Kammer-Pflichtmitgliedschaft verfassungsgemäß?

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat sich mit der Frage, ob die Pflichtmitgliedschaft in einer Industrie- und Handelskammer verfassungsgemäß ist, befasst und die Frage bejaht (Beschluss vom 12.07.2017). Es hat dabei auch die Frage beantwortet, ob nicht ein weniger einschneidendes Modell, wie z. B. eine freiwillige Mitgliedschaft, ausreichen würde, was ganz klar verneint wurde.

Das BVerfG sagte in seinem Urteil ausdrücklich, dass die Heranziehung zu Beiträgen an die Industrie- und Handelskammern als Pflichtmitglied verfassungsrechtlich gerechtfertigt sei. „Zu den legitimen öffentlichen Aufgaben gehören Aufgaben, an deren Erfüllung ein gesteigertes Interesse der Gemeinschaft besteht, die aber weder allein im Wege privater Initiative wirksam wahrgenommen werden können noch zu den im engeren Sinn staatlichen Aufgaben zählen, die der Staat selbst durch seine Behörden wahrnehmen muss. Dabei kommt dem Gesetzgeber ein weites Ermessen zu; er verfügt bei der Auswahl der Aufgaben, die der Selbstverwaltung übertragen werden sollen, über einen weiten Entscheidungsspielraum.“
Übertragen auf die Landesärztekammern findet sich dies (z.B. für Bayern) im länderspezifischen Heilberufe-Kammergesetz (HKaG): „Die Berufsvertretung hat die Aufgabe, im Rahmen der Gesetze die beruflichen Belange der Ärzte wahrzunehmen, die Erfüllung der ärztlichen Berufspflichten zu überwachen, die ärztliche Fortbildung zu fördern, soziale Einrichtungen für Ärzte und deren Angehörige zu schaffen sowie in der öffentlichen Gesundheitspflege mitzuwirken.“

Hausärztliche Versorgung: Rheinland-Pfalz weitet Niederlassungsförderung aus

Die rheinland-pfälzische Landesregierung weitet die hausärztliche Niederlassungsförderung aus. Die Förderung in Höhe von bis zu 15.000 Euro könnten Ärztinnen und Ärzte nun in 75 Verbandsgemeinden und verbandsfreien Gemeinden in Anspruch nehmen, teilte Gesundheitsministerin Sabine Bätzing-Lichtenthäler mit. Antragsberechtigt sind Hausärzte, die sich in einer der Förderregionen neu niederlassen, eine bestehende Praxis übernehmen, einen Arzt anstellen oder eine Zweigpraxis gründen wollen. Hintergrund der Fördermaßnahmen ist der hohe Anteil der über 60-jährigen Hausärzte in dem Land, die in absehbarer Zeit aus der Versorgung ausscheiden. Er liegt bei 38 Prozent. Die neue Förderliste ist am 1. August in Kraft getreten. Die Förderrichtlinie finden Sie hier.

Gesundheitspolitischer „Wahl-O-Mat“ zur Bundestagswahl

Welche Parteien stehen für welche gesundheitspolitische Vorhaben? Die Deutsche Apotheker- und Ärztebank (apobank) hat dazu die wesentlichen Aussagen aus den Parteiprogrammen analysiert und eine Art „Wahl-O-Mat“ unter dem Namen „Im-Puls-Gesundheit“ erstellt. Hier können Sie einzelne Thesen Bewerten (stimme zu/neutral/stimme nicht zu) und erhalten daraufhin eine Ergebnisliste. Hier finden Sie den Aufruf.

Häusliches Arbeitszimmer eines Selbständigen

Bei einem Selbständigen stellt nicht jeder Schreibtischarbeitsplatz in seinen Betriebsräumen zwangsläufig einen zumutbaren „anderen Arbeitsplatz“ dar, so dass er Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer steuerlich absetzen kann (BFH-Urteil 2/2017, Az.: III R 9/16).
So kann grds. auch ein Arzt, der zwei Praxen unterhält, ein häusliches Arbeitszimmer steuerlich geltend machen. Voraussetzung ist, dass er in keiner der beiden Praxen seine Verwaltungsarbeiten erledigen kann, weil er beispielsweise vertrauliche Akten bearbeiten muss, die seine Mitarbeiter nicht sehen dürfen.
Im Urteilsfall war der als Logopäde selbstständig tätige Kläger in zwei Praxen in angemieteten Räumen tätig, die weit überwiegend von seinen vier Angestellten genutzt wurden. Für Verwaltungsarbeiten nutzte er ein häusliches Arbeitszimmer. Nach § 4 Abs. 5 EStG besteht ein Abzugsverbot für Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer. Dieses gilt allerdings dann nicht, „wenn für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht“.
Im vorliegenden Fall ergab die gerichtliche Würdigung, dass eine Erledigung der Büroarbeiten in den Praxisräumen – auch außerhalb der Öffnungszeiten – nicht zumutbar sei, so dass die Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer begrenzt (Höchstbetrag: 1.250 Euro) abzugsfähig seien. Bei Fragen zu diesem Thema kann Sie Ihr Steuerberater näher informieren.

Fachärzte können Hausbesuche delegieren

Auch Hausbesuche von in Facharztpraxen tätigen, nicht ärztlichen Praxisassistenten sind seit 1. Juli 2017 abrechenbar. Bislang wurden ausschließlich deren Visiten in Alten- und Pflegeheimen vergütet. Einen entsprechenden Beschluss hat der Bewertungsausschuss gefasst.
Zur Abrechnung der Hausbesuche werden in das EBM-Kapitel 38 (Delegierbare Leistungen) zwei neue Gebührenordnungspositionen (GOP 38202 und 38207) aufgenommen. Sie werden als Zuschläge zu den GOP für ärztlich angeordnete Hilfeleistungen von Praxismitarbeitern (Wegepauschalen GOP 38100 und 38105) gezahlt. Dies erfolgt extrabudgetär und damit ohne Mengenbegrenzung. Die zwei neuen Zuschläge können nur von bestimmten Fachärzten berechnet werden.
Damit ist der Hausbesuch eines nichtärztlichen Praxisassistenten mit insgesamt 166 Punkten (17,48 Euro) bewertet, der Mitbesuch mit insgesamt 122 Punkten (12,85 Euro). Genauso viel erhalten Fachärzte, wenn ein Assistent Patienten in einem Pflegeheim aufsucht. Eine solche Konsultation ist bereits seit einem Jahr möglich. Auch hier erfolgt die Abrechnung über einen Zuschlag zu den GOP 38100 und 38105 (GOP 38200 und 38205).
Fachärzte, die Haus- und Pflegeheimbesuche an einen nichtärztlichen Praxisassistenten delegieren und abrechnen wollen, benötigen eine Genehmigung ihrer Kassenärztlichen Vereinigung. Dabei müssen sie erklären, dass sie einen Assistenten mit mindestens 20 Wochenstunden beschäftigen und dieser über die geforderte Qualifikation und Erfahrung verfügt. Eine Mindestanzahl von Behandlungsfällen ist keine Voraussetzung.
Fachärzte, die bereits einen Assistenten beschäftigen, müssen keine neue Genehmigung beantragen. Sie können nunmehr auch Hausbesuche delegieren, wenn sie dies für sinnvoll erachten.
Hausärzte können bereits seit Anfang 2015 an qualifizierte nichtärztliche Praxisassistenten delegierte Leistungen des Kapitels 3 abrechnen. Für kleine Hausarztpraxen, die nichtärztliche Praxisassistenten beschäftigen aber die geforderten Mindestfallzahlen im Kapitel 3 nicht erreichen, besteht seit einem Jahr die Möglichkeit, den Zuschlag für Pflegeheimbesuche (GOP 38200 und 38205) abzurechnen.