Tausende niedergelassene Ärzte und Psychotherapeuten erhalten seit Anfang August Post vom Zentralinstitut für die kassenärztliche Versorgung (Zi). Grund: Zum bereits achten Mal bittet das Zi um Auskunft über die wirtschaftliche Situation deutscher Arztpraxen. Unter dem Motto „ZiPP zählt!“ sind Ärzte aufgefordert, sich bis zum 30. September 2017 an der bundesweiten Kostenstrukturerhebung im Rahmen des Zi-Praxis-Panels (ZiPP) zu beteiligen.
Alternativ zur Teilnahme mit papiergebundenen Unterlagen steht ab sofort der Online-Fragebogen zur Verfügung. Die Mitwirkung des Steuerberaters erfolgt über das einfache Bereitstellen einer Datei. Im Online-Verfahren erhalten Teilnehmer unmittelbar nach Abschluss der Dateneingabe die ZiPP-Chefübersicht als zusätzlichen Service. Die Chefübersicht bietet einen Überblick über die Entwicklung ihrer Praxis in den letzten vier Jahren und kann als Hilfestellung für die Praxisplanung dienen.
Aktuelles
Neue KZBV-Broschüre: Die zahnärztliche Heilmittelverordnung – So verschreiben Sie richtig
Anlässlich der zum 1. Juli 2017 in Kraft getretenen neuen „Heilmittelrichtlinie Zahnärzte“ hat die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung (KZBV) die 40-seitige Broschüre „Die zahnärztliche Heilmittelverordnung – So verschreiben Sie richtig“ herausgebracht.
Die Richtlinie stellt seitdem abschließend die verbindliche Rechtsgrundlage für die Verordnung von Heilmitteln in der vertragszahnärztlichen Praxis dar. Die Broschüre enthält die Originaltexte der Richtlinie einschließlich des Heilmittelkatalogs Zahnärzte und Erläuterungen dazu. Abrufbar ist die Broschüre hier auf der Homepage der KZBV.
„Korruptionsfallen“
Seit gut einem Jahr ist das „Gesetz zur Bekämpfung von Korruption im Gesundheitswesen“ in Kraft. Und seitdem sind immer noch viele Ärzte unsicher, welche Formen der Zusammenarbeit erlaubt sind. Darf ich als Arzt für eine Beratungsleistung im Krankenhaus noch ein Honorar erhalten? Oder die Übernahme von Reisekosten zu einer Fortbildung von einem Pharmaunternehmen annehmen?
Die Verunsicherung betrifft vor allem Verträge mit Herstellern sowie die Teilnahme an Anwendungsbeobachtungen und Fortbildungsveranstaltungen. Bei den wissenschaftlichen Fortbildungen ist nach der Berufsordnung die Übernahme von „angemessenen Reisekosten“ zulässig. Das kann im Einzelfall durchaus variieren – die Übernachtung in „Luxusherbergen“ ist allerdings ausgeschlossen. Bei der Honorierung im Rahmen von Anwendungs- beobachtungen kommt es darauf an, dass die Ergebnisse nachvollziehbar sind und die Vergütung für den Teilnahmeaufwand „angemessen“ ist. Hochwertige Elektronikartikel wie iPads für die Dokumentation sollten Praxen lt. KVNO nicht annehmen.
Unzulässig sei auch die ausschließliche Honorierung einer Einweisung. Zulässig ist nach Darstellung in der Broschüre „Richtig kooperieren“ der KBV zum Beispiel, dass ein Vertragsarzt Patienten in ein Krankenhaus einweist und dann konsiliarische Tätigkeiten auf Rechnung durchführt – zumindest solange die Leistung und das Entgelt „im äquivalenten Verhältnis stehen“.
Vier Grundregeln für die Zusammenarbeit finden Sie hier auf der Homepage der Kassenärztlichen Vereinigung Nordrhein (KVNO).
E-Health-Förderung nicht bedarfsgerecht?
Die Zahl der Gesundheits-Apps und Webanwendungen für Patienten wächst dynamisch. Innovative E-Health-Anwendungen könnten Prävention und Therapie voranbringen. Jedoch gibt es noch sehr wenige Anwendungen „auf Rezept“. Verschiedene Hürden erschweren den Transfer in den Versorgungsalltag. Eine Analyse der Bertelsmann-Stiftung zeigt: Die bestehenden Programme der Innovationsförderung sind noch nicht geeignet, diese Hürden systematisch abzubauen.
Sowohl die bestehenden Wirtschaftsförderungsprogramme für Technologie als auch der Innovationsfonds als Förderprogramm im Gesundheitswesen sind bislang nur unzureichend auf die Bedarfe der Anbieter von Digital-Health-Anwendungen zugeschnitten. Die Stiftung schlägt die Einrichtung eines speziellen Förderprogramms für Studien zum Nutzennachweis der Anwendungen vor. Details zur Bertelsmann-Studie finden Sie hier.
KBV: Gesponserte Fortbildungen: Darauf sollten Ärzte achten
Vertragsärzte sind verpflichtet, sich regelmäßig fortzubilden. Werden Fortbildungen von Unternehmen gesponsert, sollten Mediziner jedoch einiges beachten. Denn unter Umständen kann ein Verdacht auf Korruption entstehen und schlimmstenfalls drohen strafrechtliche Konsequenzen.
Quelle: Zur Meldung