Gute IGeL schlechte IGeL

Währen der Medizinische Dienst des GKV-Spitzenverbandes (MDS) den Nutzen individueller Gesundheitsleistungen bezweifelt, und in Summe eine eher negative „Schaden-Nutzen-Bilanz“ zieht, sehen KVen und andere Institutionen zumindest teilweise auch positive Aspekte und fordern die Aufnahme einiger Leistungen in den EBM-Katalog.

Reiseimpfungen, die Entfernung von Tätowierungen oder Sportuntersuchungen können im Einzelfall sinnvoll sein. Sie dienen allerdings nicht der Früherkennung oder Behandlung, deshalb können sie generell keine Leistung der gesetzlichen Krankenkasse sein. Darüber hinaus gibt es Testverfahren oder Behandlungsmethoden, deren Nutzen-Schaden-Bilanz so positiv erscheint, dass sie bald Kassenleistung werden könnten. Das sind etwa die Stoßwellentherapie bei Fersenschmerz oder neuere Stuhltests zur Darmkrebsfrüherkennung. Für Ärzte gilt: Anpreisende Werbung ist nicht erlaubt. Der Arzt darf die Kassenleistung nicht als unzureichend darstellen und muss eine Rechnung ausstellen. Auch eine schriftliche Behandlungsvereinbarung ist Pflicht.

Bewertungen einzelner Igel-Leistungen finden sich vom MDS auch im Internet unter http://www.igel-monitor.de sowie im Ratgeber der Bundesärztekammer und der Kassenärztlichen Bundesvereinigung: http://www.igel-check.de.

Rechtsprechung: Werbung mit Zuzahlungsverzicht zulässig?

Der Bundesgerichtshof hat jüngst entschieden, dass die Werbung eines Onlinehändlers mit einem Verzicht auf die gesetzliche Zuzahlung bei medizinischen Hilfsmitteln zulässig ist.

Das beklagte Unternehmen handelt im Internet mit medizinischen Hilfsmitteln, insbesondere zur Behandlung von Diabetes. Sie warb damit, dass ihre Kunden keine gesetzliche Zuzahlung entrichten müssen, weil sie diese übernehme.

Der Zuzahlungsverzicht sei keine verbotene Heilmittelwerbung. Nach § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a HWG seien bestimmte oder auf bestimmte Art zu berechnende Rabatte jeder Art für nicht preisgebundene Arzneimittel, Medizinprodukte und andere Heilmittel erlaubt. In § 33 Abs. 8 Satz 3 SGB V und § 61 Satz 1 SGB V seien die Zuzahlungen an die Höhe des Abgabepreises gekoppelt und lassen sich ohne weiteres errechnen. Das Urteil finden Sie hier.

Rechtsprechung: Erneuerung von Zahnersatz nach 4 Jahren

Für die medizinische Notwendigkeit der Erneuerung einer implantatgetragenen Prothese nach einer vierjährigen Tragezeit ist der Versicherungsnehmer beweisbelastet. So entschied das Landgericht Koblenz im Rechtstreit eines privat Versicherten mit seiner KV um die Kostenübernahme für die Erneuerung eines zerbrochenen Implantats aus dem Jahre 2008. Den kompletten Urteilstext finden Sie hier.

Abrechnung bei der Delegation von Speziallaborleistungen

Die Frage, unter welchen Voraussetzungen ärztliche Mitglieder einer Laborgemeinschaft die von ihnen veranlassten Untersuchungen des sogenannten „Speziallabors“ (M III des Gebührenverzeichnisses zur GOÄ) selbst abrechnen können, ist seit der zum 1. Januar 1996 erfolgten Änderung des § 4 Abs. 2 GOÄ in Rechtsprechung und Literatur umstritten.

Lt. einem aktuellen Urteil des OLG Düsseldorf (Az.:III-1 Ws 482/15 v. 20.1.2017) muss der Arzt, um eine Speziallaborleistung gemäß § 4 Abs. 2 S. 1 GOÄ als eigene Leistungen  abzurechnen, nicht während des gesamten automatisierten Analysevorgangs persönlich zugegen sein.

Da die in akkreditierten Laboren durchgeführten M III-Analysen – insbesondere diejenigen der hier zur Rede stehenden 23 Parameter des Abschnitts M III – weitestgehend durch nichtärztliches Personal durchgeführt werden, steht hierbei lt. dem Gericht das Merkmal „unter seiner Aufsicht nach fachlicher Weisung“ im Vordergrund. Die Abrechnungsfähigkeit delegierter Leistungen setzt nach dem Willen des Verordnungsgebers eine eigenverantwortliche Mitwirkung des abrechnenden Arztes dergestalt voraus, dass der abrechnende Arzt diesen Leistungen „sein persönliches Gepräge“ gibt; er muss Aufsicht und Weisung so ausüben, dass er seiner Verantwortlichkeit für die Durchführung delegierter Leistungen im Einzelfall auch tatsächlich und fachlich gerecht werden kann (BT-Drucks. 118/88 S. 46). Sollten Sie ebenfalls delegierte Speziallaborleistungen abrechnen (wollen), so lassen Sie sich dazu im Zweifel von Ihrem Rechtsanwalt beraten.

Bayern: Förderung von Gesundheitsregionen

Seit dem vergangenen Jahr fördert das Bayerische Staatsministerium für Gesundheit und Pflege (StMGP) mit dem speziellen Förderkonzept “Gesundheitsregion Plus” die gezielte Vernetzung von Gesundheitspolitikern und den Anbietern von Gesundheitsdienstleistungen. Zu diesem Zweck wurde eine entsprechende Förderrichtlinie verabschiedet, die bis zum Jahr 2020 gilt. Parallel hierzu wurde beim Bayerischen Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit eine landesweite Leitstelle zur Beratung und Unterstützung der Teilnehmerregionen eingerichtet. Ziel ist es, über die Vernetzung die Prävention sowie die medizinische Versorgung im Freistaat zu verbessern.

Antragsberechtigt sind Landkreise und kreisfreie Städte

Voraussetzung für eine Förderung ist die Erfüllung definierter organisatorischer und inhaltlicher Vorgaben. So ist z.B. ein Gesundheitsforum einzurichten, dem die Steuerung obliegt und im Rahmen dessen sich die zentralen Vertreter des regionalen Gesundheitswesens mindestens einmal pro Jahr treffen. Die Umsetzung der konkreten Versorgungsprojekte obliegt speziellen Arbeitsgruppen. Diese erarbeiten zunächst Präventions- und Versorgungslösungen auf Basis der Fragestellungen vor Ort. Die Einrichtung einer regionalen Geschäftsstelle sichert den Austausch und die Koordination aller beteiligten Akteure.

Die Förderschwerpunkte liegen bei der Gesundheitsversorgung, -förderung und Prävention (z.B. ärztliche Versorgung, Patienteninformation, ambulant-stationäre Kooperation, Bewegungsförderung, Suchtvorbeugung oder Kinder- und Jugendgesundheit). Daneben können weitere lokalspezifische Probleme aufgegriffen werden.

Die Förderung umfasst einen Zuschuss von jährlich maximal 50.000 Euro über einen Zeitraum von fünf Kalenderjahren (Anteilfinanzierung i.H.v. bis zu 70% der förderfähigen Ausgaben).

Gegenwärtig gibt es in ganz Bayern bereits 33 geförderte Gesundheitsnetzwerke, von denen ein Teil aus früheren Modell- und Förderprojekten übernommen wurde.