Aktuelles

Auf dem Weg zur einheitlichen Gebührenordnung?

Die Reform der Honorarordnung ist ein Langzeitprojekt der deutschen Ärzteschaft. Der Vorsitzende des Hartmannbundes, Dr. Klaus Reinhardt, hat nun einer einheitlichen Gebührenordnung von privater und gesetzlicher Krankenversicherung auf der Basis von Honorarpauschalen, Budgets und ungesteuerter Flatrate-Mentalität der Versicherten eine klare Absage erteilt.

„Bei allem Verständnis dafür, dass die CDU angesichts der zu erwartenden Gerechtigkeitsdebatte offensichtlich soweit wie möglich den Druck vom Kessel des Themas Bürgerversicherung nehmen möchte, darf niemand den Blick dafür nicht verlieren, dass eine Diskussion um eine einheitliche Gebührenordnung – wenn überhaupt – nur im Rahmen einer praktikablen Einzelleistungsvergütung und sozialverträglich organisierter Kostenerstattung geführt werden kann“, sagte Reinhardt. Auch vor einer Diskussion über intelligente Instrumente zur Mengensteuerung durch sozialverträgliche Elemente einer Selbstbeteiligung von Patientinnen und Patienten dürfe man sich seitens der politischen Entscheidungsträger vor diesem Hintergrund nicht weiter drücken, so Reinhardt.

Kompromisslos ablehnend zeigte sich der Vorsitzende des Hartmannbundes mit Blick auf eine drohende sukzessive Verstaatlichung des Gesundheitssystems. Dies habe sich in der Regel als patientenfeindlich und wenig leistungsfördernd erwiesen, betonte Reinhardt unter anderem mit Hinweis auf aktuelle Probleme des britischen Gesundheitssystems und skandinavische Rationierungsmedizin.

Heil- und Hilfsmittelversorgungsgesetz beschlossen

Der Bundestag hat im Februar das Heil- und Hilfsmittelversorgungsgesetz (HHVG) beschlossen. Ziel des Gesetzes ist es vor allem, künftig Qualitätsdefizite bei der Patientenversorgung zu vermeiden. Zugleich enthält das Gesetz sogenannte Omnibusregelungen aus anderen Bereichen des Gesundheitswesens, die der Gesetzgeber noch vor der Bundestagswahl im Herbst verabschieden wollte.

Kern der Neuregelungen zur Heil- und Hilfsmittelversorgung ist die künftige Wahlmöglichkeit der Patienten bei zuzahlungsfreien Mitteln. Hier hatte es in der Vergangenheit oft Probleme mit der Qualität der Produkte gegeben. Die Krankenkassen müssen bei ihren Vergabeentscheidungen bei Ausschreibungen im Hilfsmittelbereich daher neben dem Preis nun auch qualitative Anforderungen berücksichtigen, die über die Mindesterfordernisse hinausgehen. Für „Hilfsmittel mit hohem individuellen Anpassungsbedarf“ dürfen die Kassen keine Ausschreibungen mehr vornehmen. Zudem sind die Kassen künftig verpflichtet, anhand von Stichproben zu kontrollieren, ob die Leistungserbringer ihre gesetzlichen und vertraglichen Pflichten auch einhalten. Des- weiteren ist vorgesehen, dass Ärzte und Krankenkassen die Patienten ausreichend beraten, welche zuzahlungsfreien Hilfsmittel für sie geeignet sind.

Ein Teil der Reform ist auch das umstrittene Modellprojekt zur Erprobung von Blankoverordnungen. Ärzte verordnen hierbei nur noch, dass ein Patient eine Therapie erhalten soll. Welche das ist und wie oft und wie lange sie erbracht wird, soll künftig jedoch der jeweilige Leistungserbringer entscheiden. Die Krankenkassen sind verpflichtet, mit den Verbänden der Heilmittelerbringer entsprechende Verträge über solche Modellvorhaben abzuschließen. Vorgabe ist, dass es in jedem Bundesland ein Modellvorhaben geben soll.

