Liebe Mandantinnen und Mandanten,
der September stand vor allem im Zeichen des GKV-Spargesetzes. Viele Praxen und MVZ fragen sich, was die Kürzungen für ihr Honorar 2027 bedeuten. Verlässliche Antworten fehlen bislang, weil zahlreiche Details erst noch festgelegt werden müssen. Gleichzeitig steht fest, dass der Orientierungspunktwert 2027 steigt.
Daneben gab es mehrere Gerichtsentscheidungen mit unmittelbaren Folgen für den Praxisalltag. Sie betreffen die Unterschrift auf Verordnungen, die Vergütung von Ärztinnen und Ärzten mit eingeschränkter Berufserlaubnis, den sozialversicherungsrechtlichen Status von Honorarärzten und die Wirtschaftlichkeitsprüfung in Berufsausübungsgemeinschaften. Für Zahnarztpraxen mit mehreren angestellten Zahnärzten ist zudem eine Entscheidung zur Gewerbesteuer von Bedeutung.
In dieser Ausgabe haben wir die wichtigsten Entwicklungen für Sie zusammengefasst und praktisch eingeordnet.
Inhalt dieser Ausgabe
- GKV-Spargesetz: Viel Unsicherheit bei der Honorarplanung 2027
- Kostenstrukturerhebung 2026: Ausgewählte Praxen müssen Auskunft geben
- BSG: Verordnungen auf Papier brauchen eine eigenhändige Unterschrift
- BAG: TV-Ärzte/VKA gilt auch bei beschränkter Berufsausübungserlaubnis
- BSG: Operateur in einer Privatklinik ist sozialversicherungspflichtig
- Berufsausübungsgemeinschaften: Neue Rechtsprechung zur Wirtschaftlichkeitsprüfung und zur Neupatientenvergütung
- Zahnarztpraxen mit angestellten Zahnärzten: Gewerbesteuer droht
- BGH: Strenge Maßstäbe für bezahlte Ärztesiegel
1. GKV-Spargesetz: Viel Unsicherheit bei der Honorarplanung 2027
Worum geht es?
Das GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz (GKV-BStabG) bringt Honorarkürzungen und neue Vorgaben für die Honorarverteilung mit sich. Bei Vertragsärzten fallen unter anderem die TSS-Vergütungen, die Vergütung der HAV-Fälle und weitere extrabudgetäre Vergütungen weg. Die Honorarverteilungsmaßstäbe der KVen sind noch nicht angepasst.
Viele Einzelheiten muss der Bewertungsausschuss erst noch festlegen. Dafür hat er teilweise bis Februar 2027 Zeit. Nach Einschätzung des Bundesverbands MVZ (BMVZ) ist es möglich bis wahrscheinlich, dass rückwirkend weitere Leistungen von der Budgetierung ausgenommen werden. Die KVen dürften die Abschlagszahlungen zumindest im ersten Quartal 2027 in unveränderter Höhe weiterzahlen. Die KV Thüringen hat bereits eine Härtefallregelung angekündigt.
Gleichzeitig haben Kassen und KBV beschlossen, den Orientierungspunktwert 2027 um 2,2 % von 12,74 auf 13,02 Cent anzuheben. Nach Angaben des BMVZ bedeutet das für die Kassen rund 1,1 Mrd. Euro mehr Gesamtvergütung. Diese Erhöhung bezieht sich jedoch nur auf die bereits bisher budgetierten Leistungen. Sie gleicht die Kürzungen deshalb nicht automatisch aus.
Was bedeutet das für die Praxis?
Wie stark Ihre Praxis betroffen ist, hängt von Ihrer Fachrichtung und Ihrem bisherigen Abrechnungsverhalten ab. Pauschale Durchschnittsprognosen sind daher nur bedingt aussagekräftig.
Prüfen Sie, welcher Anteil Ihres Honorars bisher extrabudgetär vergütet wurde, und planen Sie für 2027 vorsichtig. Größere Kooperationen sollten frühzeitig mögliche Effizienzreserven ausloten.
Stand: Ende September 2026.
