Dokumentation des Zahnarztes in der Karteikarte: Wie steht es um die Beweiskraft?

Die zahnärztliche Dokumentationspflicht ist zunächst eine Berufspflicht. Sie hat aber auch eine wichtige Beweisfunktion. Gemäß § 630f Abs. 1 BGB ist der Behandelnde verpflichtet, zum Zwecke der Dokumentation in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit der Behandlung eine Patientenakte in Papierform oder elektronisch zu führen. Berichtigungen und Änderungen in der Patientenakte sind nur zulässig, wenn neben dem ursprünglichen Inhalt erkennbar bleibt, wann sie vorgenommen worden sind. Dies ist auch für elektronisch geführte Patientenakten sicherzustellen.

Laut § 630f BGB kann die Dokumentation auf Papier oder per Software erfolgen. Allerdings sind im Hinblick auf den Beweiswert der bei der elektronisch geführten Akte im Vergleich zur handschriftlich geführten besondere Anforderungen zu stellen. Es muss nämlich ausdrücklich auch bei einer elektronisch geführten Patientenakte „sichergestellt“ sein, dass nachträgliche Änderungen erkennbar sind. Daher zeichnet sich ab, dass Gerichte einer nicht revisionssicheren EDV-Dokumentation nur einen geringen oder geringeren Beweiswert zubilligen werden. Ganz geklärt ist dies in der Rechtsprechung zwar noch nicht; es ist dem Zahnarzt aber zu empfehlen, es zu berücksichtigen.

Handelt es sich um eine revisionssichere EDV-Dokumentation, hat sie wie die handschriftliche Karteikarte für die in ihr niedergelegten Inhalte Indizwirkung. Das heißt: Es ist mangels anderweitiger überzeugender Anhaltspunkte davon auszugehen, dass die Dokumentation richtig ist. Im zivilrechtlichen Arzthaftungsprozess gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Dabei kommt der revisionssicheren EDV-Dokumentation der gleiche Beweiswert zu wie der handschriftlich geführten Patientenkartei.

Eintragungen in der Karteikarte entfalten keine „positive Vermutungswirkung“. Es kann also nicht davon ausgegangen werden, dass dokumentierte Untersuchungs- und Behandlungsmaßnahmen, Aufklärungen etc. auch tatsächlich stattgefunden haben. Hier bleibt es bei der bloßen, aber starken Indizwirkung.

Aber: Was nicht dokumentiert wurde, hat auch nicht stattgefunden!

Bereicherungsanspruch bei überhöhter Arztrechnung im Krankenhausvertrag

1. Sowohl beim totalen Krankenhausvertrag mit Arztzusatzvertrag als auch beim gespaltenen Arzt-Krankenhaus-Vertrag ist es eine Frage der Vertragsgestaltung im Einzelfall, ob der gesonderte Behandlungsvertrag, der zwischen dem Patienten und dem Wahlarzt geschlossen werden soll, bereits Gegenstand der zwischen dem Krankenhaus und dem Patienten abgeschlossenen Wahlleistungsvereinbarung ist (Krankenhaus als Stellvertreter des Wahlarztes), oder ob es hierzu einer weiteren Abrede zwischen dem Arzt und dem Patienten bedarf, die auch durch konkludentes Verhalten zustande kommen kann (Fortführung des Senatsurteils vom 19. Februar 1998, III ZR 169/97, BGHZ 138, 91).

2. Steht dem behandelnden Wahlarzt kein Liquidationsrecht zu und übt das Krankenhaus das Liquidationsrecht bei wahlärztlichen Leistungen selbst aus, ist ein Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung (§ 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB) wegen überhöhter Rechnungsstellung grundsätzlich gegenüber dem Krankenhausträger geltend zu machen.

