Anstellungsgenehmigungen nach § 32 Ärzte-ZV in Gemeinschaftspraxen

  1. Die Genehmigung zur Anstellung eines Arztes ist nicht dem einzelnen Mitglied einer Berufsausübungsgemeinschaft, sondern der Berufsausübungsgemeinschaft zu erteilen.
  2. Der Gemeinsame Bundesausschuss durfte die Bedarfsplanungs-Richtlinie in der Weise ändern, dass auch Arztgruppen in die Bedarfsplanung einbezogen werden, denen bundesweit nicht mehr als 1000 Ärzte angehören.
  3. Der Gemeinsame Bundesausschuss ist ermächtigt, im Zusammenhang mit der Einbeziehung weiterer Arztgruppen in die Bedarfsplanung eine Entscheidungssperre zu regeln, die bereits eingreift, bevor die Planungsbereiche und die Verhältniszahlen festgelegt worden sind.

Die bisherige anderslautende Handhabung der Zulassungsgremien muss damit für die Zukunft geändert werden und ist für bereits bestandskräftige Entscheidungen gegebenenfalls „pragmatisch zu korrigieren“.

(GesR 2016, 634-646)