Quellen
- BMVZ e.V.: BMVZ.KOMPAKT | Folgenabschätzung zum Spargesetz, 23.09.2026
- BMVZ e.V.: Newsletter KW 39 | Nachrichtenupdate für MVZ + Praxis, 30.09.2026
- Kanzlei am Ärztehaus: Health Care-Expertenforum für Steuerberater – db HealthCare und Kanzlei am Ärztehaus 29.09.2026, 30.09.2026, mit Vortragsfolien
2. Kostenstrukturerhebung 2026: Ausgewählte Praxen müssen Auskunft geben
Worum geht es?
Im Oktober beginnt das Statistische Bundesamt seine jährliche Erhebung zur Kostenstruktur von Arztpraxen, diesmal für das Berichtsjahr 2025. Angeschrieben wird eine Zufallsstichprobe von 7 % aller Arztpraxen und MVZ. Für die ausgewählten Praxen besteht nach dem Kostenstrukturstatistikgesetz eine gesetzliche Auskunftspflicht.
Was bedeutet das für die Praxis?
Wer nicht antwortet, begeht eine Ordnungswidrigkeit. Nach einer Mahnung droht ein Bußgeld von bis zu 5.000 Euro, zusätzlich ist ein Zwangsgeld möglich.
Sorgen Sie dafür, dass amtliche Schreiben des Statistischen Bundesamts in Ihrer Praxis umgehend an die Praxisleitung weitergeleitet werden. Gern unterstützen wir Sie dabei, die erforderlichen Zahlen aus Ihrer Buchhaltung zusammenzustellen.
Quellen
- BMVZ e.V.: Newsletter KW 39 | Nachrichtenupdate für MVZ + Praxis, 30.09.2026
3. BSG: Verordnungen auf Papier brauchen eine eigenhändige Unterschrift
Worum geht es?
Ein Kardiologe hatte Verordnungen über Sprechstundenbedarf mit einem Faksimilestempel unterschrieben. Die Prüfgremien stellten daraufhin einen „sonstigen Schaden“ nach § 48 BMV-Ä fest. Das Bundessozialgericht hat diese Entscheidung bestätigt (Urteil vom 27.08.2025, B 6 KA 9/24 R).
Nach Auffassung des BSG muss eine Papierverordnung zwingend eigenhändig unterschrieben werden. Die entsprechenden Vorschriften sind keine bloßen Ordnungsvorschriften. Fehlt die persönliche Unterschrift, kann der volle Verordnungsbetrag zurückgefordert werden. Ob der Krankenkasse tatsächlich ein Schaden entstanden ist, spielt dabei keine Rolle.
Was bedeutet das für die Praxis?
Unterschreiben Sie Papierverordnungen ausnahmslos eigenhändig. Unterschriftenstempel oder eingescannte Unterschriften können zu erheblichen Regressen führen. Wo möglich, sind elektronische Verordnungen die sicherere Wahl.
Quellen
- juris GmbH: juris PraxisReport Medizinrecht vom 24.09.2026 (jurisPR-MedizinR 9/2026 Anm. 1, Schüttler)
4. BAG: TV-Ärzte/VKA gilt auch bei beschränkter Berufsausübungserlaubnis
Worum geht es?
Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass der Tarifvertrag für Ärztinnen und Ärzte an kommunalen Krankenhäusern (TV-Ärzte/VKA) auch für Ärzte gilt, die nur über eine beschränkte Berufsausübungserlaubnis verfügen (Urteil vom 20.05.2026, 4 AZR 98/25). Eine eingeschränkte berufsrechtliche Einsetzbarkeit schließt den tariflichen Status als Arzt nicht aus.
Was bedeutet das für die Praxis?
Betroffen sind vor allem tarifgebundene Arbeitgeber, die solche Ärztinnen und Ärzte bisher unterhalb der ärztlichen Entgeltgruppen vergütet haben. Für mögliche Nachforderungen gelten die tariflichen Ausschlussfristen.