(BGH, Urteil vom 14. Januar 2016 – III ZR 107/15 –, juris)

Anti-Korruptionsgesetz: BÄK fordert konkretere Vorgaben

Die Bundesärztekammer (BÄK) begrüßt laut einer Pressemitteilung vom 26. 11. 2015 grundsätzlich die Gesetzesinitiative der Großen Koali- tion zur Bekämpfung der Korruption im Gesundheitswesen. Sie könne da- mit aber nur erfolgreich sein, wenn im System der Gesundheitsversor- gung „die Fehlentwicklungen und Ur- sachen zumindest parallel und syste- matisch beseitigt wer den“, gibt die BÄK in ihrer Stellungnahme zu dem Regierungsentwurf zu bedenken. Das Strafrecht sei dazu nur bedingt geeignet.
Der Entwurf sieht vor, im Strafge- setzbuch unter anderem einen neuen Paragrafen 299a einzufügen, der die Bestechlichkeit im Gesundheitswe- sen mit einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren be- droht.
Einige Tatbestandsmerkmale sei- en verfassungsrechtlich bedenklich: Der Straftatbestand sei zum Teil nicht „derart genau gefasst, dass der Normadressat aufgrund des Gesetzes vorhersehen kann, welches Verhalten bei Strafe verboten ist“. Vereinzelt werde ein Verhalten unter Strafe ge- stellt, für das es an einer „klar um- schriebenen sozialschädlichen Ver- haltensweise“ fehle.
Problematisch erscheint der Ärz- teschaft der Verweis auf „außer strafrechtliche Normen des Be- rufsrechts“ bei der Ausgestaltung von Tatbestandsmerkmalen der Strafnorm. Die unterschiedlichen berufsrechtlichen Regelungen der verschiedenen Berufsgruppen führ- ten zu „abweichenden Maßstäben bei der Auslegung und damit mögli- cherweise zu einer Uneinheitlichkeit der Strafverfolgung.“ Die BÄK warnt in diesem Zusammenhang zu dem da- vor, de facto einen Straftatbestand lediglich für einzelne Personen- bzw.
Berufsgruppen zu schaffen. Das folge insbesondere daraus, weil für einige Berufsgruppen ein Berufsrecht nicht vorhanden sei. Hierdurch würden Gleichbehandlungs- und Gerechtig- keitsde zite auftreten.
Eine gewisse Rechtsunsicherheit bestehe nach Ansicht der BÄK nach wie vor mit Blick auf ärztliche Koope- rationsformen. Aufgrund unbestimm- ter Rechtsbegriffe und erheblicher Interpretationsspielräume drohten Unstimmigkeiten mit zulässigen und gewünschten Kooperationen. Auf- grund damit unter Umständen ver- mehrt auftretender staatsanwalt- licher Ermittlungen könnten Ärzte zu einer Defensivmedizin auf Kos- ten des Patientenwohls angehalten werden. Neue und innovative For- men der Zusammenarbeit könnten in Mitleidenschaft gezogen werden. „Aus Gründen der Rechtsklarheit sind daher konkretere Vorgaben er- forderlich“, führt die Bundesärzte- kammer in ihrer Stellungnahme aus.
Besorgniserregend erscheint der BÄK die vorgesehene Einbezie- hung des § 299a in die Verschärfung des Strafrahmens nach § 300 StGB. Die dort aufgeführten Merkmale „Gewerbsmäßigkeit“ und „Vorteile großen Ausmaßes“ können typischer- weise mit der Berufsausübung von Ärzten in Verbindung gebracht wer den. Hinterfragt werden muss, ob es Intention des Gesetzes sein soll, dass Ärzte bei bestimmten Kooperations- modellen als „Mitglied einer Bande“ angesehen werden könnten und da- mit regelmäßig einem verschärften Strafrahmen unterliegen. Die „Straf- rahmenverschiebung für Ausnahme- fälle“ drohe damit „zum Regelfall bei der Rechtsanwendung zu werden“, warnt die BÄK.
(Heilberufe direkt digital 12/2015 S. 2)