Das GKV-Versorgungsstärkungsgesetz

Das GKV-Versorgungsstärkungsgesetz ist auf dem Weg. Am 17. Dezember hat der Gesetzesentwurf das Bundeskabinett passiert. Jetzt fehlt noch die Billigung durch den Bundestag. Die erste Lesung soll am 05.03.2015 erfolgen. Erst ab diesen Zeitpunkt besteht Vertrauensschutz.

Insbesondere bei der Nachbesetzung von Vertragsarztsitzen kommt es zu drastischen Verschärfungen (z.B. Drei-Jahres-Frist bei der Nachbesetzung durch angestellte Ärzte).

Neuer EBM 2015 trat zum 1.1.2015 in Kraft

Die Anhebung des Orientierungswertes auf 10,2718 Cent bringt für alle ärztlichen und psychotherapeutischen Leistungen bei GKV-Patienten eine gleichmäßige Erhöhung der Vergütung um 1,4 %.

Eine deutliche Verbesserung bringt die Abschaffung der Vertreterpauschale ab dem 2. Quartal 2015. Damit erhält der Haus- oder Kinderarzt im Vertretungsfall die volle Versichertenpauschale! Somit verdoppelt sich die Vergütung gegenüber der bisherigen Regelung. Gleichzeitig erhalten die Ärzte auch noch automatisch die Vorhaltepauschale. Die ärztliche Vertretung wird damit also besonders lukrativ und sollte in die strategische Planung der Praxis mit aufgenommen werden.

Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit: Bagatellgrenze für die Abfärbewirkung von geringfügigen gewerblichen Einkünften

Der VIII. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) hat mit Urteil vom 27. August 2014 VIII R 6/12 entschieden, dass die Einkünfte einer GbR, die hauptsächlich Einkünfte aus selbständiger Arbeit erzielt und daneben in geringem Umfang eine gewerbliche Tätigkeit ausübt, dann nicht insgesamt zu gewerblichen Einkünften umqualifiziert werden (sog. Abfärbewirkung), wenn die gewerblichen Umsätze eine Bagatellgrenze in Höhe von 3 % der Gesamtnettoumsätze und zusätzlich den Betrag von 24.500 € im Veranlagungszeitraum nicht übersteigen.

Im Streitfall waren die Gesellschafter der GbR als Rechtsanwälte und Insolvenzverwalter tätig. In einigen Fällen wurde in den Streitjahren jedoch keiner der Gesellschafter, sondern ein angestellter Rechtsanwalt zum (vorläufigen) Insolvenzverwalter oder Treuhänder bestellt.

Der BFH ist wie die Vorinstanz der Rechtsauffassung des Finanzamtes, wonach die Tätigkeit der GbR in vollem Umfang als gewerblich zu beurteilen ist, nicht gefolgt. Zwar beurteilte er im Streitfall die von dem angestellten Rechtsanwalt aus seiner Tätigkeit als Insolvenzverwalter und Treuhänder erzielten Umsätze als gewerbliche Einkünfte der GbR, da die Gesellschafter insoweit nicht mehr – wie es § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) verlangt – aufgrund eigener Fachkenntnisse selbst leitend und eigenverantwortlich tätig gewesen sind. Die „Abfärbung“ dieser gewerblichen Einkünfte auf die übrigen Einkünfte der GbR nach § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG lehnte er jedoch als unverhältnismäßig ab. Da das Bundesverfassungsgericht die Verfassungsmäßigkeit dieser Norm gerade auch im Hinblick auf die dazu ergangene einschränkende Rechtsprechung des BFH bejaht hat, hält der BFH an dieser Rechtsprechung fest. Danach führt eine gewerbliche Tätigkeit dann nicht zu einer Umqualifizierung der freiberuflichen Einkünfte, wenn es sich um eine gewerbliche Tätigkeit von äußerst geringem Umfang handelt. Wie der BFH nunmehr entschieden hat, haben gewerbliche Umsätze einen äußerst geringen Umfang in diesem Sinne, wenn sie 3 % der Gesamtnettoumsätze der GbR und den Betrag von 24.500 € nicht übersteigen.

Mit zwei weiteren Urteilen vom gleichen Tag hat der VIII. Senat ebenfalls die Anwendbarkeit der Abfärbewirkung anhand dieser Bagatellgrenze geprüft.

Im Verfahren VIII R 16/11 hat der BFH die Umqualifizierung der künstlerischen Tätigkeit einer GbR in gewerbliche Einkünfte verneint, weil die gewerblichen Umsätze weniger als 3 % der Gesamtnettoumsätze betrugen und unterhalb von 24.500 € lagen. Im Verfahren VIII R 41/11 hat der BFH hingegen die Umqualifizierung der freiberuflichen Einkünfte einer GbR in gewerbliche Einkünfte bejaht, weil die erzielten gewerblichen Umsätze die Grenze von 3 % der Gesamtnettoumsätze in den Streitjahren überschritten hatten. 