Bei bereits beendeten Arbeitsverhältnissen ist zu prüfen, ob Ausgleichsklauseln diese Ansprüche erfassen und ob § 4 Abs. 4 TVG einem Verzicht entgegensteht. Auf andere arztspezifische Tarifverträge lässt sich die Entscheidung nicht automatisch übertragen.
Quellen
- juris GmbH: juris PraxisReport Medizinrecht vom 24.09.2026 (jurisPR-MedizinR 9/2026 Anm. 3, Arndt)
5. BSG: Operateur in einer Privatklinik ist sozialversicherungspflichtig
Worum geht es?
Das Bundessozialgericht hat sich mit einem Operateur befasst, der in einer Privatklinik teils als Honorararzt und teils als Belegarzt tätig war. Es hat die Sozialversicherungspflicht bejaht (Urteil vom 05.03.2026, B 12 BA 17/23 R).
Was bedeutet das für die Praxis?
Die Entscheidung setzt die strenge Linie der Rechtsprechung zu Honorarärzten fort. Wenn Sie neben Ihrer eigenen Praxis als Honorararzt für eine Klinik operieren, sollten Sie Ihren Vertrag und die tatsächliche Ausgestaltung Ihrer Tätigkeit überprüfen lassen. Bei Zweifeln kann ein Statusfeststellungsverfahren Klarheit schaffen.
Quellen
- Verlag C.H.Beck (beck-online): Neue Inhalte für Fachdienst Medizinrecht, 04.09.2026 (Urteilsanmerkung Rütz/Elsner)
6. Berufsausübungsgemeinschaften: Neue Rechtsprechung zur Wirtschaftlichkeitsprüfung und zur Neupatientenvergütung
Worum geht es?
Das Landessozialgericht Baden-Württemberg hat zwei Entscheidungen getroffen, die für Berufsausübungsgemeinschaften (BAG) von Bedeutung sind:
- Wirtschaftlichkeitsprüfung: Bei einer Richtgrößenprüfung in einer fachübergreifenden BAG dürfen sämtliche Behandlungsfälle der Gemeinschaft herangezogen werden (Urteil vom 26.11.2025, L 5 KA 2116/24).
- Neupatienten: Neupatienten können auch dann extrabudgetär vergütet werden, wenn in einer BAG mit zwei Ärzten ein Gesellschafter gewechselt hat (Urteil vom 29.04.2026, L 5 KA 1208/25).
Zudem prüfen die Zulassungsausschüsse Praxisübertragungen zunehmend genauer. Das gilt insbesondere für BAG-Gründungen mit nur zwei Personen, die als Weg zur Praxisübergabe dienen sollen.
Was bedeutet das für die Praxis?
In einer BAG werden Verordnungen gemeinsam mit den Partnern geprüft. Regressrisiken sollten deshalb im Gesellschaftsvertrag geregelt sein, etwa durch Freistellungs- und Ausgleichsklauseln.
Wenn Sie einen Gesellschafterwechsel oder eine Praxisübergabe über eine BAG planen, sollten Sie sich frühzeitig zulassungsrechtlich beraten lassen.
Quellen
- juris GmbH: juris PraxisReport Medizinrecht vom 24.09.2026 (jurisPR-MedizinR 9/2026 Anm. 5, Hampe)
- Springer Nature: Medizinrecht – ToC Alert, 23.09.2026 (MedR Vol. 44, Issue 10)
- Verlag C.H.Beck (beck-online): Neue Inhalte für Fachdienst Medizinrecht, 04.09.2026
- Kanzlei am Ärztehaus: Vortragsfolien zum Health Care-Expertenforum vom 29.09.2026
7. Zahnarztpraxen mit angestellten Zahnärzten: Gewerbesteuer droht
Worum geht es?
Das Sächsische Finanzgericht hat sich mit einer zahnärztlichen BAG befasst (Urteil vom 26.02.2026). Die Praxis hatte vier Gesellschafter und beschäftigte daneben fünf bis sechs angestellte Zahnärztinnen und Zahnärzte sowie drei bis vier Vorbereitungsassistenten.
