Honorarrückforderung wegen Vorteilsgewährung durch Laborarzt?

Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen hat entschieden, dass die Kassenärztliche Vereinigung das Honorar eines Arztes zurückfordern darf, der einer Kollegin Geld für die Überweisung von Laborproben zukommen ließ (Az.: L-3-KA 6/13).

Im zugrunde liegenden Verfahren hatte der klagende Laborarzt bereits in den frühen 90er Jahren mit einer Urologin vereinbart, dass er ihr für jede Überweisung von Untersuchungsmaterial 0,50 DM bezahlt. Diese hatte ihm daraufhin bis ins Jahr 2000 in großer Zahl Überweisungen zukommen lassen, an denen er Honorar im sechsstelligen Bereich verdiente. Der Behauptung des Laborarztes, mit der Zahlung der 0,50 DM pro Überweisung habe er der Urologin eine pauschale Erstattung von Versandkosten zukommen lassen wollen, schenkte das Gericht keinen Glauben.

Schreibe einen Kommentar