Wenn Sie Ihren Angestellten einen Zuschuss zur Urlaubskasse bzw. eine Alternative zum Urlaubsgeld zukommen lassen wollen, so besteht in Form der sog. Erholungsbeihilfe eine günstige Möglichkeit.
Diese Erholungsbeihilfe kann zusätzlich zum Gehalt gezahlt werden. Sie ist nach § 40 Abs. 2 Nr. 3 EStG begrenzt auf Jahresbeträge von 156 Euro für den Arbeitnehmer, zusätzlich 104 Euro für den Ehegatten und 52 Euro für jedes Kind. Für eine vierköpfige Familie sind dies 364 Euro, die zusätzlich netto in die Familienkasse fließen, wenn der Arbeitgeber diese mit 25 Prozent pauschal versteuert. Sozialversicherungsbeiträge fallen hierbei nicht an. Da das Gesetz vorsieht, dass dieses Geld tatsächlich für Erholungszwecke genutzt wird, sollten Sie sich am besten schriftlich bestätigen lassen, dass das Geld in zeitlichem Zusammenhang mit einem Urlaub gezahlt wurde. Zu weiteren (steuerlichen) Aspekten der Erholungsbeihilfe lassen Sie sich von Ihrem Steuerberater beraten.