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Neue QM-Richtlinie für Praxen und Kliniken!

Die Qualitätsmanagement-Richtlinie Vertragsärztliche Versorgung (ÄQM-RL) ist am 16. November 2016 von der sektorenübergreifenden Qualitätsmanagement-Richtlinie abgelöst worden.

Kern der neuen Richtlinie sind die in Teil A aufgeführten Methoden und Instrumente als Bestandteile des Qualitätsmanagements, wie beispielsweise der Einsatz von Checklisten und Ablaufplänen oder die Regelung von Verantwortlichkeiten. Diese waren nahezu alle bereits in der Richtlinie für die vertragsärztliche Versorgung enthalten.

Umfassender als in der ÄQM-RL wird das Qualitätsmanagement in der neuen Richtlinie als wichtiger Ansatz zur Förderung der Patientensicherheit dargestellt.

Ein Muss für Ärzte sind demnach die Instrumente Risiko- und Fehlermanagement sowie der Einsatz von Fehlermeldesystemen. Nähere Informationen dazu finden Sie hier auf der Homepage der KBV.

Ärztemonitor: wirtschaftliche Situation zufriedenstellend?

Ja, zumindest belegt das der aktuelle Ärztemonitor. Danach sind deutsche Ärzte bei hoher Arbeitsbelastung überwiegend zufrieden mit ihrer wirtschaftlichen Situation. In der aktuellen Umfrage zeigten sich 17 Prozent der Allgemeinmediziner „sehr zufrieden“ mit ihrem monatlichen Einkommen, weitere 53 Prozent waren damit „eher zufrieden“. Im Jahr 2012 lagen diese Werte insgesamt noch bei 58 Prozent.

Auch die Mehrheit der Fachärzte (64 Prozent) ist nach wie vor zufrieden. Dennoch legte der gesamte Wert im Vergleich zu 2012 nur um neun Prozent zu.

Das infas-Institut hat im Auftrag der Kassenärztlichen Bundesvereinigung und des Verbandes der niedergelassenen Ärzte Deutschland (NAV-Virchow-Bund) rund 10.700 Ärzte und Psychotherapeuten befragt. Die große Mehrheit der Befragten (82 Prozent Ärzte, 96 Prozenten der Psychotherapeuten) arbeitet selbstständig. Mehr dazu finden Sie hier.

Papier statt Patienten?

52 Millionen Stunden ihrer Arbeitszeit haben niedergelassene Ärzte und Psychotherapeuten in Deutschland in diesem Jahr allein für die Büroarbeit durch Vorgaben der Selbstverwaltung auf Bundesebene aufgewandt. Diese Zahl geht aus dem Bürokratieindex hervor, den die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) kürzlich gemeinsam mit der Kassenärztlichen Vereinigung (KV) Westfalen-Lippe und der Fachhochschule des Mittelstands (FHM) in Berlin vorgestellt hat. Die drei Partner haben den Index gemeinsam entwickelt, um transparent zu machen, wie sich die Belastung der Niedergelassenen durch Bürokratie entwickelt.

Im vergangenen Jahr hatte der Normenkontrollrat einen Bericht auf Basis von Daten des Statistischen Bundesamts vorgelegt. Demnach hatten Ärzte und ihr Personal im Jahr 2013 rund 55 Millionen Stunden für den Papierkrieg aufgewendet. Die im Vergleich zu 2016 eingesparten drei Millionen Stunden resultieren vor allem der Abschaffung der Praxisgebühr.

Stärkung der Selbstverwaltung?

Der Entwurf für das sogenannte Selbstverwaltungsstärkungsgesetz ist am 16.11. im Bundeskabinett beschlossen worden. Zuvor war lt. KBV der Referentenentwurf auf die gemeinsame Intervention der KBV und der betroffenen Verbände hin noch in einigen Punkten geändert worden.

„Auch wenn die Politik an einigen Stellen auf unsere Hinweise eingegangen ist, der Gesamtbefund bleibt“, kommentierte KBV-Vorstandsvorsitzender Dr. Andreas Gassen. Das Prinzip einer eigenverantwortlichen fachlichen Organisation der ambulanten Versorgung werde zugunsten einer kleinteiligen Steuerung ausgehöhlt. Somit würde die bisher durch das BMG ausgestaltete „Rechtsaufsicht auch mit diesem überarbeiteten Gesetzentwurf vermehrt zu einer Fachaufsicht.

Der Regierungsentwurf sieht nach wie vor Regelungen zu geplanten Eingriffen des Bundesgesundheitsministeriums (BMG) in die Satzung der KBV, zur Entsendung einer „Dritten Person“ und zur Wahl des Vorstands der KBV mit Zwei-Drittel-Mehrheit oder Abwahl der Vorsitzenden der Vertreterversammlung (VV) vor. Das Gesetz soll nächstes Jahr in Kraft treten. Weitere Informationen dazu finden Sie hier.

Ein Arzt kann nur einen Arztsitz abgeben

Ein Arzt, der über zwei fachärztliche Zulassungen verfügt, belegt trotzdem nur einen Arztsitz.

Ärzte mit Doppelzulassung haben trotzdem immer nur einen Versorgungsauftrag. Eine Aufspaltung, die im Ergebnis zu einer wirtschaftlichen „Doppelverwertung“ des Arztsitzes führt, scheidet generell aus, urteilte kürzlich der Vertragsarztsenat des Bundessozialgerichts.

Er wies damit einen Arzt aus Schwarzenbek in Schleswig-Holstein ab. Der war 1978 als Arzt für Frauenheilkunde und Geburtshilfe und 1996 zusätzlich als Arzt für Anästhesiologie zugelassen worden.

Zu Jahresbeginn 2010 verzichtete er zugunsten einer Anstellung in einem Medizinischen Versorgungszentrum auf seine Zulassung als Frauenarzt; zeitgleich wurde dem MVZ die Genehmigung zur Anstellung des Klägers im Umfang von 31 Stunden wöchentlich erteilt.

Quelle: Ärzte Zeitung vom 05.10.2016