Praxisverkauf durch Bundessozialgericht erschwert

Zulassungsverzicht erst nach drei Jahren als angestellter Vertragsarzt bei dem potentiellen Praxisnachfolger!

Vor allem Vertragsärzte, die ihre Praxis an ein MVZ verkaufen möchten, wird die Entscheidung des sechsten Senats des Bundessozialgerichts (BSG) interessieren. Der vor allem für Vertragsarztangelegenheiten zuständige Senat hat hierzu eine grundsätzliche Entscheidung getroffen.

1. Verzichtet ein Arzt auf seine (volle) Zulassung, um in einem medizinischen Versorgungszentrum im Umfang einer 3/4 Stelle tätig zu werden, kann die Stelle nach seinem Ausscheiden aus dem medizinischen Versorgungszentrum auch nur im Umfang einer 3/4 Stelle nachbesetzt werden.

2. Das Recht zur Nachbesetzung einer in das medizinische Versorgungszentrum eingebrachten Stelle steht dem medizinischen Versorgungszentrum grundsätzlich nur zu, wenn der Arzt dort mindestens drei Jahre tätig war, oder – wenn er früher ausscheidet – jedenfalls ursprünglich die Absicht hatte, dort mindestens drei Jahre tätig zu sein.

(GesR 2016, 771-775)

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