Techniker Krankenkasse: HzV-Vertrag mit neuen Ziffern für Prävention

Der Deutsche Hausärzteverband und die TK haben ihren Hausärztevertrag renoviert. Geöffnet worden ist die Teilnahme für angestellte Hausärzte.

Quelle: Techniker Krankenkasse: HzV-Vertrag mit neuen Ziffern für Prävention

Verjährung: Ansprüche aus Behandlungsfehlern können zu anderen Zeiten verjähren als solche aus Aufklärungsversäumnissen

Ansprüche aus Behandlungsfehlern können zu anderen Zeiten verjähren als solche aus Aufklärungsversäumnissen.

Nach § 203 Satz 1 BGB endet die Hemmung der Verjährung auch durch das Einschlafen der Verhandlungen. Das ist der Zeitpunkt, in dem spätestens eine Erklärung der jeweils anderen Seite – sei es des Gläubigers oder des Schuldners – zu erwarten gewesen wäre.

Quelle: Praxiswissen auf den Punkt gebracht | Quellenmaterial

Arzthaftung bei mehrfach fehlerhaften OPs: Erstes Krankenhaus haftet auch für groben Behandlungsfehler einer weiteren Klinik | juris Das Rechtsportal

Arzthaftung bei mehrfach fehlerhaften OPs: Erstes Krankenhaus haftet auch für groben Behandlungsfehler einer weiteren Klinik

Das OLG Hamm hat entschieden, dass ein Krankenhaus, dass eine Patientin erstmalig fehlerhaft operiert hat, auch für die Folgen einzustehen hat, die durch eine zweite, grob fehlerhafte Behandlung in einer anderen Klinik hervorgerufen wurden.

Die im Jahre 1962 geborene Patientin litt an erheblichen Magenbeschwerden, begründet durch eine Magenanomalie (Upside-Down-Stomach in Form einer großen Fornixkaskade). Diese ließ sie im April 2009 im beklagten Krankenhaus in Recklinghausen operieren. Bei der Operation wurden die Nähte fehlerhaft so gesetzt, dass es erneut zum Abkippen und einer Verdrehung des Magens kam. Die deswegen notwendige Revisionsoperation wurde im Juni 2009 in einer Klinik in Herne durchgeführt. Bei dieser Operation löste der Operateur die bei der ersten Operation fehlerhaft fixierten Nähte, versäumte es aber, den Magen der Klägerin nunmehr korrekt zu befestigen. Die deswegen weiterhin bestehende Abkippung des Magens blieb im Anschluss längere Zeit unbehandelt und löste bei der Klägerin eine Magenblähung aus. Diese machte schließlich eine Magenteilresektion notwendig, in deren Folge es zu einer Magentransportschädigung kam. Zudem stellten sich Wundheilungsstörungen ein. Aufgrund dieser Folgen wurde die Klägerin bis zum Jahre 2013 wiederholt stationär behandelt und mehrfach operiert.
Vom beklagten Krankenhaus hat die Klägerin 70.000 Euro Schmerzensgeld sowie einen mit 2.600 Euro pro Monat für die Zeit ab der ersten Operation berechneten Haushaltsführungsschaden begehrt. Dabei hat sie gemeint, dass das beklagte Krankenhaus auch für die fehlerhafte Revisionsoperation und die weiteren Komplikationen einzustehen habe, die alle eine Folge der fehlerhaft durchgeführten ersten Operation seien.
Das LG Bochum hat der Klägerin 8.000 Euro Schmerzensgeld und einen für drei Monate berechneten Haushaltsführungsschaden in Höhe von 4.680 Euro zugesprochen. Dies insbesondere mit der Begründung, die fehlerhafte Revisionsoperation habe den Kausalzusammenhang unterbrochen, so dass das beklagte Krankenhaus nicht mehr für die Schäden hafte, die nach dieser Operation eingetreten seien.

