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Werbung für Facharztpraxis mit „Augenzentrum“ kann berufsrechtlich zulässig sein

Als niedergelassener Vertragsarzt, betreibt der Kläger eine augenärztliche Einzelpraxis mit Zweigpraxis. An beiden Standorten sind insgesamt drei Berufsträger beschäftigt.

Der Kläger bietet neben der konservativen Augenheilkunde, eine Sehschule durch eine angestellte Orthoptistin, diverse operative und kosmetische Eingriffe sowie das gesamte augenheilkundliche diagnostische Leistungsspektrum an.

Der Kläger bezeichnet seine Praxis als „Augenzentrum“. Gegen diese Bezeichnung erlies die zuständige Ärztekammer eine Ordnungsverfügung, mit der sie dem Arzt aufgab, es zu unterlassen, die Bezeichnung „Augenzentrum“ auf seinen Praxisschildern, auf seinen Briefköpfen, Stempeln, Visitenkarten und im sonstigen Schriftverkehr zu führen. Unter Fristsetzung bis zum Monatsende wurde zudem ein Zwangsgeld in Höhe von 1.500 Euro für jeden Fall der Zuwiderhandlung angedroht.

Nach Ansicht der Ärztekammer sei die Bezeichnung „Augenzentrum“ irreführend (§ 27 Abs. 3 Berufsordnung). Sie würde bei den angesprochenen Verkehrskreisen (Patienten) den Eindruck erwecken, es handle sich im Hinblick auf Kompetenz, Ausstattung und Erfahrung um eine über den Durchschnitt einer vergleichbaren Arztpraxis hinausgehende Praxis. Der durch den Begriff „Zentrum“ hervorgerufenen Erwartung würde der Arzt indes nicht gerecht. Im Übrigen lasse die Größe der Praxis in personeller Hinsicht -mit nur einem Augenarzt und zwei angestellten Ärztinnen- keinen Rückschluss auf ein Augenzentrum zu.

Gegen die Ordnungsverfügung wandte sich der Augenarzt mit einer Klage vor dem Verwaltungsgericht Düsseldorf. Das Gericht folgte dem Augenarzt und gab der Klage statt. Nach Ansicht des Gerichts könne die Führung der Bezeichnung „Augenzentrum“ im Fall des klagenden Augenarztes durch die Ärztekammer nicht untersagt werden, da es sich schlicht nicht um eine irreführende Bezeichnung handele.

Das Verwaltungsgericht teilte die Argumentation der Ärztekammer nicht, wonach die angesprochenen Verkehrskreise von einem „Zentrum“ eine Berufsausübungsgemeinschaft mit mindestens zwei niedergelassenen Ärzten erwarten würden.

Das Gericht sah vielmehr in dem zu entscheidenden Fall, dass der Kläger ein deutliches „Mehr“ an Kompetenz und Leistungsangebot gegenüber dem durchschnittlichen „Hausaugenarzt“ anböte und sei nach Auffassung des Gerichts mit einer universitären Augenklinik vergleichbar.

Darüber hinaus rügte das Gericht die Ärztekammer deutlich, da sich diese offensichtlich nicht eingehend mit dem ärztlichen Leistungsspektrum des Klägers auseinander gesetzt hatte. Dies gehöre aber schlichtweg zu den originären Aufgaben der Ärztekammer vor Erlass einer Ordnungsverfügung und sei aufgrund der bestehenden Sachkunde erforderlich.

In der täglichen Praxis ist diese verwaltungsgerichtliche Entscheidung zwar wenig hilfreich, da der Bundesgerichtshof deutlich höhere Anforderungen an den „Zentrumsbegriff“ stellt. Allerdings stellt diese Entscheidung klar, dass Ärztekammern vor Erlass einer Ordnungsverfügung neben der personellen Ausgestaltung auch das konkrete Leistungsspektrum genau zu erfassen haben und dies dann einer durchschnittlichen Praxis der gleichen Fachgruppe gegenübergestellt werden muss.

(VG Düsseldorf, Urteil v. 19.9.2014 – 7 K 8148/13)

Unlauterer Wettbewerb: Empfehlung eines bestimmten Hörgeräteakustikers durch Ohrenarzt

Wird Patienten von einem Ohrenarzt ein Formular vorgelegt, in dem sie erklären, eine Hörgeräteversorgung über den verkürzten Versorgungsweg auf eigene Kosten durch den behandelnden Arzt und ein bestimmtes Hörgeräteakustikunternehmen durchführen lassen zu wollen, wird ihnen ein bestimmter Leistungserbringer empfohlen. (amtlicher Leitsatz)

Ärztinnen und Ärzten ist es nicht gestattet, Patienten ohne hinreichenden Grund an bestimmte Apotheken, Geschäfte oder Anbieter von gesundheitlichen Leistungen zu verweisen.

Die entsprechende Bestimmung in der Muster-Berufsordnung (§ 31 Abs. 2) lautet: Sie (gemeint sind Ärztinnen und Ärzte) dürfen ihren Patientinnen und Patienten nicht ohne hinreichenden Grund bestimmte Ärztinnen oder Ärzte, Apotheken, Heil- und Hilfsmittelerbringer oder sonstige Anbieter gesundheitlicher Leistungen empfehlen oder an diese verweisen.

Umsatzsteuerliche Betriebsprüfungen

Die deutliche Zunahme der (umsatzsteuerlichen) Betriebsprüfungen bei Ärzten kommt nicht von ungefähr, sondern ist v. a. bedingt durch eine Veröffentlichung des Bundesrechnungshofs, worin die Finanzverwaltung kritisiert wird, sie würde die Steuerangaben von (Zahn-) Ärzten zu oberflächlich prüfen und dadurch insbesondere auf Einnahmen aus der Umsatzsteuer verzichten.

Das GKV-Versorgungsstärkungsgesetz

Das GKV-Versorgungsstärkungsgesetz ist auf dem Weg. Am 17. Dezember hat der Gesetzesentwurf das Bundeskabinett passiert. Jetzt fehlt noch die Billigung durch den Bundestag. Die erste Lesung soll am 05.03.2015 erfolgen. Erst ab diesen Zeitpunkt besteht Vertrauensschutz.

Insbesondere bei der Nachbesetzung von Vertragsarztsitzen kommt es zu drastischen Verschärfungen (z.B. Drei-Jahres-Frist bei der Nachbesetzung durch angestellte Ärzte).

Neuer EBM 2015 trat zum 1.1.2015 in Kraft

Die Anhebung des Orientierungswertes auf 10,2718 Cent bringt für alle ärztlichen und psychotherapeutischen Leistungen bei GKV-Patienten eine gleichmäßige Erhöhung der Vergütung um 1,4 %.

Eine deutliche Verbesserung bringt die Abschaffung der Vertreterpauschale ab dem 2. Quartal 2015. Damit erhält der Haus- oder Kinderarzt im Vertretungsfall die volle Versichertenpauschale! Somit verdoppelt sich die Vergütung gegenüber der bisherigen Regelung. Gleichzeitig erhalten die Ärzte auch noch automatisch die Vorhaltepauschale. Die ärztliche Vertretung wird damit also besonders lukrativ und sollte in die strategische Planung der Praxis mit aufgenommen werden.