Streikverbot für Ärzte?

Lt. aktuellem Urteil des Bundessozialgerichts (BSG)  haben niedergelassen Ärzte kein Streikrecht. 

Zum Hintergrund: Der Chef des baden-württembergischen Ärzte-Verbandes Medi hatte am 8. Oktober und 21. November 2012 seine Hausarztpraxis in Stuttgart geschlossen und ausdrücklich erklärt, er wolle damit das ihm verfassungsrechtlich zustehende Streikrecht wahrnehmen.

Die KV Baden-Württemberg erteilte Baumgärtner einen Verweis. Seine Klage stützte er auf das im Grundgesetz und auch in der Europäischen Menschenrechtskonvention verankerte Streikrecht.

Das BSG wies Baumgärtners Klage nun ab. Das Streikrecht sei für abhängig Beschäftigte geschaffen worden. Inwieweit Streiks daher generell für Freiberufler ausgeschlossen seien, ließen die Kasseler Richter offen. „Jedenfalls Vertragsärzte haben kein Streikrecht“, sagte der Vorsitzende Richter Ulrich Wenner. Baumgärtner habe seine vertragsärztliche Präsenzpflicht schuldhaft verletzt.

Wie hier eine Praxisschließung zur Teilnahme zu bewerten ist, ließ das BSG offen. Baumgärtner habe ausdrücklich einen Streik angekündigt.

Praxisverkauf durch Bundessozialgericht erschwert

Zulassungsverzicht erst nach drei Jahren als angestellter Vertragsarzt bei dem potentiellen Praxisnachfolger!

Vor allem Vertragsärzte, die ihre Praxis an ein MVZ verkaufen möchten, wird die Entscheidung des sechsten Senats des Bundessozialgerichts (BSG) interessieren. Der vor allem für Vertragsarztangelegenheiten zuständige Senat hat hierzu eine grundsätzliche Entscheidung getroffen.

1. Verzichtet ein Arzt auf seine (volle) Zulassung, um in einem medizinischen Versorgungszentrum im Umfang einer 3/4 Stelle tätig zu werden, kann die Stelle nach seinem Ausscheiden aus dem medizinischen Versorgungszentrum auch nur im Umfang einer 3/4 Stelle nachbesetzt werden.

2. Das Recht zur Nachbesetzung einer in das medizinische Versorgungszentrum eingebrachten Stelle steht dem medizinischen Versorgungszentrum grundsätzlich nur zu, wenn der Arzt dort mindestens drei Jahre tätig war, oder – wenn er früher ausscheidet – jedenfalls ursprünglich die Absicht hatte, dort mindestens drei Jahre tätig zu sein.

(GesR 2016, 771-775)