Erholungsbeihilfe – steuerfrei für Mitarbeiter?

Wenn Sie Ihren Angestellten einen Zuschuss zur Urlaubskasse bzw. eine Alternative zum Urlaubsgeld zukommen lassen wollen, so besteht in Form der sog. Erholungsbeihilfe eine günstige Möglichkeit.

Diese Erholungsbeihilfe kann zusätzlich zum Gehalt gezahlt werden. Sie ist nach § 40 Abs. 2 Nr. 3 EStG begrenzt auf Jahresbeträge von 156 Euro für den Arbeitnehmer, zusätzlich 104 Euro für den Ehegatten und 52 Euro für jedes Kind. Für eine vierköpfige Familie sind dies 364 Euro, die zusätzlich netto in die Familienkasse fließen, wenn der Arbeitgeber diese mit 25 Prozent pauschal versteuert. Sozialversicherungsbeiträge fallen hierbei nicht an. Da das Gesetz vorsieht, dass dieses Geld tatsächlich für Erholungszwecke genutzt wird, sollten Sie sich am besten schriftlich bestätigen lassen, dass das Geld in zeitlichem Zusammenhang mit einem Urlaub gezahlt wurde. Zu weiteren (steuerlichen) Aspekten der Erholungsbeihilfe lassen Sie sich von Ihrem Steuerberater beraten.

Gewerbesteuergefahr bei Anstellung von Ärzten?

Einkünfte eines niedergelassenen Arztes/einer Ärztin zählen grundsätzlich als Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit zu den „Einkünften aus selbstständiger Arbeit“. Dies gilt auch, wenn sich der/die Mediziner(in) der Mithilfe „fachlich vorgebildeter Arbeitskräfte“ bedient.

Für einen Arzt ist zu berücksichtigen, dass er eine höchstpersönliche, individuelle Arbeitsleistung am Patienten schuldet und deshalb einen wesentlichen Teil der Dienstleistung selbst übernehmen muss. Dafür reicht es aus, dass er aufgrund seiner Fachkenntnisse durch regelmäßige und eingehende Kontrolle maßgeblich auf die Tätigkeit seines angestellten Fachpersonals Einfluss nimmt.

Um Gewerblichkeit zu vermeiden sollten für die Gestaltung von Arbeitsverhältnissen mit angestellten Ärzten v.a. folgende Kriterien erfüllt sein:

  • Der Praxisinhaber gewinnt eine Vorstellung von den Rahmenbedingungen der Behandlung (z.B. durch eine selbst durchgeführte Voruntersuchung).
  • Der Praxisinhaber macht dem angestellten Arzt eine Rahmenvorgabe, z.B. die Definition der Behandlungsmethode.
  • Der Praxisinhaber behält sich die Selbstbehandlung problematischer Fälle vor.

Wird die Grenze zur Gewerblichkeit überschritten, gelten sämtliche Einkünfte des Arztes als Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Informationen zu weiteren Aspekten der Anstellung von Ärzten finden Sie z.B. hier auf der Homepage der KVMV.

Übt der Arzt seine Tätigkeit zusammen mit Dritten in einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) aus, kann die Grenze zur Gewerblichkeit schnell überschritten werden. Dies ist dann der Fall, wenn ohne leitende und eigenverantwortliche Beteiligung der Mitunternehmer-Gesellschafter Einkünfte aus ärztlichen Leistungen erzielt werden. Wenden Sie sich bei Planungen zur Anstellung oder Kooperation vorab an Ihren Steuerberater, um sich hinsichtlich der  Vermeidung gewerbesteuerlicher Risiken beraten zu lassen.

Vergütung Psychotherapie: Neue Gebührenordnungspositionen ab 01.07.2017 für Gruppen- und Einzeltherapien

Mit der Strukturreform der ambulanten Psychotherapie wurde das Leistungsangebot zum 1. April 2017 erweitert und neu strukturiert. Zu den Neuerungen gehören zum Beispiel die Psychotherapeutische Sprechstunde und die Akutbehandlung. Sie wurden zum 1. April als neue Leistungen in den Einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM) aufgenommen und können seitdem abgerechnet werden.

Die Höhe der Vergütung wurde durch den Erweiterten Bewertungsausschuss festgelegt, nachdem die Verhandlungen zwischen KBV und GKV-Spitzenverband gescheitert waren. Die KBV hat gegen diesen Beschluss beim Landessozialgericht Berlin-Brandenburg eine Klage eingereicht. Der Grund ist, dass sowohl die Psychotherapeutische Sprechstunde als auch die Akutbehandlung schlechter honoriert wird als Einzel- und Gruppentherapien.

Weitere Beschlüsse betreffen die Vergütung von Gruppentherapien sowie die Umstrukturierung des psychotherapeutischen EBM-Kapitels – diese Änderungen gelten ab dem 1. Juli 2017. Details zu den Neuerungen ab 1. April/1. Juli finden Sie hier.

Die Modellversuche zur „Blankoverordnung“ stoßen indes aus geteiltes Echo. Einzelne Kassenärztliche Vereinigungen wie die KVBW lehnen diese ab und sprechen von „Experimenten an Kranken“. Das Gesetz zur Stärkung der Heil- und Hilfsmittelversorgung (HHVG), das am 11. April 2017 in Kraft trat, sieht solche Modellprojekte vor.

Pauschalhinweis auf Praxis-Untervermietung an Sanitätshaus verstößt gegen Empfehlungsverbot!

Überlässt ein Arzt einem Unternehmen in seiner Praxis für die Tätigkeit eines Orthopädietechnikers einen Raum und duldet er in der Praxis Schilder, die den Weg zu diesem Raum weisen, spricht er lt. BGH damit gegenüber seinen Patienten eine Empfehlung aus, die ihm berufsrechtlich nicht gestattet ist.

Für einen Verstoß gegen das ärztliche Empfehlungsverbot (hier: des § 31 Abs. 2 BayBOÄ) reicht es bereits aus, wenn der Arzt (hier: ein Orthopäde) dem Patienten von sich aus einen Erbringer gesundheitlicher Leistungen nahelegt oder empfiehlt, ohne dass dafür ein hinreichender Grund vorliegt. Eine solche Empfehlung im Sinne der Vorschrift hat der Arzt im konkreten Fall durch Überlassen der Räumlichkeiten und Duldung von Hinweisschildern in der Praxis – pauschal und damit ohne hinreichenden Grund – ausgesprochen. Das Sanitätshaus, das selbst nicht Adressat der berufsrechtlichen Vorgaben für Ärzte ist, kann als Teilnehmer, also als Anstifter oder Gehilfe, an diesem Verstoß haften und auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wenn von einem dafür erforderlichen Vorsatz auszugehen ist (Az.:I-ZR-46/15).

Wie lange muss ein Langzeitprovisorium halten?

Wenn ein für mehrere Monate oder einen noch längeren Zeitraum gedachtes Langzeitprovisorium seinen Zweck nur für kurze Zeit (hier: zwei Monate) erfüllt, so kann es nicht als brauchbar angesehen werden.

Somit verliert ein Zahnarzt seine Honoraransprüche, wenn der von ihm angefertigte Zahnersatz für den Patienten vollkommen unbrauchbar ist und daher neu hergestellt werden muss. Laut dem Oberlandesgericht München ist ein „Langzeitprovisorium“, das ja nur vorübergehend eingesetzt wird, als unbrauchbar und wertlos anzusehen, wenn es nach zwei Monaten Tragedauer nicht mehr brauchbar ist (Az.: 3-U-2991/16).