Anstellungsgenehmigungen nach § 32 Ärzte-ZV in Gemeinschaftspraxen

  1. Die Genehmigung zur Anstellung eines Arztes ist nicht dem einzelnen Mitglied einer Berufsausübungsgemeinschaft, sondern der Berufsausübungsgemeinschaft zu erteilen.
  2. Der Gemeinsame Bundesausschuss durfte die Bedarfsplanungs-Richtlinie in der Weise ändern, dass auch Arztgruppen in die Bedarfsplanung einbezogen werden, denen bundesweit nicht mehr als 1000 Ärzte angehören.
  3. Der Gemeinsame Bundesausschuss ist ermächtigt, im Zusammenhang mit der Einbeziehung weiterer Arztgruppen in die Bedarfsplanung eine Entscheidungssperre zu regeln, die bereits eingreift, bevor die Planungsbereiche und die Verhältniszahlen festgelegt worden sind.

Die bisherige anderslautende Handhabung der Zulassungsgremien muss damit für die Zukunft geändert werden und ist für bereits bestandskräftige Entscheidungen gegebenenfalls „pragmatisch zu korrigieren“.

(GesR 2016, 634-646)

Regressansprüche einer PKV wegen einer kontraindizierte Injektionen

Zwei Ärzte wurden vom Oberlandgericht Hamm zu einer sechstelligen Summe verurteilt, weil ihnen ein Behandlungsfehler unterlaufen ist.
  1. Eine Injektionsbehandlung kann grob fehlerhaft sein, wenn bei persistierenden Beschwerden keine bildgebende Diagnostik erfolgt. Für einen Facharzt drängt sich bei einem Sturzereignis, die röntgenologische Befundung als absoluter Standard gerade zu auf.
  2. Wird bei einer Cortisioninjektion ein Frakturspalt übersehen, so kann darin ein grober Behandlungsfehler liegen.
  3. Für einen 8 Monate erforderlichen Krankenhausaufenthalt mit eingetretener Sepsis, Multiorganversagen, multiplen Abszessen und einer Langzeitbeatmung kann ein Schmerzensgeld von 100.000,- EUR angemessen sein.

(OLG Hamm, Urteil vom 04. Dezember 2015 – I-26 U 32/14 –, juris)