Aktuelles

KBV2GO!-App für Ärzte und Psychotherapeuten überarbeitet

Die App „KBV2GO!“ der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) ist jetzt lt. einer Pressemeldung noch benutzerfreundlicher für Ärzte und Psychotherapeuten. Mit dem neuesten Update ist das mobile Angebot um weitere Nachschlagewerke wie den ICD-10-Katalog sowie um Qualitätsmanagement-Informationen erweitert worden. Darüber hinaus läuft KBV2GO! nun auch auf Tablet-PCs mit optimierter Darstellung.
Seit August 2014 können niedergelassene Ärzte und Psychotherapeuten die KBV in Form der App immer bei sich tragen. Die App ermöglicht Zugriff auf die wöchentlich erscheinenden PraxisNachrichten und auf die Videos der KBV. Zudem steht den Benutzern der Einheitliche Bewertungsmaßstab inklusive Anhang II (Verzeichnis der ambulanten und belegärztlichen Operationen nach OPS codiert) als mobiles Nachschlagewerk zur Verfügung. KBV2GO! wurde mittlerweile fast 30.000-mal heruntergeladen.

Das Partnerfactoring im Dentalbereich ist unzulässig

Das Landgericht Hamburg hat in seinem am 30.05.2017 verkündeten Urteil das Partnerfactoring für unzulässig erklärt. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, die schriftliche Urteilsbegründung wird in Kürze vorliegen.

Anlässlich des am 04.06.2016 in Kraft getretenen „Gesetz zur Bekämpfung von Korruption im Gesundheitswesen“ kam das Modell des Partnerfactoring im Dentalbereich auf den Prüfstand. Hierbei wurden die für das Factoring der Honorarforderungen des Zahnarztes entstehenden Gebühren partnerschaftlich zwischen Zahnarzt und Fremdlabor geteilt. Mit dem Urteil des Hamburger Landgerichts sind nun die Aussagen der im letzten Jahr erstellen Rechtsgutachten bestätigt worden.

Quelle: DZR Deutsches Zahnärztliches Rechenzentrum GmbH

Erholungsbeihilfe – steuerfrei für Mitarbeiter?

Wenn Sie Ihren Angestellten einen Zuschuss zur Urlaubskasse bzw. eine Alternative zum Urlaubsgeld zukommen lassen wollen, so besteht in Form der sog. Erholungsbeihilfe eine günstige Möglichkeit.

Diese Erholungsbeihilfe kann zusätzlich zum Gehalt gezahlt werden. Sie ist nach § 40 Abs. 2 Nr. 3 EStG begrenzt auf Jahresbeträge von 156 Euro für den Arbeitnehmer, zusätzlich 104 Euro für den Ehegatten und 52 Euro für jedes Kind. Für eine vierköpfige Familie sind dies 364 Euro, die zusätzlich netto in die Familienkasse fließen, wenn der Arbeitgeber diese mit 25 Prozent pauschal versteuert. Sozialversicherungsbeiträge fallen hierbei nicht an. Da das Gesetz vorsieht, dass dieses Geld tatsächlich für Erholungszwecke genutzt wird, sollten Sie sich am besten schriftlich bestätigen lassen, dass das Geld in zeitlichem Zusammenhang mit einem Urlaub gezahlt wurde. Zu weiteren (steuerlichen) Aspekten der Erholungsbeihilfe lassen Sie sich von Ihrem Steuerberater beraten.

Gewerbesteuergefahr bei Anstellung von Ärzten?

Einkünfte eines niedergelassenen Arztes/einer Ärztin zählen grundsätzlich als Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit zu den „Einkünften aus selbstständiger Arbeit“. Dies gilt auch, wenn sich der/die Mediziner(in) der Mithilfe „fachlich vorgebildeter Arbeitskräfte“ bedient.

Für einen Arzt ist zu berücksichtigen, dass er eine höchstpersönliche, individuelle Arbeitsleistung am Patienten schuldet und deshalb einen wesentlichen Teil der Dienstleistung selbst übernehmen muss. Dafür reicht es aus, dass er aufgrund seiner Fachkenntnisse durch regelmäßige und eingehende Kontrolle maßgeblich auf die Tätigkeit seines angestellten Fachpersonals Einfluss nimmt.

Um Gewerblichkeit zu vermeiden sollten für die Gestaltung von Arbeitsverhältnissen mit angestellten Ärzten v.a. folgende Kriterien erfüllt sein:

  • Der Praxisinhaber gewinnt eine Vorstellung von den Rahmenbedingungen der Behandlung (z.B. durch eine selbst durchgeführte Voruntersuchung).
  • Der Praxisinhaber macht dem angestellten Arzt eine Rahmenvorgabe, z.B. die Definition der Behandlungsmethode.
  • Der Praxisinhaber behält sich die Selbstbehandlung problematischer Fälle vor.

Wird die Grenze zur Gewerblichkeit überschritten, gelten sämtliche Einkünfte des Arztes als Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Informationen zu weiteren Aspekten der Anstellung von Ärzten finden Sie z.B. hier auf der Homepage der KVMV.

Übt der Arzt seine Tätigkeit zusammen mit Dritten in einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) aus, kann die Grenze zur Gewerblichkeit schnell überschritten werden. Dies ist dann der Fall, wenn ohne leitende und eigenverantwortliche Beteiligung der Mitunternehmer-Gesellschafter Einkünfte aus ärztlichen Leistungen erzielt werden. Wenden Sie sich bei Planungen zur Anstellung oder Kooperation vorab an Ihren Steuerberater, um sich hinsichtlich der  Vermeidung gewerbesteuerlicher Risiken beraten zu lassen.