Honorarkürzung wegen nicht (rechtzeitiger) Erbringung eines Fortbildungsnachweises gemäß § 95d Abs. 3 Satz 3 SGB V

§ 95d Abs. 3 Satz 4 SGB V stellt auf den Nachweis ab. Insofern kommt es nicht darauf an, ob der Vertragsarzt der Fortbildungsverpflichtung innerhalb der Frist nachgekommen ist (vgl. bereits SG Marburg, Urt. v. 04.07.2012 – S 12 KA 906/10, S 12 KA 165/11).

(Altmiks, jurisPR-MedizinR 9/2014 Anm. 2)

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