbringen und gesondert abrechnen können. 

Unter einem Honorararzt ist ein Facharzt zu verstehen, der im stationären und/oder ambulanten Bereich des Krankenhauses ärztliche Leistungen für den Krankenhausträger erbringt, ohne bei diesem angestellt oder als Belegarzt oder Konsiliararzt tätig zu sein. Er wird zeitlich befristet freiberuflich auf Honorarbasis tätig, wobei das Honorar mit dem Krankenhausträger frei und unabhängig von den Vorgaben der Gebührenordnung für Ärzte vereinbart wird. 
Der Beklagte, ein niedergelassener Facharzt für Neurochirurgie, hatte die Versicherungsnehmerin des auf Honorarrückzahlung klagenden privaten Krankenversicherungsunternehmens im Jahre 2010 zunächst als Patientin behandelt und sodann in einem Krankenhaus operiert, mit dessen Träger eine Kooperationsvereinbarung über eine Tätigkeit als Honorararzt bestand. Die Versicherungsnehmerin unterzeichnete vor der Aufnahme im Krankenhaus eine von dem Beklagten vorgelegte „Vereinbarung über Behandlung gegen Privatrechnung“ und erklärte sich mit einer privaten Abrechnung der ärztlichen Leistungen durch den Beklagten einverstanden. Zudem schloss sie mit dem Krankenhausträger eine Wahlleistungsvereinbarung ab. Darin wurde der Beklagte allerdings nicht aufgeführt. Die Klägerin erstattete den von der Versicherungsnehmerin an den Beklagten bezahlten Rechnungsbetrag und ließ sich etwaige Rückforderungsansprüche gegen den Beklagten abtreten. 
Das Amtsgericht hat den Beklagten zur Honorarrückzahlung verurteilt. Seine Berufung hat das Landgericht zurückgewiesen. 
Der Bundesgerichtshof hat auf die vom Berufungsgericht zugelassene Revision des Beklagten das landgerichtliche Urteil bestätigt. 
Die Versicherungsnehmerin schuldete weder aus der Wahlleistungsvereinbarung noch aus der „Vereinbarung über Behandlung gegen Privatrechnung“ eine gesonderte Vergütung für die erbrachten ärztlichen Leistungen. Der Beklagte ist deshalb gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB zur Rückzahlung des zu Unrecht erhaltenen Honorars verpflichtet. 
In der Wahlleistungsvereinbarung ist er weder als Wahlarzt noch als „gewünschter“ Stellvertreter des Wahlarztes aufgeführt. Nach § 17 Abs. 3 Satz 1 KHEntgG erstreckt sich eine Vereinbarung über wahlärztliche Leistungen zwar auf alle an der Behandlung des Patienten beteiligten angestellten oder beamteten Ärzte des Krankenhauses, soweit diese zur gesonderten Berechnung ihrer Leistungen im Rahmen der vollstationären und teilstationären Behandlung (§ 115a SGB V) berechtigt sind, einschließlich der von diesen Ärzten veranlassten Leistungen von Ärzten und ärztlich geleiteten Einrichtungen außerhalb des Krankenhauses (so genannte Wahlarzt- oder Liquidationskette). Honorarärzte wie der Beklagte sind jedoch weder Beamte noch Angestellte des Krankenhauses. Der Beklagte hat seine ärztlichen Leistungen auch nicht als externer Wahlarzt „auf Veranlassung“ eines angestellten oder beamteten Krankenhausarztes mit eigener Liquidationsberechtigung ausgeführt. 
Die „Vereinbarung über Behandlung gegen Privatrechnung“ ist gemäß § 134 BGB (Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot) nichtig. § 17 Abs. 3 Satz 1 KHEntgG legt den Kreis der liquidationsberechtigten Wahlärzte abschließend fest. Es handelt sich um eine dem Schutz des Privatpatienten dienende zwingende preisrechtliche Norm. Hiervon kann auch nicht im Wege einer unmittelbar zwischen dem behandelnden (nicht liquidationsberechtigten) Honorararzt und dem Patienten zustande gekommenen individuellen Vergütungsabrede abgewichen werden. 

(BGH, Urteil vom 16. Oktober 2014 – III ZR 85/14, Mitteilung der Pressestelle)

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