Die Berufung der Klägerin gegen das landgerichtliche Urteil war vor dem OLG Hamm überwiegend erfolgreich. Das durch medizinische Sachverständige beratene Oberlandesgericht hat der Klägerin 70.000 Euro Schmerzensgeld sowie einen – bis Ende des Jahres 2013 – mit 30.160 Euro berechneten Haushaltsführungsschaden und für die Folgezeit Haushaltsführungskosten von monatlich 156 Euro zugesprochen.

Nach Auffassung des Oberlandesgerichts schuldet das beklagte Krankenhaus der Klägerin für den zwischen den Parteien nicht mehr umstrittenen Behandlungsfehler bei der ersten Operation Schmerzensgeld und materiellen Schadensersatz. Dabei sei die fehlerhafte Fixierung des Magens als einfacher Behandlungsfehler einzustufen. Allerdings hafte das beklagte Krankenhaus auch für die weiteren Schadensfolgen, die auf diesen Behandlungsfehler zurückzuführen seien. Entgegen der Auffassung des Landgerichts habe die fehlerhafte Revisionsoperation im Juni 2009 den rechtlichen Zurechnungszusammenhang zwischen dem ersten Behandlungsfehler und den weiteren Schadensfolgen nicht unterbrochen. Bei der Revisionsoperation sei es zwar grob behandlungsfehlerhaft versäumt worden, den Magen der Klägerin korrekt aufzuhängen. Die Revisionsoperation sei aber aufgrund der behandlungsfehlerhaften Erstoperation notwendig gewesen. In einem solchen Fall habe der erstbehandelnde Arzt haftungsrechtlich für den weiteren Eingriff und die mit ihm verbundenen Folgen einzustehen. Das gelte grundsätzlich auch, wenn der weitere Eingriff behandlungsfehlerhaft erfolge. Eine Ausnahme sei in derartigen Fällen nur dann zu machen, wenn der die Zweitschädigung herbeiführende Arzt in außergewöhnlich hohem Maße die an ein gewissenhaftes ärztliches Verhalten zu stellenden Anforderungen außer Acht lasse und derart gegen alle ärztlichen Regeln und Erfahrungen verstoße, dass der nach seiner Zweitbehandlung eingetretene Schaden im Rahmen einer haftungsrechtlichen Bewertung allein seinem Handeln zuzuordnen sei. Daher lasse nur ein besonders grober Behandlungsfehler den Zurechnungszusammenhang zu einem früheren Behandlungsfehler entfallen.

Ein solcher besonders grober Behandlungsfehler sei dem Operateur der Revisionsoperation nicht unterlaufen. Das Oberlandesgericht folge insoweit der Einschätzung des medizinischen Sachverständigen, die dieser unter Berücksichtigung der Zeugenaussage des Operateurs abgegeben habe. Der Fehler bei der Revisionsoperation sei zwar als schwerwiegend, aber noch nicht völlig ungewöhnlich und unsachgemäß einzustufen.

Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes sei der besonders langwierige und komplikationsträchtige Krankheitsverlauf der Klägerin zu berücksichtigen. Von Mai 2009 bis Ende 2013 habe sich die Klägerin vielfachen ärztlichen Behandlungen und Operationen mit stationären Aufenthalten unterziehen müssen. Sie sei nach wie vor erheblich beeinträchtigt und werde ihr gesamtes weiteres Leben lang abdominellen Belastungsschmerzen ausgesetzt sein. In ihrer Haushaltsführung sei die Klägerin unter Berücksichtigung des eingeholten Sachverständigengutachtens bis Ende des Jahres 2013 weitgehend zu einem Drittel und in der Folgezeit noch zu 10% beeinträchtigt, hiernach bemesse sich der zugesprochene Haushaltsführungsschaden.

Quelle: Pressemitteilung des OLG Hamm v. 16.12.2016

Quelle: Arzthaftung bei mehrfach fehlerhaften OPs: Erstes Krankenhaus haftet auch für groben Behandlungsfehler einer weiteren Klinik | juris Das Rechtsportal