Hinauskündigungsklauseln in Gemeinschaftspraxisverträgen

Ärztliche Gemeinschaftspraxisverträge enthalten oftmals Bestimmungen, die einseitig die Stellung des oder der Praxisgründer (Altgesellschafter) gegenüber hinzukommenden Gesellschaftern begünstigen.
Insbesondere wird dabei in der Praxis den Altgesellschaftern regelmäßig das Recht ein­ geräumt, Neugesellschafter ohne Vorliegen eines sachlichen bzw. wichtigen Grundes aus der Personengesellschaft (Gemeinschaftspraxis) auszuschließen.
Welche rechtliche Anforderungen an eine solche sog. „Hinauskündigungsklausel“ zu stellen sind, zeigen wir Ihnen in einem persönlichen Beratungsgespräch auf.

Zahnarztpraxen morgen – Käufer schon heute verzweifelt gesucht?

Tausenden Zahnarztpraxen droht der Werteverfall, denn die Überalterung der Gesellschaft macht auch vor der Ärzteschaft nicht halt. Schätzungen nach werden bis zum Jahr 2020 rund 40 000 Praxen zum Verkauf stehen. Der Markt wird buchstäblich überschwemmt werden.

Wie sorgt man heute vor, um auf die veränder­ten Anforderungen optimal vorbereitet zu sein?

Im Folgenden haben wir Ihnen die Fragen zusammengetragen, die in die­sem Zusammenhang am häufigsten gestellt werden.

  • Frage 1: Ich bin ein 55-jähriger Zahnarzt mit einer gut gehen­den Praxis – muss ich bei solchen Zukunftsvisionen meine Zahn­arztpraxis sofort verkaufen?
  • Frage 2: In welchen zeitlichen Dimensionen bewegt sich ein Praxisver­kauf? Wie viel Zeit muss man eigentlich einplanen?
  • Frage 3: Wo finde ich potenzielle Käufer für meine Praxis?
  • Frage 4: In welchen Größenordnungen bewegt sich eigentlich der Preis ei­ner Praxis – wie kalkuliere ich?
  • Frage 5: Ist es richtig, dass Praxisbewertungen zum Teil sehr unterschied­lich ausfallen, je nachdem wer sie ausstellt?
  • Frage 6: Erwartet der Käufer die Vorlage einer Praxisbewertung? Muss ich als Verkäufer bereits eine vorliegen haben, um richtig vorbereitet zu sein?
  • Frage 7: Sollte ich statt einer Praxisbewertung lieber ei­ne Potenzialanalyse durchführen lassen?
  • Frage 8: Wie funktioniert eine Potenzialanalyse? Mit welchen Daten wird da gearbeitet?
  • Frage 9: Ist es eigentlich sinnvoll, dass ich meine Praxis vor dem Verkauf noch optimiere? Und wenn ja, wie?
  • Frage 10: Was ist, wenn ich einen Verkauf in zwei bis fünf Jah­ren plane? Welche Investitionen sind sinnvoll, welche nicht?
  • Frage 11: Gibt es eigentlich für den Verkauf den idealen Zeitpunkt im Lauf eines Praxislebens?

Vertragsarztrecht: Behandlung von Männern durch Gynäkologen

  1. Eine Behandlung von Männern durch Fachärzte für Frauenheilkunde und Geburtshilfe ist grundsätzlich nicht möglich. Dies gilt auch für die Durchführung der substitutionsgestützten Behandlung von Opiatabhängigen.
  2. Die Grenzen der auf landesrechtlicher Grundlage beruhenden Fachgebietsbezeichnung sind auch bei der vertragsarztrechtlichen Tätigkeit einzuhalten.

(SG Marburg, Urteil vom 2.4.2014 – S 12 KA 301/13)

Berufsrecht: Widerruf der Approbation

  1. Bei Entscheidungen über den Widerruf einer Approbation dürfen die in einem rechtskräftigen Strafurteil oder auch Strafbefehl enthaltenen tatsächlichen und rechtlichen Feststellungen regelmäßig zur Grundlage einer behördlichen oder gerichtlichen Beurteilung der betroffenen Persönlichkeit gemacht werden. Ein Geständnis des Arztes im Strafverfahren darf auch im verwaltungsbehördlichen und -gerichtlichen Verfahren verwendet werden, wenn es nicht vom Arzt selber, sondern von dessen Anwalt stammt.
  2. Bewusst fehlerhaft überhöhte Abrechnungen von Heilberuflern gegenüber Patienten und Krankenkassen, die über einen langen Zeitraum in einer Vielzahl von Einzelfällen und/oder mit einem hohen Schadensbetrag vorgenommen worden sind, stellen ein den Entzug der Approbation rechtfertigendes Fehlverhalten dar.

(OVG Niedersachsen, Beschluss vom 23.7.2014 – 8 LA 142/13)

Arzthaftungsrecht: Zur ärztlichen Aufklärungspflicht bei einer Sterilisation

  1. Wird eine Frau trotz Sterilisationsoperation nach Kroemer schwanger und stellt sich im Nachhinein heraus, dass eine der Tuben unzureichend verschlossen wurde, liegt kein kausaler Schaden vor, wenn nicht festgestellt werden kann, ob der Behandlungsfehler an der einen Tube oder die schicksalhafte Realisierung der Versagerquote der anderen Tube die Schwangerschaft herbeigeführt hat.
  2. Die Patientin hat nachzuweisen, vom Arzt nicht auf das Risiko der Versagerquote hingewiesen worden zu sein. Der Arzt kann den Gegenbeweis auch dann durch Darlegung einer ständigen Aufklärungsübung führen, wenn die Behandlungsunterlagen nachträglich verändert worden sind.

(OLG Hamm, Urteil vom 17.6.2014 – 26 U 112/13)