Mitwirkung an Ärztehotline aus dem Homeoffice ist sozialversicherungspflichtig

Die Heranziehung von Ärzten im Rahmen einer Beratungshotline kann auch dann als abhängiges Beschäftigungsverhältnis erfolgen, wenn die Ärzte die Bereitschaftsdienste in ihrem häuslichen Umfeld verrichten (LSG Niedersachsen-Bremen 20.2.23, L 2/12 BA 17/20).