Praxisinvestitionen steuerlich absetzen

Viele Arztpraxen scheuen teure Modernisierungsmaßnahmen bzw. Neuinvestitionen in Praxisausstattung, obwohl diese sinnvoll wären.

Für die Planung des Kaufs teurerer Untersuchungsgeräte oder Zubehör könnte der sog. Investitionsabzugsbetrag kurzfristig eine spürbare steuerliche Entlastung bringen. Dieser wird für eine geplante, zukünftige Anschaffung von Wirtschaftsgütern gewährt und mindert in Höhe von 40% der voraussichtlichen Anschaffungskosten Ihren Gewinn.

Schaffen Sie innerhalb von 3 Jahren nach Inanspruchnahme des Investitions- abzugsbetrages das geplante Gerät an, wird der Gewinn im Jahr der Anschaffung wiederum um 40% des tatsächlichen Kaufpreises, höchstens jedoch in Höhe des zuvor in Anspruch genommenen Investitionsabzugsbetrages, erhöht. Ob sich dieses Modell für Ihre Praxis lohnt bzw. welche Voraussetzungen genau erfüllt sein müssen, kann Ihnen Ihr Steuerberater sagen.

Finanzämter fordern Umsatzsteuererklärungen an

Der Bayerische Oberste Rechnungshof hat in seinem letzten Jahresbericht (2016) beanstandet, dass eine „systematische Überprüfung der Umsatzsteuerpflicht von Ärzten durch die Finanzämter in zu vielen Fällen unterbleibt“, und die Finanzverwaltung aufgefordert, diese Mängel abzustellen.

Darauf haben nun die bayrischen Finanzbehörden reagiert. Sie wollen bei der umsatzsteuerlichen Behandlung von (zahn-)medizinischen Leistungen künftig genauer hinschauen. In Zweifelsfällen werde es auch Überprüfungen geben, schrieb das Bayerische Landesamt für Steuern in einer Vorabinformation an die Bayerische Landeszahnärztekammer.

„Um die in den Heilberufen tätigen Unternehmer für die Umsatzsteuer stärker zu sensibilisieren“, wird die bayerische Finanzverwaltung Praxen, die bislang nicht zur Umsatzsteuer veranlagt wurden, jetzt zur Abgabe einer Umsatzsteuererklärung für das Jahr 2015 auffordern. Andere Bundesländer könnten dem Beispiel womöglich bald folgen. Informieren Sie zeitnah Ihren Steuerberater, wenn Sie solch ein Anschreiben erhalten.

Lohnt sich Praxismarketing?

Oft wird darunter nur Werbung zur Gewinnung von neuen Patienten verstanden, z.B. mittels einer Praxishomepage.

„Marketing“ kann aber auch eingesetzt werden um die Patientenbindung zu erhöhen oder zur Compliance, also der „Mitarbeit“ des Patienten bei einer medizinischen Behandlung durch Einhalten von Verhaltensregeln.

Hierfür eignen sich – z.B. im Rahmen von Info-Seminaren – vor allem Themen, von denen viele Patienten betroffen sind wie z.B. Volkskrankheiten (Diabetes, Venenerkrankungen, Herz-/Kreislauferkrankungen, Ernährungsfragen oder Gewichtsreduktion). Aber auch das Themengebiet „Vorbeugung und Prophylaxe“ bietet sich an.

Häufig sind Pharmaunternehmen bereit, erfahrene Referenten zur Verfügung zu stellen. Auch Angehörige anderer Heilberufe wie Apotheker, Heilpraktiker oder Physiotherapeuten kommen als Referenten in Frage. Tipps für erfolgreiches Praxismarketing finden Sie z.B. hier auf der Homepage der KBV.

Gute IGeL schlechte IGeL

Währen der Medizinische Dienst des GKV-Spitzenverbandes (MDS) den Nutzen individueller Gesundheitsleistungen bezweifelt, und in Summe eine eher negative „Schaden-Nutzen-Bilanz“ zieht, sehen KVen und andere Institutionen zumindest teilweise auch positive Aspekte und fordern die Aufnahme einiger Leistungen in den EBM-Katalog.

Reiseimpfungen, die Entfernung von Tätowierungen oder Sportuntersuchungen können im Einzelfall sinnvoll sein. Sie dienen allerdings nicht der Früherkennung oder Behandlung, deshalb können sie generell keine Leistung der gesetzlichen Krankenkasse sein. Darüber hinaus gibt es Testverfahren oder Behandlungsmethoden, deren Nutzen-Schaden-Bilanz so positiv erscheint, dass sie bald Kassenleistung werden könnten. Das sind etwa die Stoßwellentherapie bei Fersenschmerz oder neuere Stuhltests zur Darmkrebsfrüherkennung. Für Ärzte gilt: Anpreisende Werbung ist nicht erlaubt. Der Arzt darf die Kassenleistung nicht als unzureichend darstellen und muss eine Rechnung ausstellen. Auch eine schriftliche Behandlungsvereinbarung ist Pflicht.

Bewertungen einzelner Igel-Leistungen finden sich vom MDS auch im Internet unter http://www.igel-monitor.de sowie im Ratgeber der Bundesärztekammer und der Kassenärztlichen Bundesvereinigung: http://www.igel-check.de.

Rechtsprechung: Werbung mit Zuzahlungsverzicht zulässig?

Der Bundesgerichtshof hat jüngst entschieden, dass die Werbung eines Onlinehändlers mit einem Verzicht auf die gesetzliche Zuzahlung bei medizinischen Hilfsmitteln zulässig ist.

Das beklagte Unternehmen handelt im Internet mit medizinischen Hilfsmitteln, insbesondere zur Behandlung von Diabetes. Sie warb damit, dass ihre Kunden keine gesetzliche Zuzahlung entrichten müssen, weil sie diese übernehme.

Der Zuzahlungsverzicht sei keine verbotene Heilmittelwerbung. Nach § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a HWG seien bestimmte oder auf bestimmte Art zu berechnende Rabatte jeder Art für nicht preisgebundene Arzneimittel, Medizinprodukte und andere Heilmittel erlaubt. In § 33 Abs. 8 Satz 3 SGB V und § 61 Satz 1 SGB V seien die Zuzahlungen an die Höhe des Abgabepreises gekoppelt und lassen sich ohne weiteres errechnen. Das Urteil finden Sie hier.