Neue KZBV-Broschüre: Die zahnärztliche Heilmittelverordnung – So verschreiben Sie richtig

Anlässlich der zum 1. Juli 2017 in Kraft getretenen neuen „Heilmittelrichtlinie Zahnärzte“ hat die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung (KZBV) die 40-seitige Broschüre „Die zahnärztliche Heilmittelverordnung – So verschreiben Sie richtig“ herausgebracht.
Die Richtlinie stellt seitdem abschließend die verbindliche Rechtsgrundlage für die Verordnung von Heilmitteln in der vertragszahnärztlichen Praxis dar. Die Broschüre enthält die Originaltexte der Richtlinie einschließlich des Heilmittelkatalogs Zahnärzte und Erläuterungen dazu. Abrufbar ist die Broschüre hier auf der Homepage der KZBV.

„Korruptionsfallen“

Seit gut einem Jahr ist das „Gesetz zur Bekämpfung von Korruption im Gesundheitswesen“ in Kraft. Und seitdem sind immer noch viele Ärzte unsicher, welche Formen der Zusammenarbeit erlaubt sind. Darf ich als Arzt für eine Beratungsleistung im Krankenhaus noch ein Honorar erhalten? Oder die Übernahme von Reisekosten zu einer Fortbildung von einem Pharmaunternehmen annehmen?
Die Verunsicherung betrifft vor allem Verträge mit Herstellern sowie die Teilnahme an Anwendungsbeobachtungen und Fortbildungsveranstaltungen. Bei den wissenschaftlichen Fortbildungen ist nach der Berufsordnung die Übernahme von „angemessenen Reisekosten“ zulässig. Das kann im Einzelfall durchaus variieren – die Übernachtung in „Luxusherbergen“ ist allerdings ausgeschlossen. Bei der Honorierung im Rahmen von Anwendungs- beobachtungen kommt es darauf an, dass die Ergebnisse nachvollziehbar sind und die Vergütung für den Teilnahmeaufwand „angemessen“ ist. Hochwertige Elektronikartikel wie iPads für die Dokumentation sollten Praxen lt. KVNO nicht annehmen.
Unzulässig sei auch die ausschließliche Honorierung einer Einweisung. Zulässig ist nach Darstellung in der Broschüre „Richtig kooperieren“ der KBV zum Beispiel, dass ein Vertragsarzt Patienten in ein Krankenhaus einweist und dann konsiliarische Tätigkeiten auf Rechnung durchführt – zumindest solange die Leistung und das Entgelt „im äquivalenten Verhältnis stehen“.
Vier Grundregeln für die Zusammenarbeit finden Sie hier auf der Homepage der Kassenärztlichen Vereinigung Nordrhein (KVNO).

E-Health-Förderung nicht bedarfsgerecht?

Die Zahl der Gesundheits-Apps und Webanwendungen für Patienten wächst dynamisch. Innovative E-Health-Anwendungen könnten Prävention und Therapie voranbringen. Jedoch gibt es noch sehr wenige Anwendungen „auf Rezept“. Verschiedene Hürden erschweren den Transfer in den Versorgungsalltag. Eine Analyse der Bertelsmann-Stiftung zeigt: Die bestehenden Programme der Innovationsförderung sind noch nicht geeignet, diese Hürden systematisch abzubauen.
Sowohl die bestehenden Wirtschaftsförderungsprogramme für Technologie als auch der Innovationsfonds als Förderprogramm im Gesundheitswesen sind bislang nur unzureichend auf die Bedarfe der Anbieter von Digital-Health-Anwendungen zugeschnitten. Die Stiftung schlägt die Einrichtung eines speziellen Förderprogramms für Studien zum Nutzennachweis der Anwendungen vor. Details zur Bertelsmann-Studie finden Sie hier.

Lohnzahlungen für Bereitschaftsdienstzeiten steuerfrei?

Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit sind grundsätzlich steuerfrei nach § 3b EStG. Voraussetzung dafür ist, dass die Zuschläge nur für tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit gezahlt werden. Dies hat der Bundesfinanzhof in einem Urteil Ende letzten Jahres bestätigt (Az.: VI R 61/14).
Oft erhalten angestellte Ärzte für Bereitschaftsdienste an Wochenenden oder Feiertagen eine Pauschalvergütung zum Grundlohn hinzu. Gewährt der Krankenhausträger diese Pauschalvergütungen ohne Rücksicht darauf, ob die Ärztin/der Arzt die Tätigkeiten an einem Samstag oder an einem Sonn- und Feiertag erbringt, liegt keine lohnsteuerfreie Zusatzvergütung vor.
Ärztinnen und Ärzte, die eine Versteuerung ihrer Lohnzuschläge vermeiden wollen, sollten ihre tatsächlich erbrachten Arbeitsstunden an Sonn- und Feiertagen sowie zur Nachtzeit einzeln aufzeichnen bzw. durch den Arbeitgeber erfassen lassen.

Folgenreiches Geschenk eines Pharmaherstellers

Die Restriktionen, die sich die Pharmabranche betreffend kleiner Kundengeschenke selbst auferlegt, werden immer schärfer.
So hat jetzt ein Gremium des Selbstkontrollvereins FSA (Freiwillige Selbstkontrolle für die Arzneimittelindustrie) ein Mitgliedsunternehmen abgemahnt, weil dessen Außendienst laminierte DIN-A4-Tafeln mit einer Darstellung des menschlichen Blutkreislaufs an Ärzte verschenkt hatte.
Das Unternehmen gab eine Unterlassungserklärung ab und zahlte 12.000 Euro Geldstrafe an eine gemeinnützige Organisation.
Den Stück-Wert der Tafeln bezifferte der FSA mit 1,50 Euro. Entscheidend war aber nicht der Wert, sondern der Inhalt: Laut FSA-Kodex wäre die kostenlose Abgabe nur dann zulässig gewesen, wenn es sich um einen „medizinischen Gebrauchs- und Demonstrationsgegenstand“ gehandelt hätte, der unmittelbar der Fortbildung von Angehörigen der Fachkreise sowie der Patientenversorgung zu dienen bestimmt gewesen wäre. Doch die auf den verschenkten Tafeln abgebildeten Sachverhalte (u. a. zwei Darstellungen der Reizleitung mit und ohne Vorhofflimmern), entsprächen lediglich dem Kenntnisstand eines Medizinstudenten im vorgerückten Semester. Für Fachkreise, die mit der Erkrankung vertraut sind, besäßen sie lt. FSA dagegen keinen Fortbildungscharakter.