Patienten können einen Behandlungsvertrag jederzeit ohne Angabe von sachlichen Gründen fristlos kündigen, ohne dafür schadenersatzpflichtig zu werden.
Die gilt auch für eine Wahlleistungsvereinbarung in einem Krankenhausvertrag oder bei Absage einer (ambulanten) OP.
So jedenfalls sieht es das Amtsgericht München in seinem Urteilsspruch vom 03.03.2016 (Az.: 213 C 27099/15). In dem hier entschiedenen Fall, hatte eine Münchnerin, die sich zur Gewichtsverringerung einen Magenballon einsetzen lassen wollte, wenige Tage vor dem OP-Termin diesen abgesagt. Daraufhin verlangte die Klinik von der Dame EUR 1.494,00 inkl. EUR 60,00 Verwaltungsgebühr.
Das Amtsgericht befand die im Behandlungsvertrag formulierte Stornoklausel für insgesamt unwirksam und Ansprüche der Klinik auf gesetzlicher Grundlage für ausgeschlossen, denn, die Patientin hat den Behandlungsvertrag wirksam vor Erbringung der Dienstleistung gekündigt.
AG München, Urteil vom 03. März 2016 – 213 C 27099/15 –, juris