Auch Praxisräume können vollen Kündigungsschutz haben!

Mietet ein Freiberufler ein Haus an, in dem er wohnt und gleichzeitig eine Praxis betreibt, kann auch für die Praxis das Wohnraummietrecht gelten. Eine Kündigung ohne Angabe von Gründen ist dann nicht zulässig. Dies geht aus einem aktuellen Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) hervor.

Ein Hypnotiseur hatte ein Haus sowohl zu Wohnzwecken als auch zum Betreiben einer Hypnosepraxis angemietet. Nach 6 Jahren kündigte der Vermieter das Mietverhältnis ohne Angaben von Kündigungsgründen.

In letzter Instanz entschied der BGH zu Gunsten des Mieters. Die Richter urteilten, dass von einem Wohnraummietverhältnis auszugehen sei. Hierfür spreche u.a.

  • das auf die Wohnraummiete zugeschnittene Mietvertragsformular, 
  • die für Gewerberaummietverhältnisse untypische unbefristete Vertragslaufzeit sowie
  • die Vereinbarung einer einheitlichen Miete ohne Umsatzsteuerausweis.

(BGH, Urteil vom 09.07.2014 – VIII ZR 376/13, startothek-News vom 15.10.2014)

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