(Quelle: BFH, Urteil vom 27.08.14   VIII R 6/12)

Diese Entscheidungen sind auch für Arzt- und Zahnarztpraxen von großer Bedeutung.

Zum einen zurrt hier die Rechtsprechung die Bagatellgrenzen erneut -für den Gesetzgeber- fest. Zum Anderen stellt sich aber die Frage, wie mit angestellten Ärzten in Gemeinschaftspraxen/Berufsausübungsgemeinschaften (idR in der Rechtsform GbR) zu verfahren ist, die fachgebietsfremd für die Praxisinhaber tätig sind. Auch hier dürften die Gesellschafter-Ärzte nicht aufgrund eigener Fachkenntnisse selbst leitend und eigenverantwortlich tätig sein. 

Von einem Zahnarzt durchgeführte Zahnaufhellungen (Bleaching) sind umsatzsteuerfrei, soweit sie dazu dienen, einen aufgrund einer Vorerkrankung und -behandlung nachgedunkelten Zahn aufzuhellen

Mit Urteil vom 9. Oktober 2014 hat der 4. Senat des Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichts (Aktenzeichen 4 K 179/10) entschieden, dass die von einem Zahnarzt durchgeführte Zahnaufhellung – sog. Bleaching – umsatzsteuerfrei ist, soweit sie dazu dient, einen aufgrund einer Vorerkrankung und –behandlung nachgedunkelten Zahn aufzuhellen.

Die Klägerin ist eine zahnärztliche Gemeinschaftspraxis in der Gesellschaftsform einer GbR. Bei einigen Patienten der Klägerin wurde eine Zahnaufhellung – ein Bleaching – einzelner Zähne durchgeführt und in Rechnung gestellt. Der Grund dafür lag in allen Fällen darin, dass der jeweilige Zahn in Folge einer Vorerkrankung und –behandlung nachgedunkelt war. Der Senat entschied, dass das Bleaching nach § 4 Nr. 14 UStG steuerlich begünstigt ist, wenn es auf die Beseitigung der (optischen) Folge einer Krankheit oder Gesundheitsstörung und einer aufgrund dieser Krankheit oder Gesundheitsstörung medizinisch indizierten Heilungsmaßnahme gerichtet ist, wenn sie also ein Teil einer Gesamtbehandlung der Gesundheitsstörung darstellt, deren Ziel, soweit möglich, die Wiederherstellung des status quo ante des behandelten Körperteils ist. 
Der Senat hat die Revision zugelassen, das Revisionsverfahren ist beim BFH unter dem Aktenzeichen V R 60/14 anhängig.

(Quelle: Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht)

Leitende und eigenverantwortliche Tätigkeit selbständiger Ärzte bei Beschäftigung angestellter Ärzte

In eigener Praxis niedergelassene Ärzte erzielen auch dann freiberufliche Einkünfte i.S.d. § 18 EStG, wenn sie ärztliche Leistungen durch angestellte Ärzte erbringen lassen. Zwingende Voraussetzung hierfür ist, dass sie aufgrund eigener Fachkenntnis und durch regelmäßige und eingehende Kontrolle maßgeblich und patientenbezogen auf die Tätigkeit ihrer angestellten Ärzte Einfluss nehmen.

Eine Gemeinschaftspraxis führte einen mobilen Anästhesiebetrieb ohne eigene Praxisräume. Ihre Tätigkeit übte sie in den Praxen von anderen Ärzten aus, die Operationen unter Narkose durchführten. Die Gemeinschaftspraxis beschäftigte eine angestellte Anästhesistin, die allein und entsprechend der Berufsordnung der Ärzte eigenverantwortlich in den Praxen der operierenden Ärzte tätig war.

Entgegen der Auffassung des Finanzamts entschied der Bundesfinanzhof (BFH), dass die Gemeinschaftspraxis trotz der Beschäftigung der angestellten Anästhesistin Einkünfte aus selbstständiger Arbeit i.S.d. § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG erziele. Die hierfür erforderliche Voraussetzung einer leitenden und eigenverantwortlichen Tätigkeit der Praxisinhaber sei dadurch erfüllt, dass diese die Voruntersuchung der Patienten stets selbst durchführten, die anzuwendende Behandlungsmethode im Einzelfall festlegten und sich die Behandlung von problematischen Fällen vorbehielten.

BUNDESFINANZHOF Urteil vom 16.7.2014, VIII R 41/12