- Die Zulassung zu einer Facharztprüfung in einem operativen Fach erfordert, dass der Arzt, der die Zulassung begehrt, nachweisen kann, dass er die in den Richtlinien zur Weiterbildung der jeweiligen Ärztekammer geforderten Eingriffe als Operateur und nicht als (erster oder zweiter) Assistent durchgeführt hat.
- Zur Überprüfung, ob der die Zulassung zur Facharztprüfung begehrende Arzt tatsächlich die ihm von seinen Weiterbildern bescheinigten Operationen durchgeführt hat, ist die Ärztekammer berechtigt, sich über jeden einzelnen Eingriff einen Operationsbericht oder plan vorlegen zu lassen.
(VG Bremen, Urteil vom 26.6.2014 – 5 K 649/10 –)