BSG-Urteil: Betriebsfeier nicht immer versichert!

Eine betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung steht nur unter bestimmten Voraussetzungen unter gesetzlichen Unfallschutz.

Damit eine betriebliche (Weihnachts-) Feier oder eine sonstige Veranstaltung unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung (Berufsgenossenschaft) steht, müssen alle Mitarbeiter eingeladen sein. Zudem muss es sich um eine Veranstaltung zumindest im Auftrag der Geschäftsführung handeln, so das Bundessozialgericht im Rahmen eines aktuellen Urteils, wo es um eine Anerkennung einer Sportverletzung (die im Rahmen eines Fußballturniers bei der Firmenveranstaltung passierte) als Arbeitsunfall ging (Az.: B 2 U 12/15 R). Hier habe zwar die Geschäftsführung eingeladen, aber nur „Fußballfans und Kicker“ adressiert, und nicht alle Mitarbeiter. Zudem habe die Veranstaltung auch externen Teilnehmern offen gestanden.

Holen Sie sich im Zweifel vor der Planung Ihrer Veranstaltung Rat bei Ihrem rechtlichen Berater.

BSG, B 2 U 12/15 R, Terminbericht 15.11.2016

Weihnachtsfeier steuerlich absetzen – was ist zu beachten?

Um das Betriebsklimas zu fördern und sich bei den Praxisangestellten für die geleistete Arbeit zu bedanken, nutzen viele Ärzte die Gelegenheit, eine Weihnachtsfeier zu veranstalten.

Die Kosten für diese Feiern können grds. als Betriebsausgabe steuermindernd berücksichtigt werden. Sie bleiben bis zu einem Betrag von 110 EUR je Feier steuerfrei. Darüber hinaus liegt grds. steuerpflichtiger Arbeitslohn vor; möglich ist auch eine Pauschalbesteuerung des Restbetrags mit 25 %. Aus steuerlichen Gründen empfiehlt sich v.a. Folgendes zu beachten:

  • Kostengrenze von 110 € (brutto) je Mitarbeiter einhalten!
  • Die Feier darf auch 2 Tage dauern: Auch hier gilt der Freibetrag von 110 €
  • Im Jahr max. 2 Betriebsveranstaltungen durchführen!
  • Eingeladen müssen grds. alle Mitarbeiter sein.

Wie verhält es sich mit zusätzlichen Geschenken?

Gerade auf Weihnachtsfeiern werden oft kleine Geschenke überreicht. Hierzu zählen insbesondere Bücher, CDs oder auch alle anderen angemessenen Geschenke bis zu 60 €. Wenn die Kosten der Betriebsfeier addiert mit dem Wert eines solchen Sachgeschenks die 110 Euro-Grenze nicht übersteigen, dann liegen keine lohnsteuerpflichtigen geldwerten Vorteile vor. Nähere Informationen erhalten Sie von Ihrem Steuerberater!