Videosprechstunde: Patientus jetzt zertifiziert

Gerade bei langen Anfahrtswegen oder nach Operationen können telemedizinische Leistungen eine sinnvolle Hilfe sein, so wie die Videosprechstunde. Ärzte können ihren Patienten dabei die weitere Therapie am Bildschirm erläutern oder den Heilungsprozess einer Operationswunde begutachten. So müssen Patienten nicht für jeden Termin in die Praxis kommen.
Der Markt für Videosprechstunden mit Patienten der Regelversorgung kommt in Bewegung. Nun ist auch der Anbieter Patientus, Tochterunternehmen des Arztbewertungsportals jameda.de, zertifiziert worden. Patientus, nach eigenen Angaben Marktführer für Videosprechstunden mit Patienten in Deutschland, hat die datenschutz cert GmbH für Informationssicherheit und Datenschutz als Zertifizierer gewählt.
Somit können Ärzte Videosprechstunden nun auch über www.patientus.de mit ihren Patienten durchführen und über die neu geschaffenen EBM-Nummern 01439 und 01450 abrechnen. Schon bisher bestanden teilweise Selektivverträge, über die unter anderem in einigen Praxisnetzen Videosprechstunden mit Kassenpatienten abgerechnet werden konnten.
Infos zu den technischen/fachlichen Voraussetzungen und eine Übersicht der zertifizierten Anbieter finden Sie hier auf den Webseiten der KBV.

BGH – Urteil zu „Kick-Back-Zahlungen“

Einer der in den zurückliegenden Jahren aufsehenerregendsten Prozesse um Abrechnungsbetrug im Gesundheitswesen ist für zwei von drei Angeklagten zu Ende: Wie der Bundesgerichtshof kürzlich mitteilte, hat er das vorinstanzliche, im August vorigen Jahres ergangene Urteil des Landgerichts Hamburg bestätigt.
Danach müssen ein ehemaliger Geschäftsführer der Hamburger Radiologie-Gruppe Hanserad und ein Apotheker mehrjährige Freiheitsstrafen antreten. Der Geschäftsführer muss vier Jahre und sechs Monate, der Apotheker für fünf Jahre in Haft.
Bei dem groß angelegten Betrug mit Röntgenkontrastmitteln seien mittels Übermengenbestellung hohe Rabatte erzielt, allerdings nicht an die Krankenkassen weitergegeben worden. Den Kassen seien dann weit höhere Preise in Rechnung gestellt worden.

Investitionen in den Arztpraxen: weiterhin Zurückhaltung

Während die wirtschaftliche Lage in deutschen Arztpraxen weitgehend stabil ist, herrscht bei Investitionen nach wie vor Zurückhaltung. Das geht aus der Analyse der Befragung von 4.300 Arztpraxen zum Jahr 2015 hervor, die das Zentralinstitut für die kassenärztliche Versorgung (ZI) vorab in einem Kurzbericht veröffentlicht hat. Der vollständige Bericht erscheint voraussichtlich bis Ende 2017.
Die Werte für Abschreibungen für Geräte sanken im Jahr 2015 im Verhältnis zu 2014 um -5,9 Prozent. Mit Blick auf das Jahr 2012 sanken die Abschreibungen insgesamt sogar um -14,4 Prozent. Die Neuanschaffung von Geräten werde somit eher vermieden, folgert das ZI.

Übrigens: Die Einnahmen stiegen 2015 um 2,4 Prozent im Vergleich zu 2014 und um 10,2 Prozent im Vergleich zu 2012. Der Jahresüberschuss stieg analog dazu inflationsbereinigt um 1,8 Prozent zum Vorjahr und um 8,4 Prozent zum Jahr 2012. Der durchschnittliche Jahresüberschuss eines Praxisinhabers liegt laut ZI-Analyse bei 160.820 Euro, der Median liegt mit 142.138 Euro deutlich darunter. Davon sind die Beiträge für Altersvorsorge, Kranken- und Pflegeversicherung sowie die Einkommensteuer abzuziehen, so dass niedergelassenen Ärzten in Deutschland durchschnittlich ein verfügbares Jahreseinkommen von 80.295 Euro zur Verfügung steht. Der Median liegt bei 70.035 Euro.

Zusätzliche Notdienstpauschale: für Vertragsärzte unzulässig!

Das Bundessozialgericht (BSG) hat eine zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Bayerns und den regionalen Krankenkassen vereinbarte zusätzliche Notdienstpauschale für Vertragsärzte für unzulässig erklärt (Az.: B 6 KA 12/16 R).

Damit erhalten Ärzte, die in Bayern am notärztlichen Bereitschaftsdienst teilgenommen haben, spätestens ab dem 3. Quartal weniger Geld. Zum einen haben die Vereinbarung gegen den Gleichheitsgrundsatz nach Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes verstoßen, so das Gericht, da die Pauschale nur Vertragsärzte erhalten, Notfallambulanzen aber nicht. Die Ambulanzen würden somit diskriminiert. Zum anderen seien die Vertragspartner zu regionalen Modifikationen des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM) nicht berechtigt.
Die zum 1. Januar 2009 getroffene Vereinbarung zwischen der KV Bayerns mit den Landesverbänden der Krankenkassen sah eine zusätzliche Bereitschaftsdienstpauschale für die Teilnahme am Notdienst für Vertragsärzte in Höhe von 4,70 Euro je Stunde tagsüber und in Höhe von 8,33 Euro je Stunde nachts vor. Notfallambulanzen waren davon ausgeschlossen. Dies sei gleichheitswidrig, da der Gesetzgeber die Abschaffung des Investitionskostenabschlags für Krankenhäuser mit dem Krankenhausstrukturgesetz zum Jahresbeginn 2016 ausdrücklich mit der sich dadurch ergebenden Ungleichbehandlung im Notdienst begründet habe. Die Richter sehen darin den Willen des Gesetzgebers manifestiert, bei der Vergütung im Notdienst – anders als bisher – keine Differenzierungen mehr gelten zu lassen.
Geklagt hatte übrigens eine Klinik, die ebenfalls die Zusatzvergütung in Anspruch nehmen wollte.

Kammer-Pflichtmitgliedschaft verfassungsgemäß?

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat sich mit der Frage, ob die Pflichtmitgliedschaft in einer Industrie- und Handelskammer verfassungsgemäß ist, befasst und die Frage bejaht (Beschluss vom 12.07.2017). Es hat dabei auch die Frage beantwortet, ob nicht ein weniger einschneidendes Modell, wie z. B. eine freiwillige Mitgliedschaft, ausreichen würde, was ganz klar verneint wurde.

Das BVerfG sagte in seinem Urteil ausdrücklich, dass die Heranziehung zu Beiträgen an die Industrie- und Handelskammern als Pflichtmitglied verfassungsrechtlich gerechtfertigt sei. „Zu den legitimen öffentlichen Aufgaben gehören Aufgaben, an deren Erfüllung ein gesteigertes Interesse der Gemeinschaft besteht, die aber weder allein im Wege privater Initiative wirksam wahrgenommen werden können noch zu den im engeren Sinn staatlichen Aufgaben zählen, die der Staat selbst durch seine Behörden wahrnehmen muss. Dabei kommt dem Gesetzgeber ein weites Ermessen zu; er verfügt bei der Auswahl der Aufgaben, die der Selbstverwaltung übertragen werden sollen, über einen weiten Entscheidungsspielraum.“
Übertragen auf die Landesärztekammern findet sich dies (z.B. für Bayern) im länderspezifischen Heilberufe-Kammergesetz (HKaG): „Die Berufsvertretung hat die Aufgabe, im Rahmen der Gesetze die beruflichen Belange der Ärzte wahrzunehmen, die Erfüllung der ärztlichen Berufspflichten zu überwachen, die ärztliche Fortbildung zu fördern, soziale Einrichtungen für Ärzte und deren Angehörige zu schaffen sowie in der öffentlichen Gesundheitspflege mitzuwirken.“