Verjährung: Ansprüche aus Behandlungsfehlern können zu anderen Zeiten verjähren als solche aus Aufklärungsversäumnissen

Ansprüche aus Behandlungsfehlern können zu anderen Zeiten verjähren als solche aus Aufklärungsversäumnissen.

Nach § 203 Satz 1 BGB endet die Hemmung der Verjährung auch durch das Einschlafen der Verhandlungen. Das ist der Zeitpunkt, in dem spätestens eine Erklärung der jeweils anderen Seite – sei es des Gläubigers oder des Schuldners – zu erwarten gewesen wäre.

Quelle: Praxiswissen auf den Punkt gebracht | Quellenmaterial

Ein Arzt kann nur einen Arztsitz abgeben

Ein Arzt, der über zwei fachärztliche Zulassungen verfügt, belegt trotzdem nur einen Arztsitz.

Ärzte mit Doppelzulassung haben trotzdem immer nur einen Versorgungsauftrag. Eine Aufspaltung, die im Ergebnis zu einer wirtschaftlichen „Doppelverwertung“ des Arztsitzes führt, scheidet generell aus, urteilte kürzlich der Vertragsarztsenat des Bundessozialgerichts.

Er wies damit einen Arzt aus Schwarzenbek in Schleswig-Holstein ab. Der war 1978 als Arzt für Frauenheilkunde und Geburtshilfe und 1996 zusätzlich als Arzt für Anästhesiologie zugelassen worden.

Zu Jahresbeginn 2010 verzichtete er zugunsten einer Anstellung in einem Medizinischen Versorgungszentrum auf seine Zulassung als Frauenarzt; zeitgleich wurde dem MVZ die Genehmigung zur Anstellung des Klägers im Umfang von 31 Stunden wöchentlich erteilt.

Quelle: Ärzte Zeitung vom 05.10.2016