Im Mittelpunkt stand die Frage, ob die Inhaber die Leistungen ihrer Angestellten noch eigenverantwortlich prägen. Davon hängt ab, ob die Einkünfte als freiberuflich gelten und damit nicht der Gewerbesteuer unterliegen.
Was bedeutet das für die Praxis?
Je mehr angestellte Zahnärzte eine Praxis im Verhältnis zur Zahl der Inhaber beschäftigt, desto größer ist das Risiko, dass das Finanzamt Gewerbesteuer festsetzt.
Dokumentieren Sie, wie Sie als Inhaber die Behandlungen planen, überwachen und selbst daran mitwirken. Wenn Sie weitere Anstellungen planen, sollten Sie die steuerlichen Folgen vorher mit uns besprechen.
Quellen
- Springer Nature: Medizinrecht – ToC Alert, 23.09.2026 (Anmerkung Lieben-Obholzer)
- Kanzlei am Ärztehaus: Vortragsfolien zum Health Care-Expertenforum vom 29.09.2026
8. BGH: Strenge Maßstäbe für bezahlte Ärztesiegel
Worum geht es?
Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass für Ärztesiegel, die gegen eine Lizenzgebühr vergeben werden, strenge Anforderungen gelten. Die Aussage des Siegels muss sachlich zutreffen (Urteil vom 30.07.2026, I ZR 130/25).
Was bedeutet das für die Praxis?
Wer auf der Praxis-Website oder in der Praxis mit gekauften Auszeichnungen wie „Top-Arzt“ wirbt, riskiert Abmahnungen. Prüfen Sie, ob hinter dem Siegel eine nachvollziehbare und belastbare Bewertung steht. Im Zweifel sollten Sie auf diese Werbung verzichten.
Quellen
- Verlag C.H.Beck (beck-online): Neue Inhalte für Fachdienst Medizinrecht, 04.09.2026 (Anmerkung Braun)
- juris GmbH: Zeitschrift für Medizinstrafrecht, 16.09.2026 (medstra 2026, R4–R5)
Videosprechstunde: Patientus jetzt zertifiziert
Gerade bei langen Anfahrtswegen oder nach Operationen können telemedizinische Leistungen eine sinnvolle Hilfe sein, so wie die Videosprechstunde. Ärzte können ihren Patienten dabei die weitere Therapie am Bildschirm erläutern oder den Heilungsprozess einer Operationswunde begutachten. So müssen Patienten nicht für jeden Termin in die Praxis kommen.
Der Markt für Videosprechstunden mit Patienten der Regelversorgung kommt in Bewegung. Nun ist auch der Anbieter Patientus, Tochterunternehmen des Arztbewertungsportals jameda.de, zertifiziert worden. Patientus, nach eigenen Angaben Marktführer für Videosprechstunden mit Patienten in Deutschland, hat die datenschutz cert GmbH für Informationssicherheit und Datenschutz als Zertifizierer gewählt.
Somit können Ärzte Videosprechstunden nun auch über www.patientus.de mit ihren Patienten durchführen und über die neu geschaffenen EBM-Nummern 01439 und 01450 abrechnen. Schon bisher bestanden teilweise Selektivverträge, über die unter anderem in einigen Praxisnetzen Videosprechstunden mit Kassenpatienten abgerechnet werden konnten.
Infos zu den technischen/fachlichen Voraussetzungen und eine Übersicht der zertifizierten Anbieter finden Sie hier auf den Webseiten der KBV.
BGH – Urteil zu „Kick-Back-Zahlungen“
Einer der in den zurückliegenden Jahren aufsehenerregendsten Prozesse um Abrechnungsbetrug im Gesundheitswesen ist für zwei von drei Angeklagten zu Ende: Wie der Bundesgerichtshof kürzlich mitteilte, hat er das vorinstanzliche, im August vorigen Jahres ergangene Urteil des Landgerichts Hamburg bestätigt.
Danach müssen ein ehemaliger Geschäftsführer der Hamburger Radiologie-Gruppe Hanserad und ein Apotheker mehrjährige Freiheitsstrafen antreten. Der Geschäftsführer muss vier Jahre und sechs Monate, der Apotheker für fünf Jahre in Haft.
