Kinesiologische Behandlungsverfahren dürfen nicht mit fachlich umstrittenen Wirkungsangaben beworben werden, wenn in der Werbung die Gegenmeinung nicht erwähnt wird. Diese Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm (OLG) wurde kürzlich veröffentlicht.
Die Beklagte aus dem westlichen Münsterland bietet sog. „begleitende Kinesiologie“ und „Edu-Kinestetik-BrainGym®“ an. Ihre Angebote bewarb sie im Internet in Bezug auf das Behandlungsverfahren „Kinesiologie“ u.a. mit den Äußerungen: Auf sanfte Art werden die Selbstheilungskräfte aktiviert; Unterstützung oder Beschleunigung des Genesungsprozesses; Hilfe bei Allergien, Unverträglichkeiten und toxischen Belastungen; mit dem Anwendungsgebiet … Migräne, Rückenschmerzen, Verdauungsprobleme, Schlafstörungen, Nervosität, Depressionen; … mit sanftem Druck wird der Muskeltonus, zum Beispiel am Arm, getestet. So erfahren wir, wo und wie der natürliche Energiefluss im Körper beeinträchtigt wird.
Das kinesiologische Verfahren „Edu-Kinestetik-BrainGym®“ beschrieb sie u.a. mit „Auflösung von Energieblockaden zwischen beiden Gehirnhälften“.
Der klagende Wettbewerbsverein aus Berlin war der Meinung, die Werbeaussagen der Beklagten stellten eine irreführende Heilmittelwerbung dar. Die Kinesiologie und ihre Varianten seien zu Diagnosezwecken ungeeignet und in ihrer therapeutischen Wirksamkeit nicht belegt. Von der Beklagten hat er – nun mit Erfolg – die Unterlassung der Werbung begehrt.
(OLG Hamm, Urteil vom 20.05.2014, Az.: 4 U 57/13, BeckRS 2014, 14163)