Die zur Vereinbarung der Gesamtvergütung berufenen Vertragspartner (Krankenkassen und Kassenärztliche Vereinigungen) in den einzelnen KV-Bezirken dürfen für das Jahr 2013 die Grundlage für die jährliche Vergütungsanpassung nicht losgelöst von der Höhe der für das Vorjahr gezahlten Vergütungen festsetzen.
Diese Grundlage darf insbesondere nicht mit der Begründung verändert werden, dass bereits die Vergütung des Vorjahres, verglichen mit anderen KV-Bezirken und unter Berücksichtigung der Morbidität (Erkrankungshäufigkeit), zu gering gewesen sei. Maßgebend ist vielmehr die Veränderung der Morbiditätsstruktur gegenüber dem Vorjahr, so das Bundessozialgericht (BSG) laut Pressemitteilung.
Mit seinem Urteil hat das BSG die Hoffnungen vieler Kassenärztlicher Vereinigungen auf eine deutlich bessere Bewertung der Morbidität in ihrer Region enttäuscht.
(BSG, Urteil vom 13.08.2014, Az.: B-6-KA-6/14)