Folgenreiches Geschenk eines Pharmaherstellers

Die Restriktionen, die sich die Pharmabranche betreffend kleiner Kundengeschenke selbst auferlegt, werden immer schärfer.
So hat jetzt ein Gremium des Selbstkontrollvereins FSA (Freiwillige Selbstkontrolle für die Arzneimittelindustrie) ein Mitgliedsunternehmen abgemahnt, weil dessen Außendienst laminierte DIN-A4-Tafeln mit einer Darstellung des menschlichen Blutkreislaufs an Ärzte verschenkt hatte.
Das Unternehmen gab eine Unterlassungserklärung ab und zahlte 12.000 Euro Geldstrafe an eine gemeinnützige Organisation.
Den Stück-Wert der Tafeln bezifferte der FSA mit 1,50 Euro. Entscheidend war aber nicht der Wert, sondern der Inhalt: Laut FSA-Kodex wäre die kostenlose Abgabe nur dann zulässig gewesen, wenn es sich um einen „medizinischen Gebrauchs- und Demonstrationsgegenstand“ gehandelt hätte, der unmittelbar der Fortbildung von Angehörigen der Fachkreise sowie der Patientenversorgung zu dienen bestimmt gewesen wäre. Doch die auf den verschenkten Tafeln abgebildeten Sachverhalte (u. a. zwei Darstellungen der Reizleitung mit und ohne Vorhofflimmern), entsprächen lediglich dem Kenntnisstand eines Medizinstudenten im vorgerückten Semester. Für Fachkreise, die mit der Erkrankung vertraut sind, besäßen sie lt. FSA dagegen keinen Fortbildungscharakter.

Weihnachtsfeier steuerlich absetzen – was ist zu beachten?

Um das Betriebsklimas zu fördern und sich bei den Praxisangestellten für die geleistete Arbeit zu bedanken, nutzen viele Ärzte die Gelegenheit, eine Weihnachtsfeier zu veranstalten.

Die Kosten für diese Feiern können grds. als Betriebsausgabe steuermindernd berücksichtigt werden. Sie bleiben bis zu einem Betrag von 110 EUR je Feier steuerfrei. Darüber hinaus liegt grds. steuerpflichtiger Arbeitslohn vor; möglich ist auch eine Pauschalbesteuerung des Restbetrags mit 25 %. Aus steuerlichen Gründen empfiehlt sich v.a. Folgendes zu beachten:

  • Kostengrenze von 110 € (brutto) je Mitarbeiter einhalten!
  • Die Feier darf auch 2 Tage dauern: Auch hier gilt der Freibetrag von 110 €
  • Im Jahr max. 2 Betriebsveranstaltungen durchführen!
  • Eingeladen müssen grds. alle Mitarbeiter sein.

Wie verhält es sich mit zusätzlichen Geschenken?

Gerade auf Weihnachtsfeiern werden oft kleine Geschenke überreicht. Hierzu zählen insbesondere Bücher, CDs oder auch alle anderen angemessenen Geschenke bis zu 60 €. Wenn die Kosten der Betriebsfeier addiert mit dem Wert eines solchen Sachgeschenks die 110 Euro-Grenze nicht übersteigen, dann liegen keine lohnsteuerpflichtigen geldwerten Vorteile vor. Nähere Informationen erhalten Sie von Ihrem Steuerberater!