Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat sich mit der Frage, ob die Pflichtmitgliedschaft in einer Industrie- und Handelskammer verfassungsgemäß ist, befasst und die Frage bejaht (Beschluss vom 12.07.2017). Es hat dabei auch die Frage beantwortet, ob nicht ein weniger einschneidendes Modell, wie z. B. eine freiwillige Mitgliedschaft, ausreichen würde, was ganz klar verneint wurde.
Das BVerfG sagte in seinem Urteil ausdrücklich, dass die Heranziehung zu Beiträgen an die Industrie- und Handelskammern als Pflichtmitglied verfassungsrechtlich gerechtfertigt sei. „Zu den legitimen öffentlichen Aufgaben gehören Aufgaben, an deren Erfüllung ein gesteigertes Interesse der Gemeinschaft besteht, die aber weder allein im Wege privater Initiative wirksam wahrgenommen werden können noch zu den im engeren Sinn staatlichen Aufgaben zählen, die der Staat selbst durch seine Behörden wahrnehmen muss. Dabei kommt dem Gesetzgeber ein weites Ermessen zu; er verfügt bei der Auswahl der Aufgaben, die der Selbstverwaltung übertragen werden sollen, über einen weiten Entscheidungsspielraum.“
Übertragen auf die Landesärztekammern findet sich dies (z.B. für Bayern) im länderspezifischen Heilberufe-Kammergesetz (HKaG): „Die Berufsvertretung hat die Aufgabe, im Rahmen der Gesetze die beruflichen Belange der Ärzte wahrzunehmen, die Erfüllung der ärztlichen Berufspflichten zu überwachen, die ärztliche Fortbildung zu fördern, soziale Einrichtungen für Ärzte und deren Angehörige zu schaffen sowie in der öffentlichen Gesundheitspflege mitzuwirken.“