Bei dem groß angelegten Betrug mit Röntgenkontrastmitteln seien mittels Übermengenbestellung hohe Rabatte erzielt, allerdings nicht an die Krankenkassen weitergegeben worden. Den Kassen seien dann weit höhere Preise in Rechnung gestellt worden.
Investitionen in den Arztpraxen: weiterhin Zurückhaltung
Während die wirtschaftliche Lage in deutschen Arztpraxen weitgehend stabil ist, herrscht bei Investitionen nach wie vor Zurückhaltung. Das geht aus der Analyse der Befragung von 4.300 Arztpraxen zum Jahr 2015 hervor, die das Zentralinstitut für die kassenärztliche Versorgung (ZI) vorab in einem Kurzbericht veröffentlicht hat. Der vollständige Bericht erscheint voraussichtlich bis Ende 2017.
Die Werte für Abschreibungen für Geräte sanken im Jahr 2015 im Verhältnis zu 2014 um -5,9 Prozent. Mit Blick auf das Jahr 2012 sanken die Abschreibungen insgesamt sogar um -14,4 Prozent. Die Neuanschaffung von Geräten werde somit eher vermieden, folgert das ZI.
Übrigens: Die Einnahmen stiegen 2015 um 2,4 Prozent im Vergleich zu 2014 und um 10,2 Prozent im Vergleich zu 2012. Der Jahresüberschuss stieg analog dazu inflationsbereinigt um 1,8 Prozent zum Vorjahr und um 8,4 Prozent zum Jahr 2012. Der durchschnittliche Jahresüberschuss eines Praxisinhabers liegt laut ZI-Analyse bei 160.820 Euro, der Median liegt mit 142.138 Euro deutlich darunter. Davon sind die Beiträge für Altersvorsorge, Kranken- und Pflegeversicherung sowie die Einkommensteuer abzuziehen, so dass niedergelassenen Ärzten in Deutschland durchschnittlich ein verfügbares Jahreseinkommen von 80.295 Euro zur Verfügung steht. Der Median liegt bei 70.035 Euro.
Zusätzliche Notdienstpauschale: für Vertragsärzte unzulässig!
Das Bundessozialgericht (BSG) hat eine zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Bayerns und den regionalen Krankenkassen vereinbarte zusätzliche Notdienstpauschale für Vertragsärzte für unzulässig erklärt (Az.: B 6 KA 12/16 R).
Damit erhalten Ärzte, die in Bayern am notärztlichen Bereitschaftsdienst teilgenommen haben, spätestens ab dem 3. Quartal weniger Geld. Zum einen haben die Vereinbarung gegen den Gleichheitsgrundsatz nach Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes verstoßen, so das Gericht, da die Pauschale nur Vertragsärzte erhalten, Notfallambulanzen aber nicht. Die Ambulanzen würden somit diskriminiert. Zum anderen seien die Vertragspartner zu regionalen Modifikationen des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM) nicht berechtigt.
Die zum 1. Januar 2009 getroffene Vereinbarung zwischen der KV Bayerns mit den Landesverbänden der Krankenkassen sah eine zusätzliche Bereitschaftsdienstpauschale für die Teilnahme am Notdienst für Vertragsärzte in Höhe von 4,70 Euro je Stunde tagsüber und in Höhe von 8,33 Euro je Stunde nachts vor. Notfallambulanzen waren davon ausgeschlossen. Dies sei gleichheitswidrig, da der Gesetzgeber die Abschaffung des Investitionskostenabschlags für Krankenhäuser mit dem Krankenhausstrukturgesetz zum Jahresbeginn 2016 ausdrücklich mit der sich dadurch ergebenden Ungleichbehandlung im Notdienst begründet habe. Die Richter sehen darin den Willen des Gesetzgebers manifestiert, bei der Vergütung im Notdienst – anders als bisher – keine Differenzierungen mehr gelten zu lassen.
Geklagt hatte übrigens eine Klinik, die ebenfalls die Zusatzvergütung in Anspruch nehmen wollte.