Ein Arzt kann nur einen Arztsitz abgeben

Ein Arzt, der über zwei fachärztliche Zulassungen verfügt, belegt trotzdem nur einen Arztsitz.

Ärzte mit Doppelzulassung haben trotzdem immer nur einen Versorgungsauftrag. Eine Aufspaltung, die im Ergebnis zu einer wirtschaftlichen „Doppelverwertung“ des Arztsitzes führt, scheidet generell aus, urteilte kürzlich der Vertragsarztsenat des Bundessozialgerichts.

Er wies damit einen Arzt aus Schwarzenbek in Schleswig-Holstein ab. Der war 1978 als Arzt für Frauenheilkunde und Geburtshilfe und 1996 zusätzlich als Arzt für Anästhesiologie zugelassen worden.

Zu Jahresbeginn 2010 verzichtete er zugunsten einer Anstellung in einem Medizinischen Versorgungszentrum auf seine Zulassung als Frauenarzt; zeitgleich wurde dem MVZ die Genehmigung zur Anstellung des Klägers im Umfang von 31 Stunden wöchentlich erteilt.

Quelle: Ärzte Zeitung vom 05.10.2016

Aufregung um Scheinselbständigkeit von Honorarnotärzten – Das Bundessozialgericht trifft keine klare Entscheidung

In den vergangenen Wochen war der Schrecken bei den Honorarnotärzten und Kliniken besonders groß, da in der Presse Schlagzeilen wie „Urteil zu Honorarnotärzten wirft Versorgungsprobleme auf“ oder gar „Notarztversorgung nach Entscheidung des BSG in Gefahr“ auftauchten.

Anlass dieser furchterregenden Nachrichten war ein Beschluss des BSG v. 1.8.2016, der allerdings erst Ende August 2016 in der Tages- und Fachpresse bekannt wurde. Ausschlaggebend für die Nachrichten bezüglich des Beschlusses des BSG war vor allem die Aussage des Fachanwalts für Medizinrecht bei BDO Legal, Dr. Stephan Porten, der über die Landesgrenzen von Mecklenburg-Vorpommern hinaus bundesweite Konsequenzen dieser Entscheidung ausmachte. Er vertritt öffentlich die Auffassung, dass das BSG klar gemacht habe, wie es auch in vergleichbaren Fällen entscheiden würde. Es müsse, so Dr. Portenwörtlich, „jetzt davon ausgegangen werden, dass die Sozialversicherungsträger die Entscheidung des BSG zum Anlass nehmen, die Sozialversicherungspflicht von Honorarärzten jetzt ebenso in anderen Bundesländern gerichtlich durchzusetzen“.

Gleich zu Beginn die gute Nachricht vorweg: Das „Leben“ der Honorarnotärzte geht weiter! Es gibt nach wie vor keine höchstrichterliche Entscheidung des BSG, welche die selbständige Tätigkeit von Honorarärzten in Gefahr bringt, da sich das BSG in diesem Beschluss nicht inhaltlich mit der Tätigkeit eines Honorararztes befasst hatte.

Der Beschluss des BSG v. 1.8.2016 hat zunächst für viel Wirbel gesorgt. Die Befürchtung, dass Notärzte künftig alle sozialversicherungspflichtig angestellt werden müssen, hat sich nicht bestätigt. Aus der Entscheidung des BSG im Rahmen der Nichtzulassungsbeschwerde ergeben sich keine Anhaltspunkte, dass es sich hier um allgemein gültige Aussagen des 12. Senats des BSG zum Status von Notärzten handelt. Vielmehr wird in dem Beschluss deutlich gemacht, dass die Nichtzulassungsbeschwerde unzulässig war und dass sich das BSG inhaltlich mit der Tätigkeit eines Honorararztes gar nicht befasst hat. Damit bleibt es bei dem Status quo: Es gibt keine höchstrichterliche Entscheidung zum Status der Honorarnotärzte, weder seitens des BSG noch seitens des BAG. Die divergierenden Entscheidungen der Instanzgerichte zur notärztlichen Tätigkeit auf Honorarbasis behalten ihre Wichtigkeit. Kliniken, Notärzte sowie Rettungsdienste sind gut damit beraten, im Einzelfall die Zusammenarbeit gut zu planen, zu strukturieren und weisungsfrei zu gestalten.

Das Problem könnte für die Zukunft gelöst werden, wenn der Gesetzgeber eine Ausnahmeregelung ähnlich wie in Österreich schafft: Dort wurde per Gesetz festgelegt, dass die Arbeit der Notärzte nicht als scheinselbständig gilt. Wie der Tagespresse zu entnehmen war, befürwortet laut Gesundheitsministerin Sabine Bätzing-Lichtenthäler auch die Landesregierung Rheinland-Pfalz eine Ausnahmeregelung nach österreichischem Vorbild und möchte sich zusammen mit anderen Ländern dafür bei der Bundesregierung einsetzen. Die weitere Entwicklung bleibt abzuwarten.

(DStR 2016, 2535-2540)

Unzulässige Untervermietung an Orthopädietechniker

Überlässt ein Arzt einem Unternehmen in seiner Praxis für die Tätigkeit eines Orthopädietechnikers einen Raum und duldet er in der Praxis Schilder, die den Weg zu diesem Raum weisen, spricht er damit gegenüber seinen Patienten eine Empfehlung aus, die ihm nach § 31 Abs. 2 BayBOÄ nicht gestattet ist. (amtlicher Leitsatz)

(BGH, Urteil vom 16. Juni 2016 – I ZR 46/15 –, juris)

Behandlungsvertrag fristlos kündigen. Schadenersatz?

Patienten können einen Behandlungsvertrag jederzeit ohne Angabe von sachlichen Gründen fristlos kündigen, ohne dafür schadenersatzpflichtig zu werden.

Die gilt auch für eine Wahlleistungsvereinbarung in einem Krankenhausvertrag oder bei Absage einer (ambulanten) OP.

So jedenfalls sieht es das Amtsgericht München in seinem Urteilsspruch vom 03.03.2016 (Az.: 213 C 27099/15). In dem hier entschiedenen Fall, hatte eine Münchnerin, die sich zur Gewichtsverringerung einen Magenballon einsetzen lassen wollte, wenige Tage vor dem OP-Termin diesen abgesagt. Daraufhin verlangte die Klinik von der Dame EUR 1.494,00 inkl. EUR 60,00 Verwaltungsgebühr.

Das Amtsgericht befand die im Behandlungsvertrag formulierte Stornoklausel für insgesamt unwirksam und Ansprüche der Klinik auf gesetzlicher Grundlage für ausgeschlossen, denn, die Patientin hat den Behandlungsvertrag wirksam vor Erbringung der Dienstleistung gekündigt.

AG München, Urteil vom 03. März 2016 – 213 C 27099/15 –, juris

Praxisverkauf durch Bundessozialgericht erschwert

Zulassungsverzicht erst nach drei Jahren als angestellter Vertragsarzt bei dem potentiellen Praxisnachfolger!

Vor allem Vertragsärzte, die ihre Praxis an ein MVZ verkaufen möchten, wird die Entscheidung des sechsten Senats des Bundessozialgerichts (BSG) interessieren. Der vor allem für Vertragsarztangelegenheiten zuständige Senat hat hierzu eine grundsätzliche Entscheidung getroffen.

1. Verzichtet ein Arzt auf seine (volle) Zulassung, um in einem medizinischen Versorgungszentrum im Umfang einer 3/4 Stelle tätig zu werden, kann die Stelle nach seinem Ausscheiden aus dem medizinischen Versorgungszentrum auch nur im Umfang einer 3/4 Stelle nachbesetzt werden.

2. Das Recht zur Nachbesetzung einer in das medizinische Versorgungszentrum eingebrachten Stelle steht dem medizinischen Versorgungszentrum grundsätzlich nur zu, wenn der Arzt dort mindestens drei Jahre tätig war, oder – wenn er früher ausscheidet – jedenfalls ursprünglich die Absicht hatte, dort mindestens drei Jahre tätig zu sein.

(GesR 2016, 771-775)