Aktuelles

Vertragsarztrecht: Behandlung von Männern durch Gynäkologen

  1. Eine Behandlung von Männern durch Fachärzte für Frauenheilkunde und Geburtshilfe ist grundsätzlich nicht möglich. Dies gilt auch für die Durchführung der substitutionsgestützten Behandlung von Opiatabhängigen.
  2. Die Grenzen der auf landesrechtlicher Grundlage beruhenden Fachgebietsbezeichnung sind auch bei der vertragsarztrechtlichen Tätigkeit einzuhalten.

(SG Marburg, Urteil vom 2.4.2014 – S 12 KA 301/13)

Berufsrecht: Widerruf der Approbation

  1. Bei Entscheidungen über den Widerruf einer Approbation dürfen die in einem rechtskräftigen Strafurteil oder auch Strafbefehl enthaltenen tatsächlichen und rechtlichen Feststellungen regelmäßig zur Grundlage einer behördlichen oder gerichtlichen Beurteilung der betroffenen Persönlichkeit gemacht werden. Ein Geständnis des Arztes im Strafverfahren darf auch im verwaltungsbehördlichen und -gerichtlichen Verfahren verwendet werden, wenn es nicht vom Arzt selber, sondern von dessen Anwalt stammt.
  2. Bewusst fehlerhaft überhöhte Abrechnungen von Heilberuflern gegenüber Patienten und Krankenkassen, die über einen langen Zeitraum in einer Vielzahl von Einzelfällen und/oder mit einem hohen Schadensbetrag vorgenommen worden sind, stellen ein den Entzug der Approbation rechtfertigendes Fehlverhalten dar.

(OVG Niedersachsen, Beschluss vom 23.7.2014 – 8 LA 142/13)

Arzthaftungsrecht: Zur ärztlichen Aufklärungspflicht bei einer Sterilisation

  1. Wird eine Frau trotz Sterilisationsoperation nach Kroemer schwanger und stellt sich im Nachhinein heraus, dass eine der Tuben unzureichend verschlossen wurde, liegt kein kausaler Schaden vor, wenn nicht festgestellt werden kann, ob der Behandlungsfehler an der einen Tube oder die schicksalhafte Realisierung der Versagerquote der anderen Tube die Schwangerschaft herbeigeführt hat.
  2. Die Patientin hat nachzuweisen, vom Arzt nicht auf das Risiko der Versagerquote hingewiesen worden zu sein. Der Arzt kann den Gegenbeweis auch dann durch Darlegung einer ständigen Aufklärungsübung führen, wenn die Behandlungsunterlagen nachträglich verändert worden sind.

(OLG Hamm, Urteil vom 17.6.2014 – 26 U 112/13)

Honorarkürzung wegen nicht (rechtzeitiger) Erbringung eines Fortbildungsnachweises gemäß § 95d Abs. 3 Satz 3 SGB V

§ 95d Abs. 3 Satz 4 SGB V stellt auf den Nachweis ab. Insofern kommt es nicht darauf an, ob der Vertragsarzt der Fortbildungsverpflichtung innerhalb der Frist nachgekommen ist (vgl. bereits SG Marburg, Urt. v. 04.07.2012 – S 12 KA 906/10, S 12 KA 165/11).

(Altmiks, jurisPR-MedizinR 9/2014 Anm. 2)

Zulassungsvoraussetzungen zur Facharztprüfung

  1. Die Zulassung zu einer Facharztprüfung in einem operativen Fach erfordert, dass der Arzt, der die Zulassung begehrt, nachweisen kann, dass er die in den Richtlinien zur Weiterbildung der jeweiligen Ärztekammer geforderten Eingriffe als Operateur und nicht als (erster oder zweiter) Assistent durchgeführt hat. 
  2. Zur Überprüfung, ob der die Zulassung zur Facharztprüfung begehrende Arzt tatsächlich die ihm von seinen Weiterbildern bescheinigten Operationen durchgeführt hat, ist die Ärztekammer berechtigt, sich über jeden einzelnen Eingriff einen Operationsbericht oder plan vorlegen zu lassen. 

(VG Bremen, Urteil vom 26.6.2014 – 5 K 649/10 –)