Als niedergelassener Vertragsarzt, betreibt der Kläger eine augenärztliche Einzelpraxis mit Zweigpraxis. An beiden Standorten sind insgesamt drei Berufsträger beschäftigt.
Der Kläger bezeichnet seine Praxis als „Augenzentrum“. Gegen diese Bezeichnung erlies die zuständige Ärztekammer eine Ordnungsverfügung, mit der sie dem Arzt aufgab, es zu unterlassen, die Bezeichnung „Augenzentrum“ auf seinen Praxisschildern, auf seinen Briefköpfen, Stempeln, Visitenkarten und im sonstigen Schriftverkehr zu führen. Unter Fristsetzung bis zum Monatsende wurde zudem ein Zwangsgeld in Höhe von 1.500 Euro für jeden Fall der Zuwiderhandlung angedroht.
Nach Ansicht der Ärztekammer sei die Bezeichnung „Augenzentrum“ irreführend (§ 27 Abs. 3 Berufsordnung). Sie würde bei den angesprochenen Verkehrskreisen (Patienten) den Eindruck erwecken, es handle sich im Hinblick auf Kompetenz, Ausstattung und Erfahrung um eine über den Durchschnitt einer vergleichbaren Arztpraxis hinausgehende Praxis. Der durch den Begriff „Zentrum“ hervorgerufenen Erwartung würde der Arzt indes nicht gerecht. Im Übrigen lasse die Größe der Praxis in personeller Hinsicht -mit nur einem Augenarzt und zwei angestellten Ärztinnen- keinen Rückschluss auf ein Augenzentrum zu.
Gegen die Ordnungsverfügung wandte sich der Augenarzt mit einer Klage vor dem Verwaltungsgericht Düsseldorf. Das Gericht folgte dem Augenarzt und gab der Klage statt. Nach Ansicht des Gerichts könne die Führung der Bezeichnung „Augenzentrum“ im Fall des klagenden Augenarztes durch die Ärztekammer nicht untersagt werden, da es sich schlicht nicht um eine irreführende Bezeichnung handele.
Das Verwaltungsgericht teilte die Argumentation der Ärztekammer nicht, wonach die angesprochenen Verkehrskreise von einem „Zentrum“ eine Berufsausübungsgemeinschaft mit mindestens zwei niedergelassenen Ärzten erwarten würden.
Das Gericht sah vielmehr in dem zu entscheidenden Fall, dass der Kläger ein deutliches „Mehr“ an Kompetenz und Leistungsangebot gegenüber dem durchschnittlichen „Hausaugenarzt“ anböte und sei nach Auffassung des Gerichts mit einer universitären Augenklinik vergleichbar.
Darüber hinaus rügte das Gericht die Ärztekammer deutlich, da sich diese offensichtlich nicht eingehend mit dem ärztlichen Leistungsspektrum des Klägers auseinander gesetzt hatte. Dies gehöre aber schlichtweg zu den originären Aufgaben der Ärztekammer vor Erlass einer Ordnungsverfügung und sei aufgrund der bestehenden Sachkunde erforderlich.
In der täglichen Praxis ist diese verwaltungsgerichtliche Entscheidung zwar wenig hilfreich, da der Bundesgerichtshof deutlich höhere Anforderungen an den „Zentrumsbegriff“ stellt. Allerdings stellt diese Entscheidung klar, dass Ärztekammern vor Erlass einer Ordnungsverfügung neben der personellen Ausgestaltung auch das konkrete Leistungsspektrum genau zu erfassen haben und dies dann einer durchschnittlichen Praxis der gleichen Fachgruppe gegenübergestellt werden muss.
(VG Düsseldorf, Urteil v. 19.9.2014 – 7 K 8148/13)