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Sachlich-rechnerische Richtigstellung nur bei Nachweis einer grob fahrlässigen Falschabrechnung

Eine Falschabrechnung (hier: unvollständige Leistungserbringung) lässt sich nicht damit begründen, dass der Kläger eine Dokumentation zur (dringlichen) Anforderung unterlassen hat. Denn nach der Rechtsprechung des LSG Niedersachsen-Bremen kommt eine sachlich-rechnerische Berichtung allein wegen nicht ordnungsgemäßer Dokumentation nur in Betracht, wenn im Leistungstatbestand des EBM oder in vorangestellten allgemeinen Bestimmungen hierzu das Erfordernis der Dokumentation normiert ist. Nicht ausreichen soll dagegen ein Verstoß gegen die allgemeine Dokumentationspflicht des § 57 Abs. 1 BMV-Ä sein (SG Hannover 14.12.22, S 24 KA 208/19).

Zulassungsrecht ‒Mitnahme einer dem ausscheidenden Gesellschafter erteilten Anstellungsgenehmigung:

Scheidet ein Gesellschafter, der rechtskräftig eine Anstellungsgenehmigung innehat, aus der BAG aus, so steht die Anstellungsgenehmigung diesem Gesellschafter und nicht der BAG zu. Da die BAG nie Inhaberin der Anstellungsgenehmigung war, kann die Genehmigung auch nicht bei der BAG „verbleiben“ (LSG Bayern 30.3.22, L 12 KA 14/19, Nachricht vom 6.4.23).