Trotz Patientenwunsch kein Verstoß gegen Standard zulässig?

Ein Zahnarzt haftet für eine gegen den zahnmedizinischen Standard verstoßende Behandlung eines unter einer CMD (Craniomandibuläre Dysfunktion) leidenden Patienten auch dann, wenn der Patient diese Behandlung ausdrücklich wünscht.

Ein vom Patienten gewünschtes behandlungsfehlerhaftes Vorgehen muss ein Arzt ablehnen, so ein Urteil des Oberlandesgerichts Hamm aus 2016. Auch eine eingehende ärztliche Aufklärung über die möglichen Behandlungsfolgen legitimiert kein behandlungsfehlerhaftes Vorgehen.

Im vorliegenden Fall sollten Kiefergelenke mit einer Schiene therapiert werden. Erst später sollten die die Frontzähne saniert werden. Allerdings begann der Zahnarzt schon mit der Frontzahnsanierung, bevor die Schienentherapie abgeschlossen war. Dies bewirkte eine Kompression der Kiefergelenke. Die Patientin verlangte wegen fehlerhafter Behandlung Schmerzensgeld und die Rückzahlung des Honorars. Das Gericht sprach ihr u. a. ein Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 25.000 Euro und die Rückzahlung des gezahlten Honorars zu.

Honorarrückforderung wegen Vorteilsgewährung durch Laborarzt?

Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen hat entschieden, dass die Kassenärztliche Vereinigung das Honorar eines Arztes zurückfordern darf, der einer Kollegin Geld für die Überweisung von Laborproben zukommen ließ (Az.: L-3-KA 6/13).

Im zugrunde liegenden Verfahren hatte der klagende Laborarzt bereits in den frühen 90er Jahren mit einer Urologin vereinbart, dass er ihr für jede Überweisung von Untersuchungsmaterial 0,50 DM bezahlt. Diese hatte ihm daraufhin bis ins Jahr 2000 in großer Zahl Überweisungen zukommen lassen, an denen er Honorar im sechsstelligen Bereich verdiente. Der Behauptung des Laborarztes, mit der Zahlung der 0,50 DM pro Überweisung habe er der Urologin eine pauschale Erstattung von Versandkosten zukommen lassen wollen, schenkte das Gericht keinen Glauben.

Entbindung von ärztlicher Schweigepflicht bei Erbstreit? [Urteil]

Ein Arzt ist zur Aussage im Rahmen eines Erbschaftsstreits verpflichtet, wenn die Aussage des Arztes im Rahmen eines Erbschaftsstreits zwischen den Kindern des Verstorbenen benötigt wird.

Das Oberlandesgericht Koblenz bestätigte zwar, dass die ärztliche Schweigepflicht auch über den Tod des Patienten hinaus reichen könne. Ein Arzt könne daher grundsätzlich unter Berufung auf die Schweigepflicht seine Aussage gemäß § 383 Abs. 1 Nr. 6 ZPO verweigern. Nach dem Tod sei aber stets zu prüfen, ob der Patient zu Lebzeiten geäußert habe, dass der Arzt nach ihrem Tod schweigen solle bzw. dass er Angaben machen dürfe. Sei eine solche Äußerung nicht vorhanden, sei der mutmaßliche Wille des Verstorbenen zu erforschen.

Nach Ansicht des Oberlandesgerichts hätte im vorliegenden Fall die Verstorbene mutmaßlich den Arzt von seiner Schweigepflicht entbunden. Es könne nämlich angenommen werden, dass sie interessiert daran gewesen wäre, dass es nach ihrem Tod zu einer gerechten Regelung betreffend ihres Nachlasses komme. Sie hätte mutmaßlich alles Erforderliche getan, um eine Klärung der Frage zu ihrer Pflegebedürftigkeit zu ermöglichen.

Reiseveranstalter haftet nicht für Behandlungsfehler [Urteil]

Kommt der Passagier eines Kreuzfahrtschiffs aufgrund eines Behandlungsfehlers durch den Bordarzt zu Schaden, so haftet dafür nicht der Reiseveranstalter. Der Schiffsarzt ist weder Erfüllungs- noch Verrichtungsgehilfe des Reiseveranstalters, sondern selbständig tätig. Die Behandlung durch einen Bordarzt stellt keine Reiseleistung dar, so das Amtsgericht Rostock.

Der Fall: Die Klägerin hatte sich auf einem Schiff einer Behandlung wegen Übelkeit und Schwindel unterzogen. Der Arzt attestierte Seekrankheit und setzte eine Infusion.

Die Frau klagte daraufhin über Taubheit im linken Unterarm. Sie erklärte, die Nadel habe einen Nerv geschädigt und verlangte folglich Schmerzensgeld vom Reiseveranstalter. Doch vor Gericht hatte sie keinen Erfolg. Der Veranstalter hafte nicht – unabhängig davon, ob es sich tatsächlich um einen Behandlungsfehler gehandelt habe oder nicht.

Wer finanziert die Telematik-Infrastruktur?

Für Ärzte und Psychotherapeuten steht jetzt fest, dass sie die Kosten für die Anbindung ihrer Praxis an die Telematik Infrastruktur voll erstattet bekommen. Die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) und der GKV-Spitzenverband haben sich auf Erstattungsbeträge für die technische Erstausstattung und die laufenden Betriebskosten geeinigt.

Den derzeit noch hohen Anschaffungskosten für den Konnektor wurde dadurch Rechnung getragen, dass es hierfür eine gestaffelte Kostenerstattung geben wird – abhängig vom Zeitpunkt der Inbetriebnahme des Gerätes in der Praxis. KBV und GKV-Spitzenverband haben sich unter Moderation des Bundesschiedsamtes Anfang Mai auf Eckpunkte für eine entsprechende Vereinbarung verständigt.

Die Vereinbarung gilt ab dem 1. Juli 2017. Bei Veränderungen auf dem Markt – insbesondere bei der preislichen Entwicklung der technischen Komponenten – soll die Vereinbarung angepasst werden. Weitere Informationen auf der Website der KBV.