Zusätzliche Notdienstpauschale: für Vertragsärzte unzulässig!

Das Bundessozialgericht (BSG) hat eine zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Bayerns und den regionalen Krankenkassen vereinbarte zusätzliche Notdienstpauschale für Vertragsärzte für unzulässig erklärt (Az.: B 6 KA 12/16 R).

Damit erhalten Ärzte, die in Bayern am notärztlichen Bereitschaftsdienst teilgenommen haben, spätestens ab dem 3. Quartal weniger Geld. Zum einen haben die Vereinbarung gegen den Gleichheitsgrundsatz nach Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes verstoßen, so das Gericht, da die Pauschale nur Vertragsärzte erhalten, Notfallambulanzen aber nicht. Die Ambulanzen würden somit diskriminiert. Zum anderen seien die Vertragspartner zu regionalen Modifikationen des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM) nicht berechtigt.
Die zum 1. Januar 2009 getroffene Vereinbarung zwischen der KV Bayerns mit den Landesverbänden der Krankenkassen sah eine zusätzliche Bereitschaftsdienstpauschale für die Teilnahme am Notdienst für Vertragsärzte in Höhe von 4,70 Euro je Stunde tagsüber und in Höhe von 8,33 Euro je Stunde nachts vor. Notfallambulanzen waren davon ausgeschlossen. Dies sei gleichheitswidrig, da der Gesetzgeber die Abschaffung des Investitionskostenabschlags für Krankenhäuser mit dem Krankenhausstrukturgesetz zum Jahresbeginn 2016 ausdrücklich mit der sich dadurch ergebenden Ungleichbehandlung im Notdienst begründet habe. Die Richter sehen darin den Willen des Gesetzgebers manifestiert, bei der Vergütung im Notdienst – anders als bisher – keine Differenzierungen mehr gelten zu lassen.
Geklagt hatte übrigens eine Klinik, die ebenfalls die Zusatzvergütung in Anspruch nehmen